Entfernungspauschale mit JobTicket?
Hallo zusammen,
Kurze Frage wie ich meine entfernungspauschale berechne...
Ich wohne 100 km von der Arbeit weg ...
und habe ein jobticket (fahre mit dem Zug) vom AG bekommen...
(Diese 2784 Euro sind schon in Zeile 39 schon drin)
Trage ich jetzt bei Zeile 35 die 100 km nur bei „mit pkw zurückgelegt“ ein oder bei öffentliche Verkehrsmittel?
Mir wurde gesagt dass wenn ich keine Individualbesteuerung habe, dass ich die km voll ansetzen kann.... als würde ich trotzdem mit pkw fahren.
Ist das korrekt so?
5 Antworten
Wer trägt die Kosten für das Jobticket? Du selbst oder dein Arbeitgeber? Wenn der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Arbeitslohn einen Zuschuss für Fahrten im ÖPNV zahlt, ist dieser Zuschuss/Jobticket steuerfrei.
Allerdings wird der Betrag mit der Entfernungspauschale verrechnet. Steuermindernd wirkt sich also nur die Differenz aus der Entfernungspauschale (100 km x 220 Tage x 0,30 = 6.600 - gedeckelt auf 4.500) und dem Jobticket (2.784) aus.
Bei der Entfernungspauschale ist es egal, welches Transportmittel benutzt wird. Deshalb ist es ja eine Pauschale.
Natürlich kannst du dann das Ticket nicht noch zusätzlich als Werbungskosten einsetzen.
Bei 100 km täglich werden diese 4.500 € ja gar nicht erreicht
klar ....
hoffentlich rechnest du deine Versicherungsverträge besser als hier:
100 km EINFACH x 220 Tage x 0,30 € sind im Steuerrecht 6.600 €.
Was im Versicherungsrecht rauskommt: Keine Ahnung
Aber @DerHans kanns halt nicht.
Du kannst die km Pauschale angeben, aber nur bis 4500 Euro, was dein AG dir zahlt beim Ticket, wird davon dann abgezogen.
Du musst wahrheitsgemäß angeben, dass Du mit öffentlichen Verkehrsmitteln gefahren bist.
Da kannst Du auch die Arbeitstage und die Entfernung angeben.
Aber im Gegensatz zu Fahrten mit dem PKW ist hier die Pauschale auf 4.500,00 € begrenzt.
Und zum Jobticket: Wenn diese Kosten voll im versteuerten Bruttolohn enthalten sind,
muss nichts angegeben werden.
Das gilt aber nicht, wenn diese Kosten unter "pauschal versteuert" oder unter "steuerfreie Leistungen" stehen.
Du hast dir eines von beidem aussuchen... natürlich nimmt man die günstigere Variante. Sagen wir mal, du hast deine Arbeit an 220 Tagen im Jahr aufgesucht, dann berechnet es sich wie folgt ->
Entfernungspauschale -> 220 Tage x 0,30 € x 100 km = 6.600 €
Tatsächliche Kosten mit dem Zug -> 2.784 €
dass ich die km voll ansetzen kann.... als würde ich trotzdem mit pkw fahren.
Zutreffend.. es geht schließlich nur um die Entfernungspauschale... wie man diese zurücklegt, ist irrelevant. Der einzige Bezug zum Auto ist, das man die kürzeste Autostrecke hierfür heranzieht.
P.S. das Jobticket würde ich in der Erklärung nicht mal erwähnen.
Völlig falsch!
Es muss natürlich angegeben werden, dass die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden.
Und da ist die Pauschale auf 4.500,00 € begrenzt.
Die Begrenzung von 4.500 € stimmt... betreffend des Jobtickets meinte ich, das ich dieses speziell nicht als solches mit Euro-Betrag von 2.784 € aufführen würde ("Aufwendungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln")
Wenn der Fragesteller den Tip mit dem PKW befolgt, hat er gute Chancen auf ein nettes kleines Gespräch mit der Bußgeld- und Strafsachenstelle.
Ich würde nämlich, wenn er angibt, diese Strecke mit dem eigenen KFZ zurückzulegen, einen Kilometernachweis anfordern! Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass jemand jährlich 44.000 km für den Weg Wohnung-Arbeitsstätte zurücklegt, wenn er vom Arbeitgebetr ein Jobticket bekommen hat.
Worauf ich aufmerksam machen wollte war, das ich nicht die 2.742 € für das Jobticket explizit dort aufführen würde. Es versteht sich doch von selbst wo man die Entfernungskilometer einträgt... es ging schließlich (wie der FS vermutete), ob es sich bei der Entfernungspauschale so verhält, als hätte man die Strecke mit dem PKW zurückgelegt (was faktisch richtig ist -> Grundlage f. Entfernungspauschale: kürzeste Strecke mit dem PKW)
er hat aber offensichtlich das Jobticket vom Arbeitgeber bekommen. Der Arbeitgeber hat diesen Betrag in der Lohnbescheinigung aufgeführt, entweder als steuerfreien ode rpauschal besteuerten Fahrkostenersatz. Wenn das Jobticket lediglich über den Arbeitgeber bezogen wurde (wegen Großkundenrabatt), er es aber selber bezahlt hat, dann muss er trotzdem richtige Angaben machen. Wie gesagt, eine Fahrleistung von 44.000 km im Jahr wird immer überprüft. Und wenn dann die geeigneten Nachweise nicht vorlegen kann (und das kann er ja nicht er fährt ja mit den Öffis) , kriegt er gar nichts!
Wieder einmal verkehrt.
Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist die Werbungskostenpauschale auf 4.500,0 € begrenzt.