Handwerker kommt ein Mal, stellt aber 2 Rechnungen

7 Antworten

du hast ein Recht auf die Originalrechnung und zwar auf eine einzige Rechnung in der alles aufgeführt wurde. Ich denke aber, dass du € 110.- selber bezahlen musst und den Rest (also nur das was drüber ist), die Vermieterin. Diese 2 Rechnungen der Vermieterin musst du wederr bezahlen noch akzeptieren

Joergi666  03.12.2014, 17:11

Hier gilt das Alles oder Nichts Prinzip – übersteigt eine Rechnung die 110 Euro Grenze, muss die Vermieterin die gesamte Rechnung begleichen

Xtreme85 
Beitragsersteller
 03.12.2014, 17:18
@Joergi666

Korrekt, alles oder nichts! :-)

Übergib das mal mal dem Mieterbund oder einer Verbraucherschutzorganisation, die finden das bestimmt auch interessant.

Wenn nur eine Rechnung des Handwerkers existiert, so dient diese als Berechnungsgrundlage. Hätte der Hndw. zwei ausgestellt, wäre jede für sich einzeln abrechenbar bzw. anrechenbar.

Ich muss noch darauf hinweisen, dass hier die Kleinreparaturklausel unwirksam ist. Der BGH hat geurteilt, dass je Einzelreparatur nur max. 100 EUR festgelegt werden dürfen.

 laut meinem Mietvertrag muss ich Handwerkerrechnungen bis 110 Euro Netto selbst zahlen 

Für den Mieter gilt nicht Netto sondern Brutto als Grundlage der Berechnung. Auch deshalb dürfte die Klausel unwirksam sein.

Xtreme85 
Beitragsersteller
 03.12.2014, 17:44

Da muss ich leider widersprechen:

Mit dem Urteil des AG Würzburg (AZ. 13 C 670/10) wurde entschieden, dass eine Klausel für die Übertragung von Kleinreparaturen auf die Mieter in Höhe von 110,- Euro im Einzelfall angemessen ist. In Formularmietverträgen finden sich meist noch Kleinreparaturklauseln mit einer Begrenzung pro Einzelfall in Höhe von 75,- Euro.

albatros  03.12.2014, 18:30
@Xtreme85

Ein BGH-Urteil steht über dem eines Amtsgerichtes.

albatros  03.12.2014, 19:05
@albatros

die Klausel eine Obergrenze hinsichtlich der Höhe sowohl der Kosten einer einzelnen Reparatur wie auch der Summe aller Reparaturen in einem Jahr vorsieht (BGH, a.a.O., BGH, Urt. v. 15.05.1991 - VIII ZR 38/90, WuM 1991, 381), wobei sich eine klare Linie bei der Höhe der jährlichen Gesamtbelastung noch nicht herausgebildet hat und die als zulässig angesehenen Obergrenzen hier zwischen 6% der "Jahresbruttokaltmiete" und 8 % der "Jahresmiete" schwanken. Die Grenze für die Kosten der Einzelreparatur wird demgegenüber aktuell bei ca. 100,00 € zu ziehen sein. (Zitat RA Thomas Emmert)

Chianti1989  04.12.2014, 08:10
@Xtreme85

Das Aufsplitten von Handwerkerrechnungen durch den Vermieter ist unzulässig. Ein Amtsgericht entscheidet nach Wetterlage. BGH-Entscheidungen sind meistens bindend, wenn nicht der EUGH anders entscheidet.

Was erlaubt ist und was nicht, klärt eine Reihe von Urteilen. So urteilte der Bundesgerichtshof: Eine wirksame Kleinreparaturklausel setzt einen Höchstbetrag je Reparatur von etwa 75 Euro voraus. Kostet sie mehr, muss der Vermieter sie allein bezahlen. Für alle Kleinreparaturen eines Jahres liegt die Grenze bei 150 bis 200 Euro oder acht Prozent der Jahresmiete (BGH VIII ZR 91/88; VIII ZR 38/90; VIII ZR 129/91).

Habe ich nicht das Recht darauf eine Rechnung zu erhalten in dem die beiden Leistungen addiert aufgeführt sind?

Hast du zwei Mängel behoben verlangt, Instandsetzung Balkontür, Instandsetzung Fenster, sind auch zwei Rechnungen mit zugeordnetem Material und geteilten Arbeitsstunden und Anfahrtkosten zulässig.

G imager761

albatros  03.12.2014, 17:40

ES gibt aber nur eine Originalrechnung.

Xtreme85 
Beitragsersteller
 03.12.2014, 17:48
@albatros

Ich werde am Freitag mal die Originalrechnung von der Vermieterin fordern. Auf die habe ich ja einen Anspruch, oder? Und wenn diese zwar in die einzelnen Arbeiten aufteilt, aber einen Gesamtbetrag aufweißt, dann wirds spannend :-)

Joergi666  03.12.2014, 17:19

das auf jeden Fall- spannend finde ich aber die Frage wie es sich rechtlich verhält (und hier ja wohl auch der Fall war), wenn tatsächlich alles an einem Termin durchgeführt wurde und auch alles in einer Rechnung zusammengefasst wurde. Ich wäre mir hier nicht sicher, dass die Vermieterin dann auf eigene Faust zwei Abrechnungen machen kann.

Xtreme85 
Beitragsersteller
 03.12.2014, 17:18

Danke für die Antwort! Gibt es hierfür irgendwelche rechtliche Quellen (z.B. Urteile)? Danke!

imager761  03.12.2014, 17:27
@Xtreme85

Bestimmt. Aber der gesunde Menschenverstan müsste dir sagen, dass eine Kleinreparaturklausel wenig Sinn macht, wenn der Mieter sie deshalb umgehen könnte, würde er mit Mängelbeseitigungsverlangen warten, bis er mehrere oder insgesamt teurere Sachen gleichzeitig reklamiert und behoben verlangt. IMHO wäre dies rechtsmißbräuchlich, d. h. es entspricht nicht dem erklärten Willen dieser Bestimmung.

Joergi666  03.12.2014, 17:40
@imager761

als jemand der sich beruflich tagtäglich mit der Justiz und Gesetzen rumschlägt stelle ich mal die Behauptung auf, dass Logik und gesunder Menschenverstand kein zentraler Bestandteil bestehender Gesetze sind - entweder gibt es hier entsprechende Urteile oder einen konkreten Paragraphen - ansonsten kann man die Frage nicht konkret beantworten. Und es geht hier einfach um die zusammenhängende Ausführung und Rechnungserstellung - nicht um die gleichzeitige Reklamation- das kann rechtlich durchaus von Bedeutung sein.

Xtreme85 
Beitragsersteller
 03.12.2014, 17:45
@Joergi666

Das bedeutet es wäre interessant zu wissen, ob es bereits Urteile oder Ähnliches gab. Wo könnte ich da recherchieren?

Es ist doch offensichtlich, dass die Vermieterin "bauernschlau" sein möchte, indem sie die Rechnungen aufsplittet, um so innerhalb der Bagatellgrenze zu bleiben.

Was erlaubt ist und was nicht, klärt eine Reihe von Urteilen. So urteilte der Bundesgerichtshof: Eine wirksame Kleinreparaturklausel setzt einen Höchstbetrag je Reparatur von etwa 75 Euro voraus. Kostet sie mehr, muss der Vermieter sie allein bezahlen. Für alle Kleinreparaturen eines Jahres liegt die Grenze bei 150 bis 200 Euro oder acht Prozent der Jahresmiete (BGH VIII ZR 91/88; VIII ZR 38/90; VIII ZR 129/91). Vertragsklauseln, wonach der Mieter sich an allen Reparaturkosten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag beteiligen muss, sind dagegen unwirksam, urteilte das Landgericht Stuttgart (20 O 66/87).

Der Vermieter darf Reparaturrechnungen auch nicht aufspalten, um die Kosten auf den Mieter abzuwälzen. Wichtig ist außerdem, dass Kleinreparaturklauseln nur Gebrauchsteile betreffen dürfen, die der Mieter oft nutzt. Das sind Installationsgegenstände für Strom, Gas und Wasser, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie Verschlüsse von Fensterläden. Ebenfalls zu den Gebrauchsteilen zählen Lichtschalter, Steckdosen, Wasserhähne, Waschbecken, Mischbatterien, Badewannen, Duschköpfe, WC-Schüsseln und -spülungen, Einzelöfen, Rollläden, Fensterläden, auch mitvermietete Kühlschränke, Herde, Spülen oder Waschmaschinen. Nicht vom Mieter zu zahlen sind dagegen Reparaturen an der Klingelanlage oder an Leitungen unter Putz.