Handwerkerrechnung Rechtsfrage
Mit einem Handwerker habe ich mündlich einen Vertrag über Arbeiten geschlossen. Die Arbeiten wurden auch ausgeführt. Die Materialien wurden durch andere Firmen, im Auftrag meines Handwerkers, geliefert. Jetzt, nach über 8 Monaten, meldet sich bei mir ein Materiallieferant und verlangt die Bezahlung dieser gelieferten Materialien. Diese Materialien sind in der Rechnung meines Handwerkers aufgeführt und die Rechnung ist auch voll von mir bezahlt. Kann dieser Lieferant die Bezahlung von mir verlangen, weil anscheinend der Handwerker nicht bezahlt hat? Dann müsste ich ja diese gelieferten Materialien doppelt bezahlen.
8 Antworten
Ich gehe davon aus, dass dein Handwerker die Waren bestellt hat, also müsste er sie auch bezahlen.
Diese Materialien sind in der Rechnung meines Handwerkers aufgeführt und die Rechnung ist auch voll von mir bezahlt.
Wie kommt der Lieferant an deine Adresse? Merkwürdig! Sind diese Waren an deine Adresse geliefert worden? Der Lieferant hat sich an den Auftraggeber zu wenden; nicht an dich. Die Insolvenz des Handwerkers ist nicht dein Problem, es wird aber hin und wieder versucht. Lass dich nicht einschüchtern.
Kopie der Rechnung an den Lieferanten als Beweis der Zahlung.
Wie er an die Adresse kommt? -- Na ganz einfach, er hat ja Material geliefert !
Er hat die Lieferadresse, da ist es ein leichtes an die Wohnadresse zu kommen.
Du bist nicht der Kunde des Lieferanten, sondern der Handwerker. Warum solltest Du also in der Pflicht stehen? Gar nicht, außer Du hättest es dort selbst bestellt und der Handwerker hat nur die Arbeit ausgeführt. Der Händler sollte sich an den Handwerker wenden.
Falsch. Du hast nicht den Eigentumsvorbehalt nicht in betracht gezogen. Übliches Vertragsrecht laut HGB
Nicht ganz richtig, denn:
Ein Baustofflieferant hat keinen Schadensersatzanspruch gegen den Bauherrn, wenn dieser einen zahlungsfähig gewordenen Bauhandwerker zum Einbau von Material veranlasst, welches der Baustofflieferant unter Eigentumsvorbehalt geliefert hatte, und der Bauherr den Bauhandwerker bereits vollständig bezahlt hatte.
OLG Stuttgart, Urteilvom26.09.1997-2U77/97 - Jedenfalls würde man dem auch zustimmen können, wenn eine Prüfung der Umstände keinen anderen Sachverhalt zulässt.
Denn nicht der Bauherr braucht sich nach den Lieferbedinguen zu erkundigen, sondern der Lieferant muss für eine Sicherung seiner Forderung beim Bauherrn sorgen.
Nein, der Auftraggeber war der Handwerker, Schriftform sicherlich vorhanden, sofern nichts anderes vereinbart wurde, muss er auch bezahlen. Ausnahme wäre, wenn du der Auftraggeber warst oder den Handwerker gebeten hast, bei diesem Lieferanten in deinem Namen zu bestellen.
spielt keine Rolle auch ein mündlicher Vertrag hat Bestand.
Nein, das kann er nicht. Du hast mit ihm keinen Vertrag geschlossen. Du hast bei Deinem Handwerker gekauft udn kannst belegen, dass Du ihm das Material bezahlt hast. Sage diesem Lieferanten einfach, er möge sich an den Handwerker wenden.
Falsch. Du hast nicht den Eigentumsvorbehalt nicht in betracht gezogen. Übliches Vertragsrecht laut HGB
Der Eigentumsvorbehalt gilt dem Vertragspartner gegenüber, nicht dem Endkunden gegenüber, der mit dem Lieferanten in keine Geschäftsbeziehung getreten ist.
Der Händler kann das gelieferte und ggf. verbaute Material nicht zurückholen. Er kann den Geldersatz für sein Eigentum, und den muss er einklagen.
Eigentumsvorbehalt/ erweiterter
Form des Eigentumsvorbehaltes, bei dem das Eigentum an der Sache erst unter weiteren Bedingungen übergehen soll.
In den meisten Fällen wird dabei der Eigentumsübergang von der Bezahlung sämtlicher Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer abhängig gemacht (Kontokorrentvorbehalt). Der Käufer wird erst Eigentümer an der Sache, wenn er alle aus der Geschäftsbeziehung der Parteien bestehenden Forderungen beglichen hat.
Zumindest unter Kaufleuten ist eine entsprechende Vereinbarung auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zulässig.
Der Eigentumsvorbehalt erlischt mit dem Forderungsausgleich und lebt bei erneuter Forderung gegen den Erwerber nicht wieder auf. Praxistipp:
Eine Vereinbarung, wonach der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt (Konzernvorbehalt), ist nichtig (§ 449 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch).
siehe hierzu auch:
Lexikon: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Eigentumsvorbehalt Eigentumsvorbehalt/ verlängerter Eigentumsvorbehalt/ weitergeleiteter Kaufmann Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
Norm: § 449 BGB
ACHTUNG! Ja darf darf er (gegebenen Falls). Wiso: Egal ob du den Vertrag mit dem Handwerker mündlich oder schriftlich abgeschlossen hast: Vertrag ist Vertrag. Man bevorzugt die schriftform wegen der Beweispflicht. In diesem Fall hast du einen so genannten "Werk lieferungsvertrag" abgeschlossen. Der Handwerker bringt das Material und liefert selbst die Leistung. Auch der Handwerker hat mit seinem Lieferanten einen Vertrag abgeschlossen (Kaufvertrag). Wenn dieser mit einem eigentums vorbehalt abgeschossen wurde (http://www.welt-der-bwl.de/Erweiterter-Eigentumsvorbehalt) und der Handwerker die Zahlung der Ware nicht durchführen kann, so kann er den Anspruch an dich geltend machen.
Fertigbeton kann nicht zurückgeholt werden; der Lieferant hat sich an den Auftraggeber zu wenden; fertig.
Das wäre mir in diesem Zusammenhang aber neu. Wenn ich also ein Auto kaufe, und z.B. VW hat die Rechnungen nicht bezahlt, wäre es mir neu ,wenn der Zulieferer sich dann die Scheinwerfer wieder abholen kann.
Ja das stimmt. Bei einem verlängerten Eigentumsvorbehalt ist es sogar so: VW liefert 10 Autos an einen Autohändler unter dem verlängerten EV. Der Autohändler verkauft 9 von den 10 Autos, die auch umgehend Bezahlt werden. Der Autohändler leitet die eigenen Kosten der 9 Autos an VW weite rund behält (logisch) den gewinn (Handlungskosten + Gewinnmage). Das 10. Auto kann er nicht zahlen, da er selbst das Auto noch nicht weiterverkauft hat: VW hat nun das Recht, eins der anderen 9 Autos (die absolut legitim verkauft und zu 100% abgezahlt waren) zurückzunehmen. Wiso? Der EV wurde vom Autohändler an dich weitergeleitet.
Der Eigentumsübergang findet also bei vollständiger bezahlung statt. Übliche Vertragsklausel zwischen Materiallieferrantem und Handwerker: "Die ware bleibt bis zu vollständigen bezahlung Eigentum der Firma XYZ. Es herscht der erweiterte (oder verlängerte) Eigentumsvorbehalt"
Der Eigentumsvorbehalt erlischt mit dem Forderungsausgleich und lebt bei erneuter Forderung gegen den Erwerber nicht wieder auf.
http://www.rechtslexikon-online.de/Eigentumsvorbehalt_erweiterter.html
Korrekt. Da der Handwerker aber eben nicht die Verbindlichkeit gegenüber dem Materiallieferanten beglichen hat, hat dieser noch die offene Forderung und entsprechend den EV.
Das bedeutet höchstens, dass ihm theoretisch z.B. der Sand gehört der verbaut wurde. Wie will er sich den holen? Geld bekommt er jedenfalls nicht.
Er hat den Eigentumsvorbehalt aber nur dem Handwerker gegenüber, nicht dem Endkunden gegenüber, denn der hat bereits bezahlt. Somit ist der erweiterte Eigentumsvorbehalt erloschen. Der Lieferant kann sich nur an seinen Vertragspartner wenden und ggf. den Geldersatz für das Material einklagen.
Stimmt. Der Eigentumsvorbehalt erlischt:
-
untergeht oder wertlos wird
-
mit einem Grundstück fest verbunden wird
-
mit einer beweglichen Sache zu einer Einheit verbunden wird - verarbeitet wird
-
von einem Gutgläubigen Dritten erworben wird
In diesen Fällen kann der Lieferant nur via Schadensersatzklage an sein Geld kommen.
Anscheind eben nicht. Aus der Frage geht hervor, das der Handwerker wohl eben nicht gezahlt hat. Somit ist der EV noch nicht erloschen! Die Ware bleibt solange im Eigentum des Lieferanten, bis der Handwerker die Zahllast beglichen hat!
Ich meine (mein fehler) wenn der Autohändler das Auto verkauft hätte aber dieser och nciht (evtl vollständig) vom Kunden gezahlt wurde bzw. werden kann. Wenn das 10 Auto noch auf dem Hof steht, nimmt er es natürlich einfach nur zurück :) Sorry
Aber der Endkunde hat bezahlt, ihm gegenüber ist somit der Eigentumsvorbehalt erloschen. Der Endkunde ist nicht dafür verantwortlich zu machen, wenn der Handwerker die Rechnung nicht bezahlt. Außerdem ist das gelieferte Materail fest verarbeitet worden.
•von einem Gutgläubigen Dritten erworben wird
Dein Zitat ist zwar etwas merkwürdig, aber hier nennst du selbst einen Grund, warum an dieser Stelle kein Eigentumsvorbehalt greifen kann: der Bauherr hat gutgläubig die Materialien vom Handwerker erworben.
Hallo Fragant. Die Materialien (Fertigbeton) wurde natürlich direkt zu meinem Grundstück geliefert. Dort wohne ich aber nicht. Wie er an meine Anschrift gekommen ist, kann ich nicht sagen. Gruß Eschgro