Hallo Möchte mein Einstellvertrag für meine Pferdebox Kündigen. Allerdings ist im Vertag keine Kündigungsfrist angesezt Wie Lange ist meine Kündigungsfrist?
3 Antworten
Guten Tag,
Kündigungsfrist des Mieters (§ 573c Abs. 1 Satz 1 BGB)Die Kündigungsfrist für den Mieter beträgt grundsätzlich 3 Monate zum Monatsende.
Diese Regelung gilt unabhängig von der Mietdauer und von dem Umstand, ob der Mietvertrag vor oder nach der Mietrechtsreform (01.09.2001) abgeschlossen worden ist.
Kündigungsfrist des Vermieters (§ 573c Abs. 1 Satz 2 BGB)Für den Vermieter haben sogenannte „asymmetrische“ Kündigungsfristen Gültigkeit. Dies bedeutet, dass die Kündigungsfrist sich in Abhängigkeit von der zeitlichen Dauer des Mietverhältnisses um weitere drei Monate – bis auf längstens neuen Monate – verlängert.
Staffelung der Kündigungsfristen für den VermieterDauer des MietverhältnissesKündigungsfristbis 5 Jahre3 Monatebis 8 Jahre6 Monateüber 8 Jahre9 Monate
Unzulässigkeit längerer Fristen zu Lasten des Mieters (§ 573c Abs. 4 BGB)Zu Lasten des Mieters vereinbarte längere Kündigungsfristen sind unzulässig und unwirksam (Siehe: LG München I NZM 1998, 153). Dies ergibt sich aus § 573c Abs.4 BGB. Hintergrund ist die Intention des Gesetzgebers, dem Mieter ein hohes Maß an Mobilität zuzubilligen. Dies ist insbesondere aufgrund eines möglichen Arbeitsplatzwechsels und damit verbundenen Ortswechsels oder aus gesundheitlichen Gründen erforderlich.
quelle: Mietrecht.de
Ich hoffe ich konnte dir helfen.
Liebe Grüße
Wissensdurst84
Nein, er gilt auch, wenn die Box gemietet wurde.
Das dürfte aber nicht der Fall sein, da ein Einstellvertrag meist ein Mix aus Miet- und Verwahrvertrag ist.
Eine Pferdeeinstellbox ist kein Wohnraum. Ergo gilt hier was vertraglich vereinbart wurde oder in den AGB steht.
Warum steht dann § 573c im BGB im Untertitel 2 "Mietverhältnisse über Wohnraum"? Ich möchte nicht in einer Pferdebox wohnen... :-)
Hier gilt meines Erachtens § 580a Abs. 1 BGB, in dem die Rede ist von "Räumen, die keine Geschäftsräume sind".
Ich gehe davon aus, dass du die Miete mindestens pro Monat oder nach längeren Zeitabschnitten zahlst, und nicht täglich oder wöchentlich. Dann gilt § 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB:
Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über Räume, die keine Geschäftsräume sind, ist die ordentliche Kündigung zulässig, wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats [...].
Das heißt, der nächstmögliche Zeitpunkt für ein Vertragsende ist der 31.03.2016. Damit du diese Frist einhalten kannst, muss die Kündigung dem Vermieter spätestens am 06.01.2016 bzw. – wenn der 6. Januar in deinem Bundesland ein Feiertag ist – am 07.01.2016 zugegangen sein.
Der 6. Januar zählt nicht da kein bundesweiter Feiertag. Da der Samstag (02.01.16) ein Werktag ist müßte die Kündigung also spätestens am 05.01. beim Vermieter sein.
Danke für den Hinweis auf §580. An den hatte ich nicht gedacht.
Naja, der betrifft mich auch kaum, da ich überwiegend mit Wohnraumvermietung zu tun habe.
Mist, jetzt hab ich sogar die Tage im Kalender gezählt und trotzdem nicht daran gedacht, dass der Samstag ja ein Werktag ist... Vielen Dank für den Hinweis!
Aber dass der 6. Januar bei Fristen als nicht bundesweiter Feiertag grundsätzlich nicht zählt, musst du mir erklären, denn § 193 BGB spricht von einem "am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag". Ergo reicht es, wenn er in einem Landesfeiertagsgesetz genannt ist, damit man ihn bei der Fristberechnung berücksichtigen darf.
staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag"
Das allgemein ist ausschlaggebend. Staatlich anerkannte allgemeine Feiertage sind solche die ausschließlich bundesweit gelten. Wie z. B. Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit und Tag der deutschen Einheit.
Würde jeder regionale Feiertag zählen würde das ein Sodom und Gomorrha bezüglich der Einhaltung von Fristen geben;-)
Noch dazu wenn die Vertragspartner in unterschiedlichen Bundesländern mit unterschiedlichen regionalen Feiertagen wohnen.
Bestes Beispiel, gerade was auf Kündigungen von Mietverträge zutrifft, Allerheiligen (1. November)
Zivilrecht ist nicht meine große Stärke, gebe ich zu. Für grundlegende Alltagsfragen reicht es gerade noch...
Leider habe ich auf die Schnelle bei der Recherche nach Rechtsprechung kein Beispiel dazu gefunden und einen Palandt habe ich leider auch nicht zur Hand. Ich muss das wohl als gegeben hinnehmen und hab wieder etwas gelernt. :-) Aber grundsätzlich halte ich es für zumutbar, dass man sich zumindest über Feiertage informiert, die in einem ganzen Bundesland gelten.
Wenn im Vertrag keine K-Frist steht, dann sicher in den AGB. Da einfach mal nachschauen.
Paragraf 573c gilt ausschließlich für Wohnraum.