Muß ich den Kaufvertrag vorlegen ?
Hallo, ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen. Ich bin Alleinerbe eines Grundstücks mit Haus und habe zwei Geschwister die Pflichtteilsberechtigt sind. Meine Eltern, beide verstorben, haben ein Berliner Testament hinterlassen. Das Grundstück mit Haus wurde auf 40.000 € geschätzt. Nun habe ich mich entschieden das Grundstück mit Haus zu verkaufen. Der Käufer sagte sofort zu und wir vereinbarten einen Kaufpreis von 100.000 € . Gesagt getan, Notar aufgesucht und alles regeln lassen. Jetzt meine Frage: Wie wird der Pflichtteil berechnet? Geht es jetzt nach den geschätzten Wert (40.000 €) oder nach der Verkaufssumme (100.000 €)? Die Pflichtteilsberechtigten Geschwister wollen, das ich ihnen den Kaufvertrag vorlege denn so hätten sie einen weit höheren Anspruch der Geldsumme.
Muß ich den Kaufvertrag vorlegen ?
3 Antworten
Da offenbar der Verkauf kurz nach dem Erbfall erfolgt ist, können die Pflichtteilsberechtigten den Verkaufserlös zugrunde legen; denn schließlich war das Haus auch beim Erbfall eben nicht nur 40 T€ sondern 100 T€ wert. Wenn es daneben keinen nennenswerten weiteren Nachlass gibt, wäre davon auszugehen, dass jedes der Geschwister als gesetzliche Erben 33.333 € erworben hätte. Daher betragen die Pflichtteile der Geschwister je die Hälfte davon, also 16.666 €. Diese Beträge sollten Sie auch anstandshalber , nicht nur weil ein Rechtsanspruch der Geschwister besteht, ohne Murren bezahlen. Wenn es zum Rechtsstreit käme, könnte ein neues Gutachten erhoben werden, das schließlich an der Tatsache nicht vorbei käme, dass tatsächlich 100 T€ für das Haus erlöst worden sind und dies dem Verkehrwert entspricht. Nach § 2314 BGB haben Sie als Erbin eine Auskunftspflicht gegenüber den Pflichtteilsberechtigten, und diese haben das Recht auf Ermittlung des Nachlasswertes.
Das ist ok. Ich hab kein Problem daraus gemacht, aber die Pflichtteilsberechtigten. Die Zahlung erfolgt ohne Probleme, von mir aus.Ich finde es ebend nicht ok wenn man kurz nach einem Todesfall mit Geldsachen usw. unter Druck gesetzt wird, von den eigenen Geschwistern. der eine steckt das in kurzer Zeit weg der andere hat ewig daran zu kauen...
Danke für Ihre Antwort.
was soll man da antworten
nach Anstand und Charakter fragen ?
Pflichtteil ist die Hälfte
hättest du das Haus behalten und die vom Schätzpreis überzeugt
so wirst du wohl von 100.000 rechnen müssen
was man dazu sagen soll ...
Ehrlich währt am längsten
und was solls die kriegen ohnehin nur die Hälfte und du hattest Glück den doppelten Preis zu bekommen
fällt es da nicht umso leichter "Mensch" zu bleiben
Es geht nach den Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalls.
Das Grundstück mit Haus wurde auf 40.000 € geschätzt.
Wer hat geschätzt ?
Die Sache ist recht einfach, im Streitfall wird das Gericht einen Sachverständigen beauftragen, der den Verkehrswert des Grundstücks zum Zeitpunkt des Erbfalls bestimmt. Das jemand 250% des Verkehrswerts bezahlt ist unwahrscheinlich und liegt auch klar über der Grenze der Sittenwidrigkeit. (Der BGH geht ab 100% Kaufpreisüberschreitung von einer Sittenwidrigkeit aus.) Insoweit müssen sie den Unterschied zwischen Kaufpreis und angeblichen Wert schon genauer begründen können.
Das Haus ist im schlechten Zustand.Es ist stark sanierungsbedürftig.
Andere Häuser, gleicher Bauart und Jahr, in dieser Siedlung wurden auch nur auf maximal 50 tausend vom Gutachter geschätzt.Diese Häuser waren sogar in Top Zustand.
Ich kann in dem Fall wohl nichts dafür wenn der Käufer mir 100 tausend dafür gibt.
Das ist schon ein derber Niederschlag. Anstand und Charakter...Ich weis nicht...Was soll man dazu noch sagen...
Vielen Dank für deine Antwort.