Ausgezahlter Pflichtteil. Reicht eine selber geschriebene und unterschriebene Bestätigung?
Ein Bekannter von mir ist Alleinerbe von einen Haus mit Grundstück und einigen Euros auf den Konto des Verstorbenen.Er hat 6 Geschwister.Es wurde alles geregelt wer was zu bekommen hat und alle waren damit einverstanden. Nun hat er als Sicherheit jeden seiner Geschwister ein Schreiben zugesand in dem die vereinbarte Auszahlungssumme angegeben ist.Damit das Geld auf die Konten der Geschwister eingezahlt werden kann,verlangte er die Kontonummer und Unterschrift.In dem Text stand Sinngemäß: Das mit Zahlung der Summe x auf das Konto x alle Pflichtteils-und Pflichtteilsergänzungsansprüche des verstorbenen x, abgegolten und erledigt sind. Vier der Geschwister haben die Bestätigung ausgefüllt und ihm zurückgeschickt.Daruf hin überwies er sofort das Geld auf die Konten der 4 Geschwister.Die anderen zwei Geschwister haben die Bestätigung nicht zurück geschickt,weil sie mißtrauisch sind was die Summe angeht.Hin und her,er solte alles belegen was er auch tat.Im Nachhinein stellte er fest das ihm ein Fehler unterlaufen ist und es stellte sich heraus das es ein paar Euro mehr sein müßten die die Geschwister bekommen hätten müssen. Nun die Frage: Ist diese selbst formulierte und von den 4 Geschwistern unterschriebene Bestätigung rechtsgültig? Oder können die 4 Geschwister das Geld was durch einen Fehler zu wenig angegeben wurde, auch noch verlangen?
3 Antworten
Oder können die 4 Geschwister das Geld was durch einen Fehler zu wenig angegeben wurde, auch noch verlangen?
Ja. Ganz abgesehen davon, dass die hier widergegebene Formuierung hasrsträubender Unsinn ist, denn nicht "alle Pflichtteils-und Pflichtteilsergänzungsansprüche des Verstorbenen" sonder die der Pflichtteilsberechtigten gegen den Nachlass resp. Erben sollten mit diesr Abgeltungserklärung wohl gemeint sein:
Nach § 2332 BGB beginnt die Regelverjährungsfrist für Pflichtteilsansprüche von drei Jahren mit dem Erbfall.
Ist die Berechnungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch fehlerhaft ermittelt oder berechnet, steht jedem Pflichtteilsberechtigten Nachforderung zu.
Erst 3 Jahre nach dem Erbfall wäre der Erbe da aus dem Schneider.
G imager761
Die Abfertigung muss nicht dem Pflichtteil entsprechen und kann frei vereinbart werden dachte ich.
natürlich müssen die nicht die zeche für die fehler deines bekannten zahlen...!?
und meine antwort ist, dass die das natürlich nachfordern können
Obwohl er eine schriftliche Bestätigung hat das damit alle Pflichtteils-und Pflichtteilsergänzungsansprüche abgegolten und erledigt sind?
welch ein konstrukt wegen einer einfachen sache .
da zahlst den 4 parteien eben etwas nach !
geiz ist geil : überweisungskosten abziehen !!!
Danke für die Antwort.
Versteh nicht ganz.Die Frage war ob das unterschriebe rechtsgültig ist und die vier nun nicht mehr bekommen weil die unterschrieben haben.