Halbes Haus geerbt,Rechte und Pflichten

8 Antworten

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Welche Rechte und Pflichten ergeben sich für meinen Freund?

Wenn beide zur Hälfte im Grundbuch eingetragen sind, dann haben auch beide die gleichen Rechte und Pflichten.

lebt in diesem Haus und möchte auch dort wohnen bleiben.

Grundsätzlich gebührt jeden Miteigentümer einen seinen Anteil entsprechender Teil der Früchte. (§743 Abs 1 BGB).

Wenn ein Eigentümer das Haus unter Ausschluss des anderen nutzen will, so kann der andere dafür eine Entschädigung in Geld verlangen. Der wesentliche Wert eines Hauses besteht ja gerade aus der Nutzung. Richtwert wäre hier die anteilige ortsübliche Vergleichsmiete.

Wie sieht es mit Versicherungen aus, wie muss er sich da beteiligen? Gar nicht, wenn er auch nichts nutzt und keine Mieteinnahmen hat?

Hier muß man unterscheiden. Im Außenverhältnis ist die Versicherung ein Vertrag zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungunternehmen. Das Versicherungsunternehmen muß sich an den Versicherungsnehmer halten. Im Innenverhältnis gilt hier eine Kostentragungspflicht nach §748 BGB.

Darf er mitentscheiden, wieviel Miete verlangt wird?

Eine Vermietung wäre zustimmungspflichtig.

Wenn der Vater das Haus nutzt, muss er zunächst für sich selbst 50% der ortsüblichen Miete eines ähnlichen Objektes an deinen Freund als Nutzungsentschädigung auszahlen. Im Gegenzug ist dein Freund an allen Kosten wie Grunderwerbsteuer, Schornsteinfeger und Reparaturen mit 50% beteiligt. Will der Vater einen Mietvertrag mit einer 3. Person abschließen, muss der Freund zustimmen und kann auch hier 50% der Miete einkassieren.

Das kann ja nur ein Anwalt klären. Es ist ja so: das Haus gehört jedem zur Hälfte. Wenn einer der beiden Erben mit drinnen wohnt, muss man den Mietspiegel nehmen und schauen, was derjenige an Miete normalerweise zahlen würde. Die Hälfte dieser Miete steht deinem Freund zu. Nun zum Untermieter: Es ist voll bescheuert, dass die Mutter kein oder so ein dämliches Testament hat. Dein Freund und der Vater bilden eine Erbengemeinschaft, wenn einer nicht einverstanden ist, kann der andere gar nichts machen. Das betrifft dann alles: Untermieter, Renovierungsarbeiten usw. Viel besser wäre es, die Erbengemeinschaft findet eine Regelung, die darauf hinausläuft, dass nur noch einer das Haus hat und den anderen auszahlt. Das wäre einfach das Beste und es ist schrecklich, dass die Mutter nicht von vornherein ihren Ehemann als alleinigen Eigentümer eingesetzt hat. Jetzt hat man den Salat. Am besten sollte alles, was passiert nur unter anwaltlicher Beratung laufen - sind die Beziehung zwischen Freund und Vater super, dann kann man sich vielleicht auch an einen Tisch setzen und gemeinsam SCHRIFTLICH alles festhalten. Kann natürlich sein, dass sowas bei Anfeindungen vor Gericht nicht anerkannt wird, weil irgendwas falsch gemacht worden ist.

HummelGrummel 
Beitragsersteller
 30.03.2014, 19:27

Insgesamt würde das Haus bei uns in der Stadt ca. 900 -1100€ Miete bringen.Also im Ganzen, nicht unterteilt. Es ist eigentlich ein Einfamilienhaus,5 Zimmer,Doppelgarage,großer Garten,Balkon und Terrasse in zentraler Lage,keine Einliegerwohnung oder ähnliches. Ein Testament gibt es leider nicht.

Ich möchte nicht, dass er keinerlei Nutzen von dem Haus hat, bis er es irgendwann selbst nutzen kann,aber trotzdem finanzielle Verpflichtungen hat (Fällige Renovierungen,Reperaturen oder Ähnliches)

Leider ist das so. Da ihm die Hälfte des Hauses gehört, könnte er von seinem Vater Miete verlangen und die NK komplett auf ihn abwälzen. (Soviel zur Theorie) Dummerweise muss er sich aber an den Reparaturen zur Hälfte beteiligen, es sei den, er findet mit seinem Vater eine einvernehmliche Lösung. Diese sollte dann aber schriftlich festgehalten werden, damit dein Freund auch einen Nachweis darüber hat und nicht hinterher der Dumme ist, weil Papa sich nicht mehr erinnern kann. Eine Erbengemeinschaft ist eine einzige Katastrophe, wenn die Erbparteien sich nicht in allen Dingen einig sind.

der sohn hat als Erbe nicht das Anrecht auf das Haus, er hat lediglich Anrecht auf die Hälfte des nachlasses. da das Haus auch dazu gehört, sagen wir mal, es wäre 180.000 € wert, wären es 90.000 € die dem sohn zustehen. wenn ihr euch nicht einig werden könnt, bleibt im zweifelsfall die teilungsversteigerung. ist so was ähnliches wie eine zwangsversteigerung. dabei zieht ihr aber beide den kürzeren

lg, Anna

HummelGrummel 
Beitragsersteller
 30.03.2014, 19:17

Der Sohn hat nichts dagegen, dass der Vater das Haus nutzt und darin wohnen bleibt. Auch gegen die Vermietung hat er nichts. Der Nachlass besteht nur aus dem Haus, er kann sich also nicht auszahlen lassen, möchte das auch gar nicht sondern eben irgendwann (wenn der Vater selbst verstirbt oder auszieht)das Haus.Das wird aber, hoffentlich noch einige Jahre dauern, da der Vater auch erst 55 ist. Der Vater hat auch nicht vor es zu verkaufen.Er möchte eben drin wohnen bleiben,es teilweise vermieten und irgendwann an meinen Freund weitergeben. Uns geht es um die Zeit bis dahin. Welche Rechte und Pflichten hat er?

Elizabeth2  30.03.2014, 19:22
@HummelGrummel

Wie gesagt: runder Tisch. Als Sohn würde ich jetzt auf eventuelle Mieteinnahmen von egal wem verzichten, DAFÜR TRÄGT DER VATER RENOVIERUNGSARBEITEN und ALLE ANDEREN KOSTEN ALLEINE. Das wäre eine Möglichkeit. Aber das muss schriftlich festgehalten werden, damit zum Beispiel auch der Stadt/Gemeinde gegenüber klar bewiesen werden kann, dass z.b Grundstücksteuer der Vater zahlt.