Haftung & Co. bei Problemen auf Klassenfahrt?

5 Antworten

Bei einer Klassenfahrt unterliegen die Schüler der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch haftet die Schule, wenn eine Aufsichtsperson die Aufsichtspflicht verletzt hat.

Trotzdem haben die Schüler ja auch "Freizeit" die kein Lehrer kontrollieren kann.

Dann haftet jeder selbst für irgendwelchen Unsinn, den er angestellt hat. Da wäre es außerordentlich hilfreich, wenn die Eltern eine private Haftpflichtversicherung hätten.

Diese würde auch eintreten um ungerechtfertigte Forderungen zurück zu weisen.

jenshiller 
Beitragsersteller
 19.04.2018, 12:42

Danke dir

Was genau meinst du?

Ein Unfall deiner Tochter, bei dem sie sich verletzt? Dies ist in der Tat über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt sein. Hier könnte eventuell die DGUV weiterhelfen.

Geht es um das Thema Haftung bei Fremdschäden, die deine Tochter verursacht hat? Hier wäre zu prüfen, wer denn im Einzelfall haftpflichtig ist. Deine Tochter oder eine Aufsichtsperson? Bei Lehrern käme noch eine Amtshaftung in Frage.

https://www.ukh.de/fileadmin/ukh.de/Druckschriften_UKH/Druckschriften_UKH_SUV/flyer_UKH_unfall_ausland.pdf

Klassenfahrten sind ein wichtiger Bestandteil einer modernen Schulausbildung. Um den Versicherungsschutz für die Schüler brauchen sich Eltern oder Lehrer dabei nicht zu kümmern. Für von der Schule geplante, organisierte, durchgeführte und beaufsichtigte (organisatorischer Verantwortungsbereich) Klassenfahrten besteht automatisch gesetzlicher Unfallschutz – und das im In- und Ausland. Versichert sind alle Tätigkeiten, die im direkten Zusammenhang mit der schulischen Veranstaltung stehen (z. B. An- und Abreise oder das gemeinschaftliche beaufsichtigte Freizeitprogramm). Nicht versichert sind Tätigkeiten, die zum persönlichen Lebensbereich der Schüler gehören, wie Essen und Trinken oder der "private Disco-Besuch" in der Freizeit.

Vergleichbares dürfte es auch von anderen Bundesländern geben - wobei die gesetzlichen Grundlagen ja wohl gleich sind.

https://www.transparent-beraten.de/2016/04/20/10019/auf-klassenfahrt-welche-vorsorgemassnahmen-getroffen-werden-sollten/

Im Rahmen von Klassenfahrten müssen Lehrer den Nachweis einer Diensthaftpflicht-Versicherung erbringen. Sie sichert die Tätigkeit des Lehrers als Beaufsichtigter ab.

Wäre zu klären inwieweit hier eine Kindesmutter, welche als Begleitperson mitreist eingeschlosen wird / werden kann.

Vielleicht hilft das schon etwas weiter.

Menuett  18.04.2018, 17:29

Die Mutter kann da nicht eingeschlossen werden, sie muss eine eigene Haftpflichtversicherung haben oder aus eigener Tasche zahlen.

TechnologKing72  18.04.2018, 17:12

Versicherung hin- oder her regelt aber natürlich letztlich die Frage nicht, wer den rechtlich Schuld ist, dies lässt sich dann anhand der allgemeinen BGB-Bestimmungen erörtern, was ich unten getan habe. Darüber hinaus gibt es natürlich Fälle, in denen die Versicherung das Geld maximal vorschiessen würde, gerade bei massiven Pflichtverletzungen dürfte sie sich das Geld aber zurückholen.

Menuett  18.04.2018, 17:30
@TechnologKing72

"Schuld"?

Wenn der Lehrer den Unfall verursacht hat, dann haftet der Lehrer, verursacht die Mutter den Unfall, dann haftet die Mutter, passiert dem Kind einfach etwas ohne das jemand die Schuld hatte, dann tritt die gesetzliche Unfallversicherung ein.

Selbstverständlich ist das Kind während eines Schulausflugs über die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Zwingend. Da hat der Lehrer Müll erzählt.

Aber - wie es denn das sonst? Deine Tochter bewegt sich ja auch außerhalb der Schule, wenn sie da einen Unfall hat, dann zahlt natürlich die Krankenkasse.

Du haftest da für gar nichts.

Eine Haftpflichtversicherung zahlt Schäden, die Deine Tochter bei Dritten anrichtet. Die musst Du abschließen, wenn das Kind bei Dir lebt.

DerHans  19.04.2018, 12:55

Auch während einer Klassenfahrt gibt es "Freizeiten" die NICHT über die gesetzliche Unfallversicherung gedeckt sind. Das ist kein 24-Stunden -Deckung.

Menuett  19.04.2018, 13:02
@DerHans

Nö. Die komplette Klassenfahrt ist abgedeckt.

jenshiller 
Beitragsersteller
 19.04.2018, 12:49

Na es kam eben dasThema auf, die Klasse wäre unterwegs, mittlerweile sind auch ein paar aufmüpfige Leute dabei und dann geht eben etwas schief....

Ein paar besorgte Eltern, ein paar Eltern, die das weniger interessierte.

Mir ging es eben darum, dass ich gern helfe und unterstütze, jedoch nicht noch dafür zahlen möchte.

Man muss erst einmal zwei Fälle unterscheiden:

  1. Schäden, die von den Kindern verursacht werden.
  2. Schäden, die den Kindern selbst zugefügt werden.

Widmen wir uns erst den Schäden, die die Kinder verursachen.

Grundsätzlich haften Kinder ab ca. sieben Jahren für Schäden, die sie verursachen selbst. Dies ergeht aus dem allgemeinen Grundsatz von §823 BGB. Voraussetzung hierfür ist, dass man ihnen die nötige Voraussichtsfähigkeit unterstellen kann. Je älter das Kind, desto eher haftet es persönlich (§828 BGB). Der Grundsatz "Eltern/Lehrer haften für die Kinder" ist also erst einmal falsch. Wenn das Kind dann kein Geld hat, ist das erst einmal irrelevant, denn ein gerichtlicher Titel ist 30 Jahre vollstreckbar.

Eltern haften für Schäden, die durch ihre Kinder verursacht werden, nur dann, wenn nachweisbar ist, dass sie ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt haben. Auf Schulausflügen übernimmt der Lehrer diese Aufsichtspflicht. Kann eine Verletzung nachgewiesen werden, so haftet der Aufsichtsverpflichtete unabhängig vom Alter des (minderjährigen) Kindes, wobei eine höhere Aufsichtspflicht vermutet werden muss, je jünger das Kind ist (§832 BGB).

Jetzt haftet aber der Lehrer auch bei Verletzung seiner Aufsichtspflicht gegen aussen nicht persönlich, da er ein sogenannter Erfüllungsgehilfe (§278 BGB) der Schule ist und somit die Schule die Haftung für ihre Hilfspersonen tragen muss, intern kann sie dann allenfalls Geld vom Lehrer Zurückverlagen. Genauso verhält es sich mit Eltern, die beim Ausflug helfen, auch diese haften nur intern.

Anfügen muss man noch, dass in erster Linie der Lehrer intern haftet, da die primäre Aufsichtspflicht immer noch bei ihm liegt. Ein begleitender Elternteil würde höchstens dann separat haften, wenn er massiv dazu beiträgt, dass der Schaden entstanden ist, etwa in dem er mit den Schülern etwas macht, was der Lehrer verboten hat, denn ein begleitender Elternteil übernimmt als Unterstützer nicht im gleichen Masse Pflichten, wie der Lehrer.

Zusammengefasst heisst das:

  • Verletzt der Lehrer die Aufsichtspflicht, haftet die Schule für die Schäden, der Lehrer haftet intern, die Schule kann sich das Geld von ihm zurückholen.
  • Ein unterstützender Elternteil dürfte nur in Ausnahmesituationen haften, wenn er neben der Verletzung der Aufsichtspflicht massiv zum Schaden beiträgt.
  • Verletzt niemand seine Aufsichtspflicht, haftet das Kind selbst, wenn es älter als sieben ist.
  • Verletzt niemand seine Aufsichtspflicht und ist das Kind jünger als sieben, bleibt der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen (den allenfalls seine Versicherung übernimmt), das ist dann allgemeines Lebensrisiko, dass sich rechtlich nicht absichern lässt, etwa, wie wenn ein wildes Tier einen Schaden verursacht.

Übrig bleibt die Frage, wie es sich verhält, wenn ein Schaden am Kind selbst entsteht.

Eigentlich kann man hierzu das oben Gesagte übernehmen. Verletzt der Lehrer seine Aufsichtspflicht, so haftet die Schule dem Kind (bzw. den Eltern), wobei man hier wohl eine etwas höhere Anforderung an die Vernunft des Kindes stellen darf. Verletzt sich das Kind vorsätzlich selbst oder gibt es sich in eine bewusst gefährliche Situation, so wird es selbst haften, wenn man ihm Voraussichtsfähigkeit unterstellen kann, auch wenn die Aufsichtspflicht verletzt wurde. Eine Haftung würde sich hier also vor allem bei kleinen Kindern ergeben, die sich der Gefahr nicht bewusst sind.

Wenn ein kleines Kind auf die Strasse rennt und niemand reagiert, haftet man, wenn ein 15-Jähriger mit einem Messer rumspielt und sich dann selbst verletzt, wohl eher nicht.

Der Lehrer würde in so einem Ausnahmefall wiederum intern haften, ein begleitender Elternteil auch hier wiederum nur im Ausnahmefall.

Lange Rede, kurzer Sinn, einen Ausflug zu begleiten, sollte kein grosses Risiko einer Haftung bergen, solange man verantwortungsbewusst mit der Situation umgeht.

Alle Angaben ohne Gewähr.

jenshiller 
Beitragsersteller
 19.04.2018, 12:47

Herrrlich,

ich danke dir für diese Antwort.

Sie ist so aufgegliedeert, dass ich als Laie durchaus mitkomme ohne ständig nachschlagen zu müssen und dennoch fundiert genug, alle realistisch auftretenden Fälle abzudecken.

Am Ende eine gute Zusammenfassung, die auch in ein Spatzenhirn passt.

Vielen Dank, du hast ausführlich und wie o.g., alles perfekt beantwortet.

Leute wie dich, braucht dieses Forum.

Nochmals mein Dank