Darf der Arbeitgeber mir die Wegzeit von der Berufsschule zur Arbeit anrechnen?

9 Antworten

Nein das darf sie nicht. Der Weg ist Arbeitszeit. Die Ausbilderin hat auch einen Vorgesetzten...

Fahrtzeit zur Arbeit gilt nicht generell als Arbeitszeit. Das ist eigentlich nur so im Außendienst. Und im Arbeitsvertrag steht was über Pausen - wann und wie lange.... Die Fahrtzeit ist keine Arbeitszeit und damit auch keine Pausenzeit. Guck mal nach, was bezüglich Pausen in deinem Vertrag steht. Es ist ja auch festgelegt wann du wo zu erscheinen hast....

Gruß

Henzy

faiblesse  23.02.2016, 17:40

Für den Arbeitsweg stimmt das, aber der Weg von der Schule zur Arbeit ist Arbeitszeit.

Der Weg von zu Hause zur Schule nicht.

henzy71  23.02.2016, 20:11
@faiblesse

so weit so gut. Und wer bestimmt, wie lange ich brauche um von der (Berufs)Schule zur Arbeit zu kommen? Und Autofahren ist nicht Pause machen!!! Das weiss jeder LKW-Fahrer. Also, wenn ich schon verpflichtet bin, meine Pausen im Auto zu verbringen (was an sich schon eine Frechheit ist), dann verbringe ich die ganz zufällig telefonierend und das geht ja nun mal nicht während der Fahrt, weil ich keine Freisprecheinrichtung habe, also muss ich anhalten und parken.....

sozialtusi  23.02.2016, 17:52

Es geht aber um die Zeit von Berufsschule zu Arbeitsstelle und da ist das anders.

Wende dich an den Ausbildungsberater der für deine Ausbildung zuständigen Kammer, der sollte dir mit Rat und Tat zur Seite stehen und dein Frage beantworten können.

Die Adresse der zuständigen Kammer findest du im Stempel auf der Rückseite deine Ausbildungsvertrages.

Frag  aber ausdrücklich nach dem Ausbildungsberater, denn der ist dort der einzige, der sich um die Belange der Azubis kümmert.

Entsprechende Hinweise zu deiner Frage findest du aber auch hier:

http://www.azubi-azubine.de/mein-recht-als-azubi/arbeitszeit.html

Da hat deinen Ausbilderin Recht: Für die Ausbildung in der Berufsschule wirst du von der werktäglichen und wöchentlichen Ausbildzungszeit freigestellt.

Sie wird auf die Arbeitszeit angerechnet, und zwar grundsätzlich nicht nur die Unterrichtszeit, sondern auch die Pausenzeiten und die Zeit, die der Auszubildende benötigt, um von der Berufsschule in den Betrieb zurückzukehren. Nicht gerechnet wird dagegen die Wegezeit, die der Auszubildende von seiner Wohnung bis zur Berufsschule benötigt und auch keine augefallenen Stunden.

Macht in deinem Fall (08.00 - 11.30 + 20' =) 3 Stunden 50 Minuten.

Wenn du nicht mehr als weitere 6 Stunden im Betrieb ausgebildet wirst, wobei die täglich zulässige Höchstarbeitszeit i. d. R. bei 8 Stunden und 40 Wochenstunden liegt, hast du keinen Anspruch mehr auf Erhoilungspausen im Betrieb, musst also durcharbeiten.

Deine "große Pause" hattest du in der Schule. Darin sollst du essen oder vereinbarst fü seine Mittagspause eben betriebliche Ausbildungszeit ab 12.00 Uhr und macht 40 Minuten länger, wenn die Ausbildung das zuließe.

Selbst als Minderjähriger hast du nach JArbSchG bei einer "Arbeitszeit" von 4,5 bis sechs Stunden täglich nur Anspruch auf eine halbe Stunde Pause. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden haben Minderjährige Anspruch auf eine Stunde Pause.

Wenn man (8 - 3,5) demnach weniger als 5 Stunden betrieblich weiter ausgebildet wird, ist selbst als Jugendlicher tasächlich keine Pause im Betrieb mehr drin :-O

G imager761

verreisterNutzer  23.02.2016, 21:32

Ob sie formal Recht hat, kann höchstens ein Arbeitsgericht feststellen - sollte dieser Fall einmal dorthin zur Entscheidung gelangen.

Dass sich die Ausbilderin jedoch "Azubi-feindlich" verhält, statt die jungen Leuten wohlwollend auf dem Weg in die Arbeitswelt zu begleiten, steht für mich außer Frage (==> siehe hierzu auch meinen Kommentar zur Antwort von @Hexle2).

Wenn ich dort Jugendvertreter oder Betriebsratmitglied wäre, wüsste ich, was ich zu tun hätte...! 

Amtsschimmel25  07.03.2016, 15:25
@verreisterNutzer

Wie würde ein Lehrer sagen. Nicht wirklich falsch, aber Thema verfehlt. 6 Setzen.

Hier war doch die Frage, ob die Wegezeit von der Berufsschule zum AG Arbeitszeit ist und ob es zulässig ist diese Wegezeit als "Mittagspause" zu werten und damit die gesetzlichen Pausenregelungen ggf. zu umgehen.

Das die Fahrt zur Berufsschule vom Wohnort genauso wie die Fahrt zum Arbeitsort vom Wohnort keine Arbeitszeit ist, ist logisch.

Aber:

Die Zeit von der Schule zum Betrieb ist ein sog. Dienstgang, der schon deshalb Arbeitszeit ist, da der Azubi in diesem Zeitraum nicht frei über diese Zeit verfügen kann. Er muß z.B. Auto , Moped oder Fahrrad fahren. Er übt eine dienstliche Tätigkeit für seinen Ag aus.

Schon aus diesem Grund ist auch die Anrechnung als Ruhepause nicht zulässig, das sie dann nicht dem Erholungscharakter entfaltet und somit dem Arbeitszeitgesetz und ggf. dem Jugendarbeitsschutzgesetz zuwider läuft.

Rechtsprechung zur Pausen:

Pausen sind keine Arbeitszeiten. Während der gesetzlichen Ruhepausen muss der AN seine Arbeitskraft dem AG nicht zur Verfügung stellen. Werden gesetzliche Ruhepausen durch dienstliche Belange unterbrochen, gilt die Pause als nicht gewährt, da diese nicht Unterbrochen werden darf durch dienstliche Tätigkeiten. Damit verstößt der AG gegen das ArbschG und gegen seine Fürsorgepflicht. Er begeht eine OwiG.

Das die Fahrt zur Berufsschule vom Wohnort genauso wie die Fahrt zum Arbeitsort vom Wohnort keine Arbeitszeit ist, ist logisch.

Aber:

Die Zeit von der Schule zum Betrieb ist ein sog. Dienstgang, der schon deshalb Arbeitszeit ist, da der Azubi in diesem Zeitraum nicht frei über diese Zeit verfügen kann. Er muß z.B. Auto , Moped oder Fahrrad fahren. Er übt eine dienstliche Tätigkeit für seinen Ag aus.

Schon aus diesem Grund ist auch die Anrechnung als Ruhepause nicht zulässig, das sie dann nicht dem Erholungscharakter entfaltet und somit dem Arbeitszeitgesetz und ggf. dem Jugendarbeitsschutzgesetz zuwider läuft.

Rechtsprechung zur Pausen:

Pausen sind keine Arbeitszeiten. Während der gesetzlichen Ruhepausen muss der AN seine Arbeitskraft dem AG nicht zur Verfügung stellen. Werden gesetzliche Ruhepausen durch dienstliche Belange unterbrochen, gilt die Pause als nicht gewährt, da diese nicht Unterbrochen werden darf durch dienstliche Tätigkeiten. Damit verstößt der AG gegen das ArbschG und gegen seine Fürsorgepflicht. Er begeht eine OwiG.