Haftet der Vermieter bei Feuchtigkeitsschäden im Keller?
Mir sind im Keller mehrere hochwertige Pullover durch Feuchtigkeit vermodert. Die Haftpflichtversicherung des Vermieters lehnt eine Regulierung ab, weil den Vermieter kein Verschulden trift (§§823 ff. BGB). Meines Erachtens ist das nicht richtig, denn er hat keine ausreichenden Maßnahmen gegen die Einwirkung von Feuchtigkeit getroffen. Ich darf als Mieter ja wohl davon ausgehen, dass in den angemieteten Räumen (zu denen auch der Keller gehört), mein Eigentum sicher aufgehoben ist? Ich wurde weder im Mietvertrag noch mündlich darauf hingewiesen, dass diesbezüglich für den Keller Einschränkungen bestehen.
8 Antworten
Das läuft dann auf ein entsprechendes Klageverfahren hinaus. Dazu brauchst Du dann sowieso einen Anwalt, also kannst Du mit dem alles weitere klären.
Ich gebe Dir nur folgenden Hinweis mit: Haftung setzt schuldhaftes Handeln voraus (von Gefährungshaftung, die hier nicht vorliegt, mal abgesehen). Um also Deinen Schaden vom Vermieter ersetzt zu bekommen, musst Du schuldhaftes Handeln (oder Unterlassen) des Vermieters nachweisen. Das wird nicht ganz einfach - denn beweispflichtig bist Du.
Du hast aber auch eine Mitwirkungspflicht.
Bis Pullover vermodern dauert es schon wine lange Zeit.
Warum hast Du nicht frühzeitig auf den Schaden hingewiesen?
Mitwirkungspflicht nur im Schadenfall. Es ist zwar ein Versicherungsfall eingetreten (Abwehr unberechtigter Ansprüche) jedoch kein versicherter Schaden. Sie hat mitgewirkt. Sie muss im Keller nicht davon ausgehen, das sich dort Feuchtigkeit sammelt. Sie handelte in gutem Glauben. Ich denke sie hat ihn ab dem Datum in Kenntnis gesetzt, als ihr die Situation aufgefallen ist.
Also aus meinem persönlichem Empfinden heraus würde ich mit einem klaren Vielleicht, wahrscheinlich aber nicht antworten.
Für eine Haftung des Vermieters sprechen die von HuskyCologne angesprochenen Punkte.
Für das klare JaNeinVielleicht spricht aber:
- Wenn man unterstellt, dass die Feuchtigkeit weder ihnen noch dem Vermieter bekannt war, muss der Vermieter ja nicht haften und die Hausratversicherung zahlt auch nicht. Dann klassisch NEIN - keine Haftung.
- Wenn man unterstellt, dass der Schaden Ihnen bekannt war und Sie den Vermieter schon früher darüber informiert haben, hätte er Abhilfe schaffen müssen. Eine Haftung träfe ihn aber erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der Feuchtigkeit. Wenn das schon so lange zurückliegt, dass die Pullover erst in der Zeit vermodert sind, trifft Sie ein erhebliches, wenn nicht sogar vollständiges Verschulden am Pullivermodern. Immerhin würde einem der gesunde Menschenverstand in der Situation ja sagen, dass man die Pullover an einen trocknen Ort lagern sollte. Dabei wird leider nicht nach Hausfrauen (die das wissen sollten) und männlichen Singles (die das nicht zwingend wissen) unterschieden ;-) sondern ein "Wissen-müssen" unterstellt.
- Nur wenn der Schaden dem Vermieter vorher bekannt war und er für Sie aber nicht erkennbar war, trifft den Vermieter eine Haftung.
Ich persönlich glaube, dass man da wenig Chancen hat. Weil auch im Falle einer Haftung des Vermieters werden Sie einen Teil des Schadens selbst tragen müssen, weil die Haftpflichtversicherung nur den Zeitwert - und nicht den Wiederbeschaffungswert (was bei Pullovern praktisch der Neuwert ist, da kein Gebrauchtpullovermarkt existiert) ersetzt. Eventuell kann ein guter Anwalt der Versicherung das auch in die Richtung "allgemeines Lebensrisiko" schieben. Ganz abgesehen von der Frage, ob man wirklich für einen Streitwert von einigen Pullovern vor Gericht ziehen möchte.
Hier käme es leider auf die Anwälte und Richter an. Bei einem Richter mit vermieteten Eigentumswohnungen hätten Sie aber wahrscheinlich schlechtere Karten als bei einem Richter, der zur Miete wohnt ...
Der Vermieter ist haftbar.
Vermieter sehr wohl haftbar sein, wenn er:
- Von einem Gebäudeschaden wusste
- darauf hingewiesen wurde
- er keine geeigneten Gegenmassnahmen ergriff.
- oder er seiner Pflicht auf Instandhaltung nicht nachgekommen ist.
Allmählichkeitsschäden sind im Regelfall mitversichert.
Sein Verschulden kann dahingehend begründet werden, das er das Haus nicht instand gehalten hat. Dazu würde gehören, das er mind. einmal jährlich alle Räume die ihm zugänglich sind in Augenschein nimmt. Spätestens bei einem Mietwechsel. Hätte er zu diesem Zeitpunkt den Schaden erkennen müssen, aber hat es nicht getan, so ist dies sein Verschulden. Im Prinzip musst Du gegenüber der Versicherung den Nachweis erbringen, das der Schaden schon vor Deinem Einzug bestanden hat und von ihm hätte erkannt werden müssen. Vielleicht hilft ein Gespräch mit dem Vormieter. Wenn der das gegenüber dem Vermiete mal bemängelt hat, hättest Du einen Zeugen.
Übrigens kann Dir eine Mitschuld mit angerechnet werden, wenn Du von dem Mangel wusstest und es trotzdem zu dem Schaden gekommen ist.
Im übrigen gilt:
Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Gesetzes vom 15.03.1951 ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus dem gemeinschaftlichen Eigentum versichert. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).
4.5 Sachschäden durch allmähliche Einwirkung Eingeschlossen in die Versicherung sind - abweichend von § 4 Ziff. I 5 AHB 2008-M - Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die entstanden sind durch allmähliche Einwirkung von Temperaturen, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).
Alles in allem:
Es würde sich um einen versicherten leistungspflichtigten Schaden handeln, der auf Basis des Zeitwerts der zerstörten Gegenstände reguliert werden muss, wenn ein schuldhaftes Handeln des Vermieters durch Dich nachgewiesen werden kann. Ansonsten trägst Du den Schaden selbst. Auch ein Rechtsanwalt hilft hier nicht weiter, ohne Beweis sieht es schlecht aus.
Das Verschulden musst Du nachweisen. Z.B. durch ein Schreiben, in dem Du oder ein Vormieter vor der Feuchtigkeit warnen und um Abhilfe bitten.
Dabei muss auch die Nicht-Nutzbarkeit hervorgehen.
Ob Keller im Allgemeinen für Kleidung geeignet sind? Ich glaube eher ja. Aber vermutlich muss man selbst regelmäßig prüfen, ob es feucht ist.