Warum Haftung bei Sturz auf Privatgrundstück?
Es heißt im BGB § 823 :"1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein."
Nun meine Frage: Wenn jemand auf dem Privatgrundstück über ein etwas aus dem Boden herausragendes Tormittelteil stürzt und sich verletzt, kann man dann nicht sagen: "Pech gehabt! Es ist dem Eigentümer weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit nachzuweisen!" ? Warum sagen dann alle: Egal, wenn jemand den direkten Weg durch die Einfahrt zu Deiner Haustür wählt und auf Deinem Grundstück über Deine Eisenteile im Boden stürzt, bist Du in jedem Fall schadensersatzpflichtig?
3 Antworten
§823Abs.1BGB setzt eine zurechenbare Verletzungshandlung voraus.
§823Abs.2 BGB erweitert den Schutz des Abs.1 , indem es auch das Unterlassen von Schutzmaßnahmen der Verletzungshandlung gleich stellt.
Wenn Sie also ein Grundstück haben, es für jedermann frei zugänglich ist, müssen gefährliche Hindernisse beseitigt sein.So etwas wird Verkehrssicherungspflicht genannt. Sie finden das im BImSchG, BienenschutzVO,GerätesicherheitG,SaatgutVO, u.a.
Du als Eigentümer hast dafür (Vor-)Sorge zu tragen, dass niemand über die Eisenteile stolpert. Wenn du das versäumst, bist du haftbar. Du bist deiner Verpflichtung als Eigentümer aufgrund des Versäumnisses nicht nachgekommen.
Solche Teile haben auch eine bauaufsichtliche Zulassung mit Hinweis auf den Einbau..wo soll die Fahrlässigkeit sein...ganz so einfach ist es nicht