Gültigkeit eines vorläufigen Mietvertrages

3 Antworten

Es gibt ihn doch , den neuen Mietvertrag, der den alten und vorläufigen ersetzen könnte, wenn du das dem Vermieter (Hauptmieter?) darstellen willst. Du hast nach Auszug des 5. Bewohners die neue höhere Miete (an wen?) bezahlt und damit den neuen Mietvertrag als mündlichen Vertrag anerkannt. Wenn du das nicht so verfolgen willst, dann solltest du dich auf den sogenannten vorläufigen und gültigen schriftlichen Mietvertrag berufen und bei der nächsten Mietzahlung die Zahlung leisten, die im vorläufigen vereinbart wurde abzüglich der Differenz aus der letzten Mietzahlung. Die anderen Mitbewohner in der WG sind wohl ebenfalls Untermieter wie du. Deren Untermietverträge könnten wohl ebenfalls geändert worden sein. Unabhängig von diesen Bemerkungen ist die Kündigung durch X (wer ist das?) als mündliche Kündigung unwirksam. Es ist wohl klar, dass du damit den Kriegszustand in der WG herbeiführst. Dein Bestreben sollte sein, einen Auflösungsvertrag mit dem Vermieter? vorzubereiten, der sofort wirksam wird, wenn du eine neue Wohnung gefunden hast. Sollte dir eine schriftliche Kündigung übergeben werden, dann prüfe bitte den Grund der Kündigung. Es ist für den Vermieter sehr schwer, eine ausreichende Begründung zu finden, wenn der Mieter pünktlich zahlt und ansonsten Wohlverhalten zeigt.

diemeli1987 
Beitragsersteller
 09.11.2012, 15:20

Der Hauptmieter ist einer aus unserer WG, wir anderen haben Untermietverträge mit ihm. Ich werde weiterhin die gesamte Miete zahlen, immerhin sind im Wohnzimmer ja auch fast nur meine Möbel (werden auch von allen benutzt). Ob die anderen schon ihre Untermietverträge erhalten haben, weiß ich nicht, mir wurde er von unserem Hauptmieter nicht mehr gegeben, es hieß anfangs der liegt beim Anwalt zur Prüfung und dann habe ich ihn nie erhalten.

Mir gehts ja wie gesagt nur drum, dass sollte ich nicht in der Zeit eine Wohnung finden, ich gern wüsste, wies rechtlich ist, damit ich nicht auf der Straße stehe - ich strebe sicherlich keinen Kriegszustand oder ähnliches an, und dass nur, weil ich mich mit zwei Mitbewohnern nur auf WG-Basis verstanden habe..... WG-technisch haben sie nichts zu beanstanden, außerhalb meines Zimmers habe ich immer alles sauber gehalten und war auch nicht sonderlich laut.

Gerhart  10.11.2012, 06:50
@diemeli1987

Es ist für Ratgeber nachteilig, wenn die relevanten Teile des "vorläufigen" Vertrages nicht im Wortlaut bekannt sind. Es muss ein sehr schwieriges Unterfangen sein, im System Eigentümer/Vermieter mit den Hauptmieter(n)/ Untermietern die Übersicht zu behalten, wenn in kurzen Folgen Hauptmieter aus dem Vertrag ausscheiden und Untermieter in die WG einmieten. Bei deinem Abschluss des (vorläufigen) Untermietvertrages war also die 2. Hauptmieterin nicht beteiligt, obwohl ihre Mitwirkung notwendig gewesen wäre. Bitte erkläre doch, wieviel Hauptmieter und Untermieter jetzt in der WG vertraglich mit wem verbunden sind. Wenn du ein gemeinsames Zimmer mit deinen Möbeln bestückst und es auch wie andere bewohnst, wie sind denn dann im aktuellen (vorläufigen ) Mietvertrag die Nutzungsrechte für Küche/Bad/Flur verteilt? Wenn du die neue, höhere Miete an deinen ev. einzigen Hauptmieter nun nach Auszug des 2. Hauptmieter bezahlst ohne einen schriftlichen Mietvertrag in der Hand, dann gilt der durch 'Zahlung der neuen Miete aber nicht parafierte neue, mündliche Mietvertrag. Das möge in WG´s funktionieren, die ohne Probleme miteinander auskommen, wird aber zu Problemen führen wenn dich die Bewohner wie hier nicht haben wollen.

Woher wollte denn Gianna6 wissen, dass der "vorläufige" Vertrag eine Klausel mit "aufschiebender Wirkung" beinhaltete?

Der Mietvertrag hatte hier eine so genannte "Klausel mit aufschiebender Wirkung", das heißt der Vertrag wird vollinhaltlich erst rechtswirsam, gültig, wenn diese aufschiebende Einschränkung entfallen ist, hier durch Zeitablauf. Das heißt mit der Entgegennahme der vollen Miete hat der Vermieter hier "konkludent" die Beendigung der Übergangszeit quittiert. Der Vertrag wurde damit vollinhaltlich wirksam (gültig). Regelmäßig lautet die letzte Bestimmung in Mietvertrrägen: "Änderungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform", so geannter Schriftformzwang.

diemeli1987 
Beitragsersteller
 09.11.2012, 15:13

Das bedeutet ganz einfach, mein Mietvertrag ist gültig, oder?

Es hieß immer, dass der geänderte Mietvertrag noch beim Rechtsanwalt liegt, ich habe ihn jedoch nicht bekommen (und werd ihn jetzt anscheinend auch nicht mehr kriegen, logischerweise).

Habe ich das richtig verstanden, dass das bedeutet, dass ich eigentlich die höhere Miete gar nicht zahlen müsste, da diese Änderung noch nicht schriftlich ist? (Mal ganz davon abgesehen, dass ichs natürlich weiterhin zahlen werde, da auch fast die kompletten Wohnzimmermöbel von mir sind, jedoch von allen genutzt werden). Das würde mich jetzt nur interessieren.

Danke dir schon mal für deine Antwort :).

diemeli1987 
Beitragsersteller
 09.11.2012, 15:29
@diemeli1987

Achso mir ist gerade noch eingefallen, dass die, die das 5. Zimmer bewohnt hat, vorher Hauptmieterin war, ich jedoch den Vertrag mit dem neuen Hauptmieter (der erst einen Monat später Hauptmieter wurde) geschlossen habe, kann das zu Problemen führen?

diemeli1987 
Beitragsersteller
 09.11.2012, 17:45
@diemeli1987

Hat sich schon erledigt, danke :)!

Es gibt keine vorläufigen Mietverträge!

Da es sowas nicht gibt hast Du wohl einen richtigen unbefristeten Mietvertrag!

wurde mir mündlich gekündigt, weil ich persönlich nicht zu Ihnen passe,

Ist nicht wirksam, da laut BGB eine Kündigung eines Mietvertrages in Schriftform sein muss!

johnnymcmuff  08.11.2012, 23:19

sodass ich (sofern ich die schriftliche Kündigung bekomme) erst zum 28.02.2013 ausziehen muss?

Genau, solange nicht schriftlich gekündigt wir, besteht das Mietverhältnis weiter.

diemeli1987 
Beitragsersteller
 09.11.2012, 08:43
@johnnymcmuff

Super danke :)

johnnymcmuff  08.11.2012, 23:11

§ 568 Form und Inhalt der Kündigung

(1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.

(2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen