Grundstück an Enkel vererben / Pflichtteil umgehen
Guten Tag,
folgende Situation: Meine Großeltern besitzen Haus und Grundstück, welches sie mir und meinen Bruder vermachen möchten. Sie haben zwei Söhne, meinen Vater und meinen Onkel. Mein Vater hat bereits bestätigt, dass er auf sein Pflichtteil hinsichtlich des Grundstückes verzichten wird. Mein Onkel allerdings würde im Falle des plötzlichen Todesfalles auf seinen Anspruch plädieren. Gibt es andere Möglichkeit, dass wir Enkel das Grundstück überschrieben, verkauft oder geschenkt bekommen ohne eventuelle Pflichtanteile auszahlen zu müssen? Ich habe auch bereits etwas über das „Vermächtnis“ gelesen, allerdings besitzen meine Großeltern keinerlei anderweitige Gelder oder Wertgegenstände.
Danke
2 Antworten
1. Sie sollten feststellen, ob bei der früheren Grundstücksübertragung an den Onkel von den Großeltern die Anrechnung auf das spätere Erbe bzw. den Pflichtteil bestimmt worden ist. Wenn die Großeltern damals vom Notar richtig beraten worden sind, hätte er eine Bestimmung dieser Art wahrscheinlich empfehlen müssen. In diesem Fall brauchen Sie nicht zu befürchten, dass der Onkel nach dem Tod der Großeltern irgendwelche Ansprüche an Sie und ihren Bruder als Beschenkte stellen könnte, es sei denn der Wert des damaligen Grundstücks sei niedriger gewesen als sin Pflichtteil wäre; dann hätte er mghlw. einen "Restanspruch".
.2. Wenn es keine Anrechniungsbestimmung für den Onkel gibt, könnte er aber , unabhängig davon, ob er als gesetzlicher oder testamentarischer (Mit-)Erbe der Großeltern in Betracht kommt oder ob sie ihn testamentarisch enterben, verlangen, als Pflichtteil (bzw.Pflichtteilsergänzung oder Pflichtteilsrest) die Hälfte des Wertes dessen zu bekommen, was ihm bei gesetzlicher Erbfolge zustehen würde (hier wohl 1/4 des Nachlasswerts als Hälfte seines neben dem 1/2 Ihres Vaters bestehenden 1/2-Erbteils). Dieser Anspruch auf den Pflichtteil würde die wertmäßige Einbeziehung des an Sie und ihren Bruder verschenkten Hausgrundstücks einbeziehen. das heißt: Der Pflichtteil würde aus dem dieses Objekt einschließenden Wertes berechnet werden. Aber: Der volle Wert würde nur einbezogen werden, wenn der Erbfall Ihrer Großeltern innerhalb eines Jahres nach der Grundstücksschenkung an Sie einträte. Mit jedem Jahr später würde sich die Einrechnung um 10% mindern; Träte der Erbfall erst 10 Jahre nach Schenkung ein (also von heute an gerechnet 2026), würde die Einrechnung auf 0% abgesunken sein. Also hoffen Sie darauf, dass die Großeltern noch 10 Jahre leben, und ihr Onkel leer ausgeht. Aber fragen Sie sich auch zugleich, ob es denn wirklich "gerecht" wäre, wenn das ganze Vermögen der Großeltern an Sie und ihren Bruder flösse und der Onkel nichts mehr bekäme (das wäre doch wohl nur dann gerecht, wenn das früher an ihn übertragene Objekt einen in etwa gleichen Wert gehabt hätte, was ich auch ohne Kenntnis der Umstände für sehr unwahrscheinlich halte)
- Der Pflichtteil ihrer Kinder bemißt sich an dem, was die Großeltern bei ihrem Tod hinterlassen, demnach dann (zweimal) keinen Haus(-anteil) mehr.
- Die Zusicherung eures Vaters wäre ohne notariell beurkundeten Erbversicht unwirksam und schützt euch nicht von dessen späterer Anspruchstellung :-O
- Pflichtteilsrechte sind gesetzlicher Mindestanspruch. Sie dürfen nicht dadurch umgangen oder geschmälert werden, dass man sein Vermögen lebzeitig böswillig verschenkt. Meint: Sofern der/die Eigentümer Verkauf oder Schenkung nicht 10 Jahre überlebt, erhöht sich für den Fall, dass das Erbe oder Vermächtnis ihrer Kinder ohne das Haus niedriger wäre als der dazu hälftige Pflichtteil mit n. § 2325 BGB abgeschmolzenem Schenkungswert um eine entsprechende Pflichtteilsergänzung.
- Euer Kauf zum Verkehrswert wäre hingegen unschädlich, denn dann würden sie eben keinen Sach-, sondern Geldwert (Kaufpreis) erben. Zum Schnäppchenpreis erworben, greift der zum Verkehrswert anteilige Schenkungswert aus sog. gemischter Schenkung, der ergänzt verlangt werden kann.
- Ihr müsst das Haus zurückzugeben, wenn einer der Schenker innerhalb einer Zehnjahresfrist pflegebedürftig würde und seine Pflegekosten weder selbst bestreiten kann noch von euch bezahlt bekäme. Diesen Anfechtungsanspruch der Schenkung wg. Verarmung leitet der dann in Anspruch genommenen Sozailhilfeträger auch gegen den Willen eurer Großeltern vom Amts wegen ein. Blöd, wenn man bis dahin in sein vermeindliches Eigentum investiert hätte. Bei Schenkungen sollte man eben einem Gaul immer ins Maul schauen :-O
G imager761