Grundbesitzabgaben nach Zwangsversteigerung
Bei einer Zwangsversteigerung im Mai 2014 habe ich den Zuschlag für ein vermietetes Haus erhalten. Die letzte Zahlung der Grundbesitzabgaben vor der Zwangsversteigerung wurden vom Zwangsverwalter jedoch nicht mehr geleistet. Nun fordert die Stadt die letzte, ausgebliebene Zahlung der Grundbesitzabgaben von mir. Kann ich dagegen Widerspruch einlegen?
Vielen Dank!
Gruß ravobe
8 Antworten
Die Kommune wird sich zunächst einmal stets an den (aktuellen !) Eigentümer wenden, um die noch ausstehenden Grundbesitzabgaben zu fordern. Widerspruch einlegen kannst Du natürlich immer. Doch ob Du hier einen (längeren ?) Rechtsstreit riskieren möchtest, wer hier "am längeren Hebel" sitzt und welchen Erfolg Du mit einem Widerspruch hast, steht auf einem anderen Blatt. Hier kannst Du Dir eventuell praktische Hilfe holen: http://www.hausundgrund.de/index.html
Du übernimmst Kosten und Nutzen ab Zuschlag. Für den Zeitraum vorher ist Schuldner zuständig. Das sollte auch die Stadtverwaltung wissen. Ruf mal dort an - evt. einer, der keine Ahnung hat das Schreiben verfasst.
Leider alles falsch. Die Grundsteuern ruhen nach § 12 Grundsteuergesetz als sogenannte dingliche Last auf dem Grundstück. Der Eigentümer schuldet die rückständigen Steuern des Voreigentümers nicht, aber er haftet für diese ist und kann von der Gemeinde durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Diese Rückstände unterliegen auch nicht der Verjährung (BVerwG-Urteil vom 13.2. 1987 - 8 C 25.85).
Eine Rechtslage, die nur schwer einzusehen ist. Darauf kommt es jedoch nicht an.
Guten Morgen, der alte Eigentümer ist der Schuldner. Wer am 01.01. eines Jahres Eigentümer des Grundstücks ist, ist der Steuerschuldner. Um das Ihrem Amt verständlich zu machen, sollteb Sie sich einmal das Dokument hier: http://www.ebersberg.de/fileadmin/ebersberg/E._Ipsen/Grundsteuer_Eigentuemerwechsel.pdf runterladen und dem Amt schicken.
Hängt davon ab, ob bestehende Lasten auch Gegenstand der Zwangsversteigerung waren - wenn nicht, gelten erst die Kosten ab Zuschlag