Grundbesitzabgaben nach Zwangsversteigerung

8 Antworten

Die Kommune wird sich zunächst einmal stets an den (aktuellen !) Eigentümer wenden, um die noch ausstehenden Grundbesitzabgaben zu fordern. Widerspruch einlegen kannst Du natürlich immer. Doch ob Du hier einen (längeren ?) Rechtsstreit riskieren möchtest, wer hier "am längeren Hebel" sitzt und welchen Erfolg Du mit einem Widerspruch hast, steht auf einem anderen Blatt. Hier kannst Du Dir eventuell praktische Hilfe holen: http://www.hausundgrund.de/index.html

Du übernimmst Kosten und Nutzen ab Zuschlag. Für den Zeitraum vorher ist Schuldner zuständig. Das sollte auch die Stadtverwaltung wissen. Ruf mal dort an - evt. einer, der keine Ahnung hat das Schreiben verfasst.

Leider alles falsch. Die Grundsteuern ruhen nach § 12 Grundsteuergesetz als sogenannte dingliche Last auf dem Grundstück. Der Eigentümer schuldet die rückständigen Steuern des Voreigentümers nicht, aber er haftet für diese ist und kann von der Gemeinde durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Diese Rückstände unterliegen auch nicht der Verjährung (BVerwG-Urteil vom 13.2. 1987 - 8 C 25.85).

Eine Rechtslage, die nur schwer einzusehen ist. Darauf kommt es jedoch nicht an.

Hängt davon ab, ob bestehende Lasten auch Gegenstand der Zwangsversteigerung waren - wenn nicht, gelten erst die Kosten ab Zuschlag