Grenzbebauung Kleingärten in Berlin-Abstand vorgeschrieben wie breit von Grenze?

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Es gibt bei eurer Stadtverwaltung sicherlich eine Satzung für diese Kleingartenansiedlung. Dort werden die baulichen Anlagen sicherlich auch geregelt sein. Zu den Kommentaren von Seehausen möchte ich nur sagen, das sein Kommentar ein mal reicht. Auch wenn er ihn bei jedem anderen Fraganten wieder neu einstellt wird es nicht hilfreicher. Letztendlich dient es wohl nur zum Punkte sammeln. Gruß aus Bayern

Mit dem Gesetz in Konflikt kann man auch bei der Grenzbebauung im heimischen Garten kommen. Dies ist laut den Bauordnungen der Länder nur mit Bauten von maximal drei Metern Höhe möglich, wenn eine Gesamtlänge auf der Nachbargrenze von 9 Metern nicht überschritten wird. Diese Bestimmungen beziehen sich wiederum immer auf ein Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten.

Im Klartext heißt das, dass kein beheizbares Wohnhäuschen auf der Grenze stehen darf. Gibt es eine Feuerstätte oder einen Raum für den dauerhaften Aufenthalt, muss mindestens drei Meter Grenzabstand eingehalten werden. Möglich sind aber Geräteschuppen und Lauben zum Schutz vor der Witterung. Vorsichtig muss man auch bei Lösungen für Bauarbeiten sein: Das Baurecht unterscheidet nicht zwischen einem festen Gebäude und mobilem Unterstand. So ist ein dauerhaft aufgestellter Bauwagen in der Regel baugenehmigungspflichtig.

Quelle http://www.focus.de/immobilien/wohnen/bauen-genehmigung-fuer-gartenhaeuser-auf-die-groesse-kommt-es-an_aid_745172.html

Seehausen  10.08.2013, 09:43

Die Fokus-seiten sind leider nur auf Werbung bezogen. Maßgebend ist immer die Landesbauordnung, die bei Gebäuden nicht danach unterscheidet, ob sie dauerhaft fest oder "beweglich" sind, ob sie beheizt sind oder nur Abstellzwecken dienen. Und das Baurecht allein ist auch nicht maßgebend; in Kleingartenanlagenm ist zu beachten:

Zunächst ist festzustellen, ob es sich bei der "Grenze" um eine Flurstücksgrenze oder Pachtgrenze handelt.

Wenn es eine Flurstücksgrenze ist richtet sich die Abstandsfläche nach der Landesbauordnung. Wenn es sich um eine Pachtgrenze innerhalb einer Kleingartenanlage handelt richten sich die Abstände nach der Kleingartensatzung.

Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) gibt da nichts her:

www.stadtentwicklung.berlin.de/ umwelt/ stadtgruen/ gesetze/ download/ bundesklggesetz.pdf

und wenn die Satzung deines Vereins auch nichts in dieser Hinsicht aufweist, sieht es trübe aus. Frag den Vorstand.

Seehausen  10.08.2013, 09:44

Zunächst ist festzustellen, ob es sich bei der "Grenze" um eine Flurstücksgrenze oder Pachtgrenze handelt.

Wenn es eine Flurstücksgrenze ist richtet sich die Abstandsfläche nach der Landesbauordnung. Wenn es sich um eine Pachtgrenze innerhalb einer Kleingartenanlage handelt richten sich die Abstände nach der Kleingartensatzung.

Zunächst ist festzustellen, ob es sich bei der "Grenze" um eine Flurstücksgrenze oder Pachtgrenze handelt.

Wenn es eine Flurstücksgrenze ist richtet sich die Abstandsfläche nach der Landesbauordnung. Wenn es sich um eine Pachtgrenze innerhalb einer Kleingartenanlage handelt richten sich die Abstände nach der Kleingartensatzung.

Diese Frage kann so nicht beantwortet werden, weil jeder Kleingartenverein seine eigenen Satzungen hat. Und die Regeln der Grenzbebauung sind Bestandteil der örtlichen Kleingartenverordnung. Wenn das Gebäude unrechtmäßig erstellt wurde, reich einfach eine Info an den Vorstand des Vereins. Allerdings, und das gilt für alle Kleingärten, gibt es keinen Schutz vor Schatten. Der muss hingenommen werden.

Seehausen  10.08.2013, 09:44

Zunächst ist festzustellen, ob es sich bei der "Grenze" um eine Flurstücksgrenze oder Pachtgrenze handelt.

Wenn es eine Flurstücksgrenze ist richtet sich die Abstandsfläche nach der Landesbauordnung. Wenn es sich um eine Pachtgrenze innerhalb einer Kleingartenanlage handelt richten sich die Abstände nach der Kleingartensatzung.