Darf der Laden das machen, bzw. kann ich eine Anzeige auf Verleugnung stellen und wie hoch sind die Chancen dann zu gewinnen?
Also, ich hab folgenden Fall, Die Person " S" ist in einen laden ( In Deutschland) reingegangen, um sich lebensmittel zu kaufen. Diese Person hat anstatt den üblichen Korb, seinen Rucksack genutzt, um die Sachen zu tragen. Die Person "S", wollte die Sachen selbstverständlich bezahlen, wurde aber bevor sie den Laden verlassen und und bevor sie die Kasse erreichen konnte, vom Ladendetektiv zur seite genommen und beschuldigt die Sachen zu klauen, selbstberständlich wurde dann auch die Polizei hinzugefügt und es wurde eine Anzeige an Person "S" gestellt wegen Ladendiebstahl. Ich frage mich nun, da die Person "S" ja nicht den Laden verlassen hat, ist es ja nach meiner Logik zu urteilen noch kein Diebstahl und vorallem nicht, da der Person "S", nicht die möglichkeit gelassen wurde an der Kasse die Lebensmittel zu bezahlen. Aufgrund der Tatsache, dass Person "S" beschuldigt wird, die Sachen zu stehlen, besteht doch der Tatbestand einer "Verleugung und Rufschädigung" im raum, dh. kann die Person "S" dagegen vorgehen und an wen wäre es dann, an den Ladendetektiv oder an den Laden selber, also das Unternehmen? und wenn man dagegen vorgehen kann, wie hoch stehen die chancen zu gewinnen?
17 Antworten
der laden hatte bestimmt einkaufwagen zu bereit gestellt, oder. wen ja, muss er das benutzen, wenn nicht, kommt das dabei heraus. das wird jetzt aber die weiteren schritte zeigen.
Den Straftatbestand der Verleugnung gibt es nicht, sehr wohl aber den der Verleumdung.
Es gibt den § 859 BGB, Selbsthilfe des Besitzers. Dort steht drin das der Besitzer sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren und eine Besitzkehr durchführen darf. Dazu reicht es aus das der Betroffene sich nicht allgemeinüblich verhält. Dazu zählt das Nichtnutzen eines Einkaufswagens und, an dessen Stelle verpacken der Ware im Rucksack.
Person S soll die ihr gratis zur Verfügung gestellten Einkaufskörbe verwenden.
Die sind nämlich dazu da um solchen unsinnigen Streitereien vorzubeugen.
Person S wird nicht verleumdet. Der Ladendetektiv und das Geschäft machen nur was sie sollen.
Hallo Aris188
Ein Diebstahl nach § 242 StGB ist es zwar nicht da die Zueignungsabsicht fehlt und der subjektive Tatbestand somit nicht erfüllt ist:
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Dennoch ist es natürlich verdächtig sich so zu verhalten von daher kann dem Geschäft da kein Vorwurf gemacht werden eine Rufschädigung läge erst dann vor wenn S seitents des Geschäftes in für die Ermittlung unnötiger Weise als Dieb bezichtigt wird das wäre z.b. der Fall wenn man herumerzählen würde S wäre ein Dieb.
Weil in einigen Antworten AGBs und Hausordnungen angesprochen wurden:
Falls in der Hausordnung steht dass das Verwenden eigenener Taschen ist kann die Missachtung selbstverständlich zu einem Hausverbot führen ist aber nicht strafbar.
Auch wenn es hier sinnvoller gewesen wäre hinter der Kasse zu kontrollieren sollte das der Fall gewesen sein ist die Sache klar dann kommt S aus dem Vorwurf des Diebstahls nicht mehr raus.
LG
Darkmalvet
Es besteht weder der Tatbestand des Diebstahls (die Ware wurde nicht unbezahlt mit durch die Kasse genommen) noch der Verleumdung (es wurde keine ehrverletzende Behauptung aufgestellt mit dem Wissen, dass diese unwahr ist)