Diebstahl Warenwert 19,95 € bei tegut was passier mit der Fangrämie /Vertragstrafe 100 € ist die zu hoch?
Schönen guten Tag liebe Community, meine Freundin (42) wurde am 20.04.2017 beim Klauen im Tegut erwischt. Sie hat ein Armband im Wert von 19,95 € geklaut und wurde dann von einem Ladendetektiv an der Kasse abgefangen. Im hinterzimmer kamen dann wohl der Chef und eineMitarbeiter dazu. Man hat dann ihren Personalausweis genommen und die Personalien aufgenomen. Daraufhin wurde gesagt, dass sie eine Strafe von 100€ bezahlen muss, aber trotzdem soll sie eine Strafanzeige bekommen. Ist das alles so Normal? Können die das einfach so sagen? Sie durfte dann danach gehen und hat ein unbefristetes Hausverbot in gesamt Deutschland. Meine Freindin hat sich mit den Ausdrucken die Sie bekommen hat sorfort bei der Polizei gemeldet diese hat dann eine Anzeige aufgenommen. Mit was für einer Strafe hat Sie zu rechen. Geldbuße wenn ja wíe hoch? Einkommen ca 1500,- € im Monat.
6 Antworten
Das sind zwei Sachen
Die strafrechtliche Seite des Diebstahls, sprich ein Strafverfahren wird gegen sie eingeleitet. Die Höhe der Strafe hängt vom StA und Richter ab. Die Tagessatzhöhe dürfte bei 50 € liegen. Ich denk mal, dass die Untergrenze 10 TS sind.
Die zivilrechtliche Seite. Die Auslobung einer Fangprämie an den Entdecker des Diebstahls; sie ist vom BGH schon 1979 als zulässig beurteilt worden. Sie gehört zum Schadenersatz, den der Händler geltend macht. 100 € sind zwar nicht wenig, aber m.E. grad noch im Rahmen des zulässigen.
Btw: auf die Fangprämie muss nicht durch Aushang im Geschäft aufmerksam gemacht werden. Da sie ein Schadenersatz ist, bedarf sie nicht wie ein Vertrag einer Zustimmung - und sei es durch konkludentes Handeln.
Ist es eigentlich möglich, dass du sachlich auf Beiträge reagierst bzw. antwortest? Muss alles mit Beleidigung und Herabsetzung gekoppelt sein?
Warum hast du eigentlich deine Antwort löschen lassen? Hast du gemerkt, dass sie Unsinn war?
Btw: wenn ich was von OLG-Richtern möchte, gehe ich nicht ins Internet, sondern spreche oder diskutiere mit meinen Freunden.
Nein, die Vertragsstrafe ist nicht zu hoch.
Das "erhöhte Beförderungsentgelt" für Schwarzfahrer beträgt z.B. auch mindestens 60 Euro, selbst wenn der Fahrschein nur 2 Euro gekostet hätte, und eine Strafanzeige ist dann ebenfalls zusätzlich möglich.
Juristisch pauschaler, haltloser Unsinn!
Ist aber beim Schwarzfahren in der Tat so, dass derjenige, der erwischt wurde 60€ zahlen darf. Wie begründen Sie das JuraWissen?
Ich bin kein Jurist, daher interessiert mich das wirklich.
Dies sind zwei völlig unterschiedliche Gegebenheiten. Die Fangprämie ist nicht extra gesetzlich geregelt. Es ist einfach nur ein Begriff für den Schadensersatz nach §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 242 StGB daraus ergibt sich also die Fangprämie.
Das erhöhte Beförderungsentgelt ist festgelegt § 9 Abs. 1 BefBedV.
Hat also zwei verschiedene Ursachen. Mag zwar auf den ersten Blick gleich aussehen, ist es allerdings nicht. Also kann man dies auch nicht zum Vergleich heranziehen.
Es sind auch nicht mindestens sondern bis zu 60.-- €
Das ist sicherlich auf einem Hinweisschild zu lesen, dass bei Diebstahl eine Summe Geldes (hier 100,-- EUR) zu zahlen ist.
Durch Betreten des Geschäftes akzeptiert man diesen Passus stillschweigend und muss bei Diebstahl eben die "Bearbeitungsgebühr" bezahlen. Thats life!
Hallo Throner,
insgesamt ein interessanter Beitrag. Nun könnte man sich die Frage stellen, warum sind es 100.-€? Wenn doch schon das Hinweisschild und Betreten der Geschäftsreime eine konkludente Einwilligung darstellen.
Da könnte doch der gewitzte Geschäftsinhaber einen Betrag von 750.-€ verlangen oder gar 1000.-€.
Da fällt schon auf, irgendwie muss es da eine Regelung geben. Wie auch schon bei AGB ist nicht jede AGB Klausel wirksam, nur weil sie auf eine Parkhausschild geschrieben steht.
Nein wie man bemerkt, muss hier die Fangprämie angemessen sein. Das die Kaufhausbetreiber derzeitig schreiben 100.-€ liegt daran, dass dies diese weitgehend die Höchstgrenze der Fangprämie darstellt. Ist sie deshalb überall rechtens, nein.
Beispiel:
A klaut ein Stück Schokolade, die bereits offen im Verkaufsbereich liegt. 100.-€ Fangprämie?
B klaut einen Apple Computer für 2900€. 100.-€ Fangprämie?
Du merkst, hier passen Tat und Fangprämie nicht überein. Bei dem Apple Computer wird man die 100.-€ noch angemessen finden, bei der Schokolade wohl eher nicht.
Deshalb gilt immer, die Fangprämie ist zu überprüfen. Das dies der Ladendetektiv von sich aus tut, ist sehr zweifelhaft.
Schmitt-Kundig
egal welchen wert das unbezahlt mitgenommene hat ; der hunni ist nur die interne prämie !
je nach wert [ billig rechner oder konfekt ] fällt dann die richterliche beurteilung aus .
@Schmitt-Kundig: Das ist doch ein Streit um Kaisers Bart und Gerechtigkeitsdebatte: Wenn man mit dem Vorsatz einen Diebstahl zu begehen, ein Geschäft betritt, darf man doch hinterher nach Aufdeckung der Tat nicht rumbarmen, dass das viel zu teuer sei. Wenn eine 42 Jahre alte Frau noch nicht weiß, was Mein und was Dein ist, dann muss man ihr das halt über eine Bearbeitungsgebühr und die strafrechtliche Ahndung näher bringen, oder nicht?
Wobei das auch bei der Tafel Schokolade angezeigt ist.
Oder soll bei Betreten der Ladenräume eine Mega-Tafel zur Kenntnis genommen werden wie etwa:
- Waren bis 30,-- EUR Wert Bearbeitungsgebühr 25,-- EUR
- Waren 31 - 50 EUR Wert: BG 65,-- EUR
- Waren 51 - 100 EUR Wert: BG 100,-- EUR
- Klau eines Apple-Computers: BG 1000,-- EUR
Dann soll sich wohl jeder Dieb aussuchen können: "Och ja, das kann ich mir leisten; das mache ich jetzt mal" ?
Ich glaube, das wäre etwas neben der Spur!
Du merkst, hier passen Tat und Fangprämie nicht überein
Ja, doch.
Beides Diebstahl. Das gestohlene Gut macht doch erstmal keinen Unterschied - und wenn; der mit dem iMac unterm Pulli wird wohl leichter zu entdecken sein als der mit dem Schokoriegel in der Hosentasche.
Throner und Tuehpi vermischen hier mal wieder - typisch deutsch - Moral mit Juristerei!
Würdet ihr vor BGH Richtern auch so sinnfrei rum schwallen?
Der "Hunni" folgt aus gesetzlichen Regelungen...
§ 823 BGB, also ein Schadensersatz. Schon allein, dass dies die Anspruchsgrundlage ist, sollte einem zu denken geben, dass diese nicht pauschal sein kann.
doch macht es sehr wohl, wenn man weiß woher die Fangprämie kommt. Eine Bestrafung ist dies nämlich nicht. Denn Bestrafung liegt ganz allein beim Staat.
Es folgt aus dem Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB. Damit soll der Schaden ersetzt werden, meist ist das Bearbeitungsgebühr usw. daraus wird schon klar, dass der Schaden nicht pauschal sein kann.
ich wiederhole, es geht um Schadensersatz. Daher kommt dieser Anspruch. Diesen kann der Betreiber sogar gerichtlich Einklagen. Aber eben, wie es beim Schadensersatz üblich ist, nicht als Bereicherung nutzen. Schadensersatz ersetzt einen Schaden. Es soll nicht bereichern.
Wenn das das erste Mal war, dann wird ein Verfahren wahrscheinlich eingestellt und es wird nur eine geringe Geldauflage geben.
Siehe https://dejure.org/gesetze/StPO/153a.html
Warum sollte da was zu hoch sein?
Man klaut nicht!
Und wenn man klaut und erwischt wird, muss man die Konsequenzen tragen.
Was für ein Unsinn! Das Eine ist von dem anderen streng zu unterscheiden, bzw. abzuwägen!
Wieder so ne Moral - Recht - Mix - Antwort!
Ich weiß.
100 € Fangprämie sind bei einem ( unbeschädigten ) 20 € Artikel gerade nicht gerechtfertigt!
Unter keinen Umständen und auch nicht noch "grad im Rahmen des zulässigen" !
Welcher Schaden ist dem Laden entstanden, dass du hier juristisch schwachsinnig von "Schadensersatz" rum schwallst?
Eine Fangprämie ist kein Schadenersatz!
Siehe die Links in meiner Antwort! Versuche mal gegen den ehemaligen OLG Richter Burhoff zu argumentieren!