Gibt es eine Kündigungsfrist bei Untermietern ohne Vertrag?
Ich bin Hauptmieterin und habe einen Untermieter seit 3 Wochen. Da es mit der WG nicht klappt, habe ich ihm gesagt, dass er die Wohnung Ende des Monats verlassen soll. Jetzt besteht er auf ein Kündigungsschreiben und meint eine Kündigungsfrist von 3 monaten zu haben? Stimmt das? Kann mir jemand sagen wo ich sowas nachlesen kann?
Danke im vorraus
6 Antworten
Es stimmt was der Untermieter sagt.
Mietverträge müssen nicht schriftlich abgeschlossen werden. Man zieht ein, zahlt die 1. Miete und fertig ist ein wirksamer mündlicher Mietvertrag.
Dieser muß aber schriftlich, besser gesagt im Schriftform gekündigt werden. BGB § 568
Kündigungsfrist für den Vermieter (also dich) mindestens 3 Monate und nur aus wichtigem Grund. BGB § 573c Abs. 1 und 573 Abs. 3
Du könntest aber auch, da Du mit Deinem Mieter zusammen in einer Wohnung wohnst, von Deinem erleichterten Kündigungsrecht Gebrauch machen. Dazu ist die Angabe eines Grundes nicht nötig. Kündigungsfrist allerdings mindestens 6 Monte. BGB § 573a
Anders gelagert wäre die Sache aber wenn das Zimmer des Untermieters überwiegend mit Deinen Möbeln ausgestattet wäre.
Dann könntest Du ihm ohne Grund bis spätestens 15. des Monats zum Ende des selben Monats kündigen. Aber auch in Schriftform.
Wenn du mit ihm keinen Mietvertrag hast kannst du ihn sofort aus der Wohnung entfernen notfalls durch die Polizei. (Ungebetener Gast)
Die Polizei wird da gar nichts machen und natuerlich hat sie einen muendlichen Mietvertrag mit ihrem Untermieter. Sie muss sich an die von Schopenhauer bereits genannten Fristen halten.
Eine Kündigung muss, im Gegensatz zu einem Vertrag, grundsätzlich schriftlich erfolgen.
Dass er bei dir wohnt, zeigt ja, dass er einen Vertrag hat. Du kannst also nur fristgemäß kündigen.
Nur wenn du möbliert vermietet hättest, betrüge die Kündigungszeit 14 Tage.
Zur Vermietung bedarf es keines schriftlichen Mietvertrages; der Mietvertrag ist in dem Augenblick zu Stande gekommen als er eingezogen ist. Es gelten die Bestimmungen des BGB.
Bei einer möblierten Untervermietung kann spätestens am 15. zum Monatsende gekündigt werden, also unter Einhaltung einer Frist von lediglich zwei Wochen. Ein Kündigungsgrund muss nicht vorliegen (§ 573 c Abs. 3 BGB).
Ansonsten muss bei der Vermietung eines unmöblierten Zimmers ein berechtigtes Interesse, also insbesondere Eigenbedarf vorliegen und geltend gemacht werden. Dem Untermieter kann bis zum dritten Werktag des Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden (§ 573c (1) BGB)
Ohne berechtigtem Grund verlängert sich die Kündigungsfrist um weitere 3 Monate (also i. d. R. 6 Monate) (§ 573a (1) BGB)
Eine Kündigung muß zwingend schriftlich erfolgen; entscheidend für den Beginn der Kündigungsfrist ist der Eingang der Kündigung beim Mieter (also auf die Termine achten) - ggf. muß der Eingang durch Dich nachgewiesen werden (also am besten gegen Empfangsquittung aushändigen - und zwar nicht im verschlossenen Umschlag - am besten auf einer Kündigungskopie den Empfang des Originals bestätigen lassen).
Jetzt besteht er auf ein Kündigungsschreiben und meint eine Kündigungsfrist von 3 monaten zu haben?
Der Untermieter hat Recht, und zwar unter der Voraussetzung, daß er kein möbliertes Zimmer, in einer vom Vermieter (also Dir) selbst bewohnten Wohnung und allein stehend ist, gemietet hat. (Alle 3 genannten Voraussetzungen müssen zutreffen, um die Kündigungsfrist bei Untervermietung zu verkürzen).
Selbstverständlich hat der Untermieter einen Vertrag, und zwar einen mündlichen. Die Schriftform ist bei Mietverträgen nicht vorgeschrieben. Streitigkeiten regelt dann das BGB, so auch die Kündigungsfrist gem. § 573 c.
Die Kündigung hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen. Mündliche Kündigungen entfalten keine rechtliche Wirkung.