Gibt es ein Schlupfloch gegen das gemeinsame Sorgerecht?

13 Antworten

Meine Frage ist nun, ob man das irgendwie umgehen kann. Ich dachte schon an eine Adoption

das geht zum glück nicht. als vater hat er auch das recht auf gemeinsames sorgerecht. wie auch das kind ein recht auf seinen vater hat und nicht auf irgendjemand anderen.

Adoption usw. ist alles völlig sinnlos und "zurückgeben" kann man das auch nicht.

Deine Freundin soll sich einen guten Anwalt suchen oder eine Beratungsstelle - dann kann man klären, ob ein alleiniges Sorgerecht realistisch und sinnvoll ist.

Ansonsten gilt: Das Kind hat ein Recht auf beide Eltern. Was wäre denn so schlimm daran, ein gemeinsames Sorgerecht zu haben? Nur weil das Kind aufgedreht ist, wenn es vom Vater zurück kommt? Das wird keinen Familienrichter überzeugen.

Nein, Deine beste Freundin kann das Kind ohne das Einverständnis des Vaters nicht von Dir adoptieren lassen.
Und "halbes Sorgerecht " gibt es nicht. Es gibt nur die gemeinsame Sorge und die wird der Vater erhalten. Was aber nicht dramatisch ist, im Alltag hat der Vater trotzdem nicht mitzureden. Die Mutter dafür aber auch nicht beim Umgang.

Es ist übrigens völlig normal, dass das Kind nach den Vaterwochenenden so aufgedreht ist.

§ 1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.

(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

§ 1687a Entscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils

Für jeden Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist und bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder eines sonstigen Inhabers der Sorge oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält, gilt § 1687 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 2 entsprechend.

Sag mal? Gehts noch? Ihr seid doch nicht auf nem türkischen Basar, wo ihr handeln könnt, wie ihr lustig seid!!! Nein!! Natürlich geht das, was ihr da vorhabt nicht!!! Und es könnte deine Freundin sogar das Sorgerecht kosten, wenn sie derartige Versuche unternimmt, um den leiblichen Vater auszubooten! Lasst so einen Quatsch bloß sein! Einer Adoption müßte der leibliche Vater übrigens zustimmen und die kann auch nicht rückgängig gemacht werden. (Kopfschütteln über solche Ideen)

schlupfloch im eigendlichen sinne gibt es meines wissens nicht. aber folgender link kann evtl. hilfreich sein.http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&cad=rja&uact=8&ved=0CCYQFjAA&url=http%3A%2F%2Fwww.kanzlei-hasselbach.de%2F2012%2Fsorgerecht-fuer-uneheliches-kind%2F03%2F&ei=nq4xVOL5JYXmyQPbpoDQDg&usg=AFQjCNGmv1P8r-1269D9t3jhLy4WouqnLw&bvm=bv.76802529,d.bGQ

das mit der adoption, soll wohl ein scherz sein - der "erzeuger" verlangt das gemeinsame sorgerecht? adoption setzt aber seine zustimmung voraus. wie soll das gehen.