Gibt es ein Kündigungsrecht der externen Dienstleistungsverträge nach Besitzübergang?

5 Antworten

Nein.

Denn du erwirbst das Grundstück ja mit allen Rechten und Pflichten. Hierzu zählen auch die für das Grundstück abgeschlossenen und verbundenen Verträge. In manchen Fällen ist jedoch ein Sonderkündigungsrecht vorgesehen (z. B. bei Versicherungen).

Darüber hinaus kann man natürlich auch Vertäge auf normalem Wege kündigen. Dies erst recht dann, wenn die Erfüllung des Vertrages durch den Kauf unmöglich geworden ist.

PS: Wer ein Grundstück kauft wird Eigentümer. Wer es nutzt wird Besitzer. ;-)

Utop1964 
Beitragsersteller
 16.12.2014, 22:28

Meinst du, das z.B der Vertrag mit dem Hausmeister von mir übernommen werden muss?

Immofachwirt  24.12.2014, 12:19
@Utop1964

Normaler Weise schon. Allerdings hängt auch das davon ab, wie der Vertragsinhalt lautet.

Nun, da es sich um ein reines Mehrfamilienhaus, also keine Wohnungseigentümergemeinschaft handelt, sind Verträge mit Dritten immer durch den entsprechenden Eigentümer oder Verwalter abgeschlossen worden. Das bedeutet, dass die vertragliche Bindung auch immer nur zwischen den Vertragspartnern, also dem Unternehmer und dem Verwalter bzw. Eigentümer besteht. Wenn der Kaufvertrag, mit dem das Haus erworben wurde, keine Regelungen diesbezüglich beinhaltet, sollte es das "Problem" des Verkäufers sein, die Verträge zu bedienen oder zu lösen. Ausschließlich bei der Übernahme der Gebäudeversicherung gibt es eine eindeutige Regelung, nach der man innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Eigentumsübertragung (Eintragung im Grundbuch) ein Sonderkündigungsrecht hat. Ich gehe davon aus, dass die Verträge des Alteigentümers nicht auf den Erwerber übergehen, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde bzw. der Verkäufer hierauf im Vorwege hingewiesen hat.

Sind diese auf den Besitzer oder das Objekt abgeschlossen?

Utop1964 
Beitragsersteller
 10.12.2014, 21:05

Es ein Haus welches durch die Bank übernommen wurde, nachdem der damalige Eigentümer nicht mehr Zahlen konnte. Ob damals alle Verträge übernommen wurden weiss ich nicht oder durch die neue Hausverwaltung der Bank neu abgeschlossen wurden.

Wenn der Vertragspartner der Dienstleistungen in allen Verträgen immer der Vorbesitzer des Hauses gewesen ist, würde ich denken, dass mit Übergang des Eigentums an Sie, die Kündigungsfristen gelten, die in den jeweiligen Dienstleistungsverträgen festgehalten sein müssten.

Wer ist der Vertragspartner? Das Objekt oder der formalige Eigentümer? Ich würde behaupten, dass unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist dann nicht übernommen werden muss.

Utop1964 
Beitragsersteller
 10.12.2014, 21:00

Also die Verträge sind vom Voreigentuemer bzw. Verwalter abgeschlossen. Es geht ja um teilweise notwendige Vertraege, wie zb. stadtreinigung, Wasserwerke.... Aber was ist z.B. Mit den Vertaegen des Voreigentuemers ueber den Hausmeister. Gehen diese ähnlich der Miete automatisch über oder gibt es bei Dienstvertaaegen nach Besitzübergang ein Sonderkuendigungsrecht?