Gibt es bei Garagengrenzbebauung an abfallender Hanglage eine Ausnahme vom Mittelwert 3m?
Gibt es beim Bau einer Garage in Bayern an einer abfallenden Hanglage eine Ausnahme vom sogenannten Mittelwert 3m?
Was kann man tun, wenn der Nachbar keine Zustimmung zum Garagenbau gibt, für den Fall, dass diese Mittelwertgrenze von 3m überschritten ist?
Für Antworten mit zusätzlichen Rechtsgrundlagen wäre ich sehr dankbar.
5 Antworten
Auffüllen geht nicht, es zählt der natürliche Geländeverlauf im Mittel.
Wieso muss der Nachbar seine Zustimmung geben? Eine Garage auf einer oder beiden Grenzen mit den entsprechenden Längen und der entsprechenden Höhe und wenn keine anderen Räumlichkeiten in der Garage vorhanden sind, dann braucht der Nachbar doch nicht zu unterschreiben.
"Ausnahme vom Mittelwert 3m"
Abstand von was? Abstand der Garagenmauer von der Grundstücksgrenze? Gebäudehöhe zur Berechnung der Verschattungsflächen [(2100%) + (250%)]?
Normalerweise muss die Mauer der Garage direkt auf die Grundstückgrenze gesetzt werden, aber der Dachüberstand darf nicht auf das Grundstück des Nachbarn ragen, außer er unterschreibt dafür auf dem Bauplan bzw. Grundstückplan vom Grundbuchamt.
Empfehlung:
Mach die Pläne fertig, triff dich mit den Nachbarn und lass alle Unterschreiben, die mit ihren Grundstücken an euer Grundstück angrenzen. Damit bist du auf der sicheren Seite.
Die "Gesetzeslage" findest du normalerweise im Bebauungsplan. Da wird das gewöhnlich auch mit der Gebäudeabstand von der Grundstückgrenze geregelt. Diese Werte sind auch von der Gebäudehöhe abhängig, und zwar von der niedrigsten und der höchsten Stelle. Gesetze regeln immer den Regelfall, Ausnahmen sind immer Ausnahmen. Wenn sie nicht individuell mit den angrenzenden Grundstückseignern vereinbart werden, kennt diese Ausnahmen am ehesten der Beamte im Grundbuchamt. Ich glaube nicht, dass hier Ausnahmen gesetzlich geregelt sind. Frag im Grundbuchamt nach.
Ausnahmen gehen i.d.R. nur über die Zustimmung der angrenzenden Grundstückeigner und sie werden im Grundbuch eingetragen. Es ist meistens am einfachsten, das auf diesem Wege zu regeln.
Die Mittelung wurde gerade für die Fälle geneigter Geländeoberfläche ins Gesetz geschrieben. Wenn die Werte überschritten werden ist noch eine Befreiung/Abweichung möglich; kostet aber besondere Gebühren und bedarf des schriftlichen Einvernehgmens aller im Grundbuch eingetragenen Eigentümer.
Die Maße werden übrigens von der vorhandenen (natürlichen) GOF gerechnet; Anschüttungen bringen also nichts.
In welchem Gesetz und unter welchen Paragraph ist diese Mitteilung zu finden?
In der jeweiligen Landesbauordnung unter "Abstandsflächen", meistens § 6
im übrigen siehe meinen Tipp:
http://www.gutefrage.net/tipp/garagen-an-der-grundstuecksgrenze---zulaessigkeit---nachbarrechte
Mit so einer Frage solltest Du Dich an das Bauamt wenden.
Zum Thema "Bauamt fragen" siehe meinen Tipp: http://www.gutefrage.net/tipp/bei-fragen-zum-oeffentlichen-baurecht-bauamt-fragen
Das wird einem im besten Fall die relevanten Bauordnungen nennen.
Bauämter dürfen keine Rechtsberatung durchführen.
das erfährst du beim zuständigen(bau) amt.
regional verschieden
Zum Thema "Bauamt fragen" siehe meinen Tipp:
http://www.gutefrage.net/tipp/bei-fragen-zum-oeffentlichen-baurecht-bauamt-fragen
Ich meine die mittlere Wandhöhe bei einer Garagengrenzbebauung an abfallender Hanglage. Wer kennt eine Gesetzesgrundlage für eine Ausnahme hierzu?