Kann ich meinem Nachbar die Nutzung seiner Terrasse verbieten lassen?
Mein Nachbar hat vor 6-7 Jahren auf die Nachbarsgrenze eine Garage, und auf die Garage eine Terrasse gebaut.
Er hat damit aus ca. 3m Höhe direkten, uneingeschränkten Blick in unseren Garten. Somit besteht eine starke Einschränkung der Privatsphäre. Nach Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG) Vom 15. Juni 1970* § 34 (4) Absatz 1 hätte er dies nur mit meiner Einwilligung tun dürfen. Diese hat er von mir nicht erhalten. Jedoch scheint nach § 36 (Ausschluß des Beseitigungsanspruchs) der Anspruch auf Beseitigung erloschen, da wir nicht innerhalb von zwei Jahren geklagt haben.
Meine Frage: da eine Beseitiung der Terrasse nicht mehr möglich ist, wäre denn ein Verbot der Nutzung der Terrasse (innerhalb der 2,50m zu unserem Grundstück) denkbar?
6 Antworten
Zivilrechtlich nach Landesnachbarrechtsgesetz hast du, wie du schon geschrieben hast, wahrscheinlich keine Möglichkeit mehr dagegen vorzugehen, da du es schon zu lange duldest.
Du hast aber noch die Möglichkeit dich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde über deinen Nachbarn zu beschweren. Die Dachterrasse auf der Garage an der Grundstücksgrenze ist nach Landesbauordnung nicht zulässig.
Gem. § 8 Abs. 1 LBauO RLP gehen von den Außenwänden oberirdischer Gebäude grundsätzlich Abstandflächen aus. Abstandflächen müssen nach Abs. 2 auf dem Grundstück selbst liegen und haben nach Abs. 6 eine Mindesttiefe von 3 m. Das bedeutet, dass Gebäude grundsätzlich mit einem Mindestabstand zur Grundstücksgrenze von 3 m errichtet werden müssen.
Bestimmte Gebäude (u.a. Garagen) dürfen unter bestimmten Voraussetzungen nach Abs. 9 ohne Abstandflächen direkt an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Wenn auf diesem Gebäude jedoch eine Dachterrasse errichtet wird, ist dies nur zulässig, wenn die Dachterrasse einen Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze einhält. Das bedetet, dass man auf einer 6 m breiten Garage auf den hinteren, von der Grundstücksgrenze entfernten, 3 m eine Dachterrasse errichten dürfte. Wenn die Dachterrasse aber direkt an der Grundstücksgrenze ist, ist dies nicht zulässig.
Wenn du dich beschwerst wird die Bauaufsichtsbehörde jemanden schicken und die Beseitigung der Dachterrasse verlangen. Du solltest dir aber gut überlegen, ob du dich beschwerst. Wenn du selbst Leichen im Keller hast (z.B. zu viel Grenzbebauung) kann es sein, dass die Behörde, wenn sie zur Orstbesichtigung kommt sich, entweder von sich aus, oder weil dein Nachbar sich ebenfalls beschwert, auch dein Grundstück anschaut.
Wenn Jemand aus seinem Hausfenster schaut, kann er wahrscheinlich auch in Nachbars Garten schauen. Da interessiert die Privatsphäre auch Niemanden.
Richtig, zum einen hätte der Nachbar phne meine Enwilligung nicht bauen dürfen, zum anderen hätte ich aber klagen müssen. Darin liegt ein gewisser Widerspruch. Deshalb bin ich ja auf der Suche nah jemandem der sich damit auskennt....
Doch schon, sonst gäbe es ja die rechtlichen Bestimmungen dazu nicht.
Berede das mit deinem Nachbarn. Er kann ja in Blickrichtung zu eurem Garten einen Sichtschutz aufstellen, vielleicht auch besonders, wenn du den bezahlst.
Danke, aber 1. beatnwortet das nicht meine Frage und 2. ist das die einzige Aussicht die er hat.
Dann habe halt noch viel "Spaß" mit deinem Nachbarschaftskrieg.
Wieso stört Euch das erst nach 6 - 7 Jahren?
Da wird wohl alles zu spät sein. Wenn der Beseitigungsanspruch verjährt ist, darf er auch nutzen. Eventuell kann aber ein guter Anwalt, der sich im Nachbarschaftsrecht auskennt, da noch eine Lücke finden. Beispielsweise, wenn sich das Nutzungsverhalten des Nachbarn geändert hat.
Gehe zu der für Dich zuständigen Baubehörde.
Erläutere den Sachverhalt. Möglicherweise kann man das Problem dort klären.
Jein... Dafür sind ja Grenz-Bebauungen nicht erlaubt. Das heißt ein Haus muss "x" Meter von der Grundstücksgrenze entfernt sein. Da ergibt sich automatisch ein ganz anderer Blickwinkel in Nachbars Garten.