Wie nah darf ich einen Carport an die Grundstücks- Grenze bauen?
Da ich auf diese Frage bislang keine Antwort erhalten habe stelle ich sie hier noch einmal: Unser Bauamt hat im Rahmen einer Bauvoranfrage zuerst Folgendes zu unserer Carportplanung gesagt. Da es entlang der Grenze unseres Grundstücks verlaufen würde, an der der Gehweg entlang geht, müssten wir eigentlich 3 m Abstand von der Mitte des Gehwegs aus gemessen einhalten. Da dieser 3 m breit ist, wären es also 1,5 m von unserer Grundstücksgrenzen entfernt. Als ich stärker nachharkte, womit das begründet sei, fragte die Zuständige bei ihrem Vorgesetzten nach. Der teilte mir mit, dass ich an der Grenze bauen dürfe, da die Stadt ja keinen Ölecke haben will, was bedeuten soll, dass die Stadt nicht möchte, dass zwischen Carport und Gehweg ein Streifen entsteht, der von mir ja evtl. nicht gepflegt werden würde oder gar zu Lagerzwecken genutzt werden könnte. Egal warum mir dieses nun inzwischen im Genehmigungsfreistellungsverfahren erlaubt wurde, das Buaschild mit dem gründen Punkt ist zumindest da. Eigentlich habe ich nun aber doch noch Fragen, die aufgekommen sind. Im § 6 BauO NRW "Absatz 11.5 Öffentliche Verkehrsfläche" und "Absatz 11.8 max. Grenzbebauung" habe ich nun aber Folgendes gefunden: Absatz 11 begünstigt nunmehr auch Gebäude an der öffentlichen Verkehrsfläche, nicht mehr nur Gebäude an der Nachbargrenze. Die Beschränkung auf 9 m entlang einer Grenze bezieht sich wie bisher nur auf die Nachbargrenze. Grenzen zur öffentlichen Verkehrsfläche sind keine Nachbargrenzen. Die Länge einer Bebauung an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche wird nicht mehr auf die maximal zulässige Grenzbebauung von 15 m angerechnet. An der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche sind Gebäude nach Absatz 11 abstandflächenrechtlich ohne Begrenzung der Länge der Grenzbebauung begünstigt. Einschränkungen aufgrund planungsrechtlicher Bestimmungen bleiben unberührt. 1. Heißt das jetzt, dass ich außer den genehmigten 9m Carport bzgl. der max. Grenzbebauung von 15m nicht Berücksichtigung finden und ich diese noch voll für ein weiteres priviligiertes Gebäude zur Verfügung habe? 2. Heißt das, dass ich das Carport auch bspw. 12m lang bauen könnte, da es ja am Gehweg steht? 3. Was bedeutet das für die Nutzung? Könnte ich z.B. das Carport nach hinten in eine überdachte Terrasse übergehen lassen, die nicht zu den priviligierten Gebäden gehört, nur weil diese am Gehweg und nicht an einer Nachbarschaftsgrenze läge? Bei der Stadt werde ich nicht nachfragen. Warum dürfte aus der oben beschriebenen Situation her klar sein.
3 Antworten
"Carports" sind "offene Kleingaragen". Diese sind nach allen Landesbauordnungen unmittelbar an den Grundstücksgrenzen zulässig, wenn sie bestimmte Masse einhalten, die wiederum in jeder Landesbauordnung unterschiedlich sind. Zusätzlich sind Brandschutzvorschriften und Bebauungspläne zu beachten.
Eine generelle Antworet ist deshalb bei gutefrage.net gar nicht möglich.
"Grenze" im Sinne der Abstandsflächenregelungen ist für Garagen nicht die Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche. Hier sind auch für offene Carports aus Gründen der Verkehrssicherheit 5m oder 3m Abstand einzuhalten, damit man den fließenden Verkehr beachten kann bzw. dieser nicht behindert wird. Hier gibt es aber natürlich auch örtlich bedingte Ausnahmen.
Wenn es also in der LBO heißt: In der Abstandsfläche sind Garagen und andere Gebäude mit bis zu insgesamt 15m Länge unmittellbar an der Nachbargrenze zulässig" bedeutet dies nicht, dass diese Gebäude entlang der Strassenbegrenzungslinie gebaut werden dürfen, aber entlang der Grenzen zum Nachbarn.
Dieses "Grenzbebauungsprivileg" darf nur einmal ausgenutzt werden, d.h. für eine Grenze. Welchen Nachbar Du dazu aussuchst bleibt Dir überlassen.
Streit gibt es immer wieder, ob diese Grenzbebauung auch "in die Ecke" gesetzt werden darf, ob also eine Seite an einer zweiten Grenze heranrücken darf. In einigen Ländern ist dies neuerdings erlaubt, in NRW kommt es auf die genaue Formulierung der neuesten LBO (§ 6) an.
Das "Grenzbebauungsprivileg" darf nicht in Verlängerung einer vorhandenen nicht privilegierten Grenzbebauung angewandt werden, es sei denn, das vorhandener Gebäude ist ebenfalls privilegiert. In diesen Fällen greifen die Regelungen der "geschlossenen Bauweise".
Es gibt also viele Vorschriften zu beachten, die auch noch je nach Örtlichkeit und Bebauungsplan unterschiedlich sind. Deshalb gibt es bei gutefrage.net keine konkrete und rechtssichere Antwort. Und die nicht mehr der Amtshaftung unterliegenden SAchbearbeiter der Bauaufsicht geben nur noch Antworten, die für sie bequem sind. .
Die 15 m beziehen sich doch nur darauf, wenn du auf 2 Grenzen baust, also in eine Ecke.
Nein, nicht nur in Hessen - vielleicht nicht in allen - aber in vielen anderen Bundesländern auch. Gemäß § 6, Abs. 11 (Abstandsfläche) gilt es auch in NRW.
Nachdem die Angelegenheit aktenkundig ist, führt kein Weg an der Behörde vorbei. Also, keine Experimente, Lageplan besorgen, Carport einzeichnen und als Voranfrage oder Baugesuch einreichen. Alles Andere wäre Spekulation und ein eigenmächtiges Handeln hätte Konsequenzen, wie Abrissverfügung oder Strafzahlung. Navajo
Nachtrag Der Abstand zum Gehweg dient dem Schutz der Passanten gegen herabfallende Gegenstände, Navajo
So schlicht und naiv ist das Baurecht nicht!
Das gilt nur in Hessen, nicht unbedingt auch in NRW!