Gewerbe: Bußgelder bei Ordnungswidrigkeit – wie wird Höhe festgelegt?
Wenn im gewerblichen Bereich, zum Beispiel durch den Rentenversicherungsträger oder der Minijobzentrale, eine Ordnungswidrigkeit festgestellt und ein Bußgeld verhängt werden kann, lese ich immer Formulierungen wie "Bußgeld von BIS zu 25.000 Eur". Das "bis zu" heißt dann für mich, dass es diese Höhe sein kann, aber nicht muss.
Wie wird die tatsächliche Höhe denn festgelegt, welche Kriterien spielen hierbei eine Rolle und in wie weit gibt es einen Ermessensspielraum?
5 Antworten
Die Behörden legen sich in der Regel einen eigenen kleinen (internen) Bußgeldkatalog für die Ordnungswidrigkeiten an, für die sie zuständig sind. Dabei wird die Schwere der Owi abgewogen und genug "Luft" nach oben gelassen, damit man bei evtl. Wiederholungen das Bußgeld noch mehrfach verdoppeln kann.
Im Einzelfall werden dann die persönlichen Aspekte des Beschuldigten sowie Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz berücksichtigt....
Die Angemessenheit (oder auch nicht) der Bußgelder ergibt sich im Laufe der Jahre durch Bestätigung bzw. Anpassung durch die jeweiligen Gerichte.
Es kommt hier immer auf den Einzelfall an. Es ist zB ein Unterschied ob die Tat durch einen Einzelunternehmer geschieht der alles selber macht oder durch einen Konzern mit einer Rechtsabteilung die hier zB hätte beraten müssen. Auch ist die Anzahl der Taten entscheidend, die Höhe des Schadens, ob dieser wiedergutzumachen ist oder schon wiedergutgemacht wurde, die Größe des Unternehmens, ob bereits vorher Auffälligkeiten da waren etc etc etc
OK vielen Dank.
Also besteht hier ein Ermessenspielraum bei dem Prüfer bzw. der Behörde. Gibt es hier denn eine Verordnung o. ä., die dieses "Ermessen" bzw. die Einzelfallbewertung regelt, konkret im Bereich von Angelegenheiten der Meldungen zur Sozialversicherung betreffend?
Einen Hinweis darauf gibt es z. B. im § 320 SGB VI.
Kann ich nicht erkennen. Dort steht nur, wann eine Ordnungswidrigkeit vorliegt und auch hier wieder bezogen auf die Höhe... "kann bis zu". Ich möchte aber wissen, wer wie darüber entscheidet und nach welchen Kriterien die HÖHE tatsächlich festgelegt wird. Denn "bis zu 5000 Eur" heißt nicht "exakt und in jedem Fall 5000 Eur".
Schau mal, was die Berliner Senatsverwaltung bspw. i.S. Bauaufsicht so für Kriterien "an die Hand" gibt (Seiten 1 u.2)
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/gesetzestexte/de/download/bauen/VVBussgeldkatalog.pdf
Sehr interessant, danke!
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So berechnet sich ein Bußgeld.
Es geht nicht mal um einen wirtschaftlichen Schaden im Sinne von "unterschlagen", "vorenthalten" oder "falsch berechnet". Im Gegenteil: Es ist eher ein formaler Verstoß im Sinne von nicht erfolgten Angaben, ohne ins Detail gehen zu wollen.
Puh, das Thema Ermessen füllt ganze Bücher. Es gibt hier eine Vielzahl von Grundsätzen zu beachten, ferner gibt es einige Richtlinien hierzu. Eine klassische Verordnung o.ä., analog einem Bußgeldkatalog gibt es hier nicht. Aber genau das ist ja auch ein Ansatzpunkt für evtl. Rechtsmittel. Eben weil das Thema so weit gefächert ist findet man immer wieder Möglichkeiten einer Reduzierung des Bußgeldes.
Ich würde an Deiner Stelle zum Fachanwalt für Strafrecht gehen.