Wann und wie darf ein Bankkonto während einer Betriebsprüfung oder danach vom Finanzamt gepfändet oder gesperrt werden?
Es geht hierbei um eine Bekannte, die sich gerade einer Betriebsprüfung vom Finanzamt unterziehen muss und auf die großer Druck vom Prüfer ausgeübt wird. Dieser drohte bereits damit, ihren Fall an die Straf und Bußgeldsachenstelle zu übergeben.
Sie ist gerade dabei ihre einzige Immobilie zu verkaufen und sie hat nun Angst das während dem Verkauf (das Geld wird ja auf ihr eigenes Bankkonto überwiesen) dieser Betrag sofort gesperrt oder gepfändet werden könnte, da sie sich in dieser Prüfung befindet. Sie hat Jahre lang versucht es zu verkaufen und es ist ihr einzig erspartes Geld, wobei sie wohl auch verschuldet ist und dieses Geld auch zum Begleichen der Schulden nutzen wollte .
Leitet die Bank die Information bzgl. Immobilienverkauf direkt weiter und kann das Konto ohne Vorankündigung zur Absicherung der evtl. noch zu zahlender Steuer gleich gepfändet / gesperrt werden oder wird auch hier eine Vollstreckungsankündigung vorgenommen?
Sie hat eine Anwältin die sie durch die Prüfung begleitet, allerdings konnte oder wollte diese ihr das nicht sagen.
1 Antwort
Das Geld aus dem Hausverkauf ist sowieso pfändbar.
Immobilienveräußerungen werden automatisch durch den Notar dem Finanzamt angezeigt (es könnte sich ja um ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft handeln) - zudem gibt es eine Grunderwerbsteuer...
Zur Pfändung
Zunächst muß ein Bescheid bekanntgegeben werden. Das Finanzamt kann sofort pfänden, wenn der zu zahlende Steuerbetrag fällig ist und der nach Fälligkeit offene Betrag muß i. d. R. angemahnt werden (§ 259 AO) und die Pfändung wird angekündigt. In § 259 steht zwar "soll gemahnt werden" aber die Verhältnismäßigkeit der Mittel muß gewahrt werden und deshalb ist das "soll" als grundsätzliches "muß" zu verstehen - nur in begründeten Ausnahmefällen, kann sofort ohne Ankündigung gepfändet werden.
Zur Sicherung des Guthabens kann nach Fälligkeit und vor Erlaß der Vollstreckungsanordnung auch eine Vorpfändung durchgeführt werden (vorläufiges Zahlungsverbot an die Bank) - damit wird sichergestellt, daß keine Gelder zur Seite geschafft werden oder anderweitig verbraucht wird.
Wenn absehbar ist, daß es zu einer Pfändung kommen wird, dann sollte das Konto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden.
Zudem sollte VOR einer Pfändung mit dem Finanzamt das Gespräch gesucht werden - oft ist eine Ratenzahlung möglich.
Die drohende Straf- oder Bußgeldermittlung ist natürlich auch nicht so ohne.
stimmt genau.
Stimmt.
Zur Pfändung - es besteht auch ohne entsprechenden Steuerbescheid die Möglichkeit der Vollstreckung, wenn eine dingliche Arrestanordnung vorliegt. Wird aber nur gemacht, wenn ansonsten die Gefahr bestünde, dass die Vollstreckung vereitelt oder erschwert werden würde.