Gesonderte und einheitliche Feststellung, Anlage FE-KAP – wie verfahren?
Angenommen, es besteht ein Gewerbe in Form einer GbR mit zwei Gesellschaftern. In der EÜR sind neben den eigentlichen Betriebseinnahmen auch Kapitaleinküfte verbucht, die somit Teil der Einkünfte (umsatzsteuerfreie bzw. nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen) sind. In der gesonderten und einheitlichen Feststellung gibt es nun die Anage FE-1, in der die Aufteilung von Besteuerungsgrundlagen ausgewiesen wird. Da Die Gesellschafter eine Aufteilung von 50/50 haben, werden die laufenden Einkünfte (welche die Kapitalerträge beinhalten) auf beide Gesellschafter aufgeteilt.
Nun gibt es die Anlage FE-KAP. Hier sind noch einmal zusätzlich die Kapitalerträge eingetragen. Ebenso die gezahlte Kapitalertragssetuer und der Solidaritätszuschlag.
Angenommen:
20.000 Eur Gewinn (Einnahmen inkl. Kapitalerträge von 5.000 Eur minus Ausgaben)
10.000 Eur fällt in Anlage FE-1 auf Gesellschafter A, 10.000 Eur fällt auf Gesellschafter B
5.000 Eur Kaitalerträge werden aufgeteilt auf Gesellschafter A und B (je 2.500 Eur) und in der Anlage FE-KAP vermerkt.
Der hieraus folgende Feststellungsbescheid ist die Grundlage für die Einkommensteuererklärung der Gesellschafter. Ziel der Gesellschafter ist nun, über die Einkommensteuererklärung die Kapitalertragssteuer + Solidaritätszuschlag zurück zu bekommen.
Wie werden in dem Feststellungsbescheid die Kapitalerträge und gezahlten Steuern/Abgaben ausgewiesen?
War das Vorgehen richtig, die Anlage FE-KAP auszufüllen, um die Kapitalertragssteuer in der späteren Einkommensteuererklärung ertstattet zu bekommen?
Ist dem Finanzamt klar, dass die Kapitalerträge bereits in der "Aufteilung von Betseuerungsgrundlagen" eingerechnet sind (in dem Zahlenbeispiel also 10.000 Eur Einkünfte pro Gesellschafter, und nicht 12.500 Eur)?
2 Antworten
Die Kapitaleinkünfte sind den Einnahmen aus Gewerbebetrieb zuzurechnen , da hier das sog. Subsidiaritätsprinzip gilt gem. § 20 Abs. 8 Einkommensteuergesetz (EStG). Daher werden in diesem Fall auf die Anlage FE-KAP keine Zinseinkünfte eingetragen.
Lediglich die einbehaltene Abgeltungssteuer und der Solidaritätszuschlag ist auf der Anlage FE-KAP einzutragen. Und zwar in den Zeilen 27 und 28.
Im Feststellungsbescheid werden daher die Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht extra aufgeführt, da sie ja bereits bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb enthalten sind. Lediglich die Abgeltungssteuer und der Solidaritätszuschlag werden gesondert aufgelistet.
Bitte denke daran, die Steuerbescheinigungen zur Anrechnung der Abgeltungssteuer und Solidaritätszuschlags im Original einzureichen, da ansonsten keine Anrechnung erfolgt.
Die Zinseinkünfte sind ja richtigerweise in der Anlage FE innerhalb des gesamten Gewinns enthalten. Deswegen füllst Du in der Anlage FE-KAP auch nur die Zeilen 28 - 30 aus. Da heißt es nämlich unter Anderem auch "Anrechenbare Steuern aus anderen Einkunftsarten". Die Steuerbescheinigungen für die GbR fügst Du sowieso bei, denn die gehören zur Gewinnermittlung. Keine Zinserträge noch einmal extra aufführen, denn in die Anlage FE-Kap gehören nur Zinserträge aus dem Privatvermögen.