Gesellschafter Gehalt oder Bezüge auszahlen?
Hallo,
wenn ein Gesellschafter der nicht Geschäftsführer ist in einer Firma mitarbeitet, kann ich Ihm seine Bezüge dann "brutto" überweisen und er diese dann als Einkünfte aus selbständiger Abreit versteuern am Jahresende? oder ist dies nur bei dem Geschäftsführenden Gesellschafter möglich?
3 Antworten
Um was für eine Gesellschaftsform handelt es sich denn? Nehmen wir jetzt mal z.B. eine GmbH. Mit deren Gründung wird rechtlich eine Person geschaffen, deren Sprachrohr die Geschäftsführung ist. Es ist dann auch egal, ob einer der Geldgeber (Gesellschafter) dort in der Geschäftsführung arbeitet oder z.B. als Mann für Alles tätig ist. Die Gesellschaft stellt diesen an und der erhält eine Vergütung dafür und diese muss von der Gesellschaft ebenso behandelt werden, wie bei jedem anderen Arbeiter auch.
Angestellt ist angestellt und ansonsten handelt es sich z.B. um Privatentnahmen, wie es z.B. ohne große Probleme bei einer Kommanditgesellschaft möglich ist.
Seit wann werden geschäftsführende Gesellschafter dahingehend anders behandelt? Wenn der für die Gesellschaft gegen Entgelt arbeitet, dann ist er ein Angestellter und wird nicht als Inhaber betrachtet. Nach Außen hin kann man davon ausgehen, dass ein geschäftsführender Gesellschafter gewissenhafter arbeitet, weil sein eingebrachtes Kapital er nicht gefährden möchte, weil es sonst an sein privates Vermögen geht. Darauf kann er eine Rendite (Ausschüttung) erhalten, was allerdings so rein gar nichts mit einer Vergütung für irgendwelche Tätigkeiten zu tun hat, sondern für die Bereitstellung des Kapitals.
Ich gehe einmal davon aus, dass es sich aufgrund der ausgewählten Themen bei der Gesellschaft um eine GmbH handelt.
Arbeitet ein Gesellschafter für die GmbH mit (ob nun als Geschäftsführer oder in anderer Funktion) handelt es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Diese ist ggf. sv-frei, wenn der Gesellschafter aufgrund seiner Anteile am Stammkapital maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben kann. Ansonsten sind wie bei ganz normalen Arbeitnehmern die gesetzlichen Beiträge abzuführen.
Ein rechtskräftiger Arbeitsvertrag ist aber Voraussetzung, damit es nicht als verdeckten Gewinnausschüttung anzusehen ist.
das hängt definitiv mit der Höhe der Beteiligung zusammen. Ist aber wohl eine diffizile Angelegenheit, weshalb ich ja auch nur schrieb, dass die SV-Pflicht gegebenenfalls entfällt https://www.darmstadt.ihk.de/produktmarken/Beraten-und-informieren/recht_und_fair_play/Arbeitsrecht/Sozialversicherung/Kranken_Pflege_Renten_und_Arbeitslosenversicherung/Sozialversicherungspflicht_GmbH_und_Angehoerige/SV_Pflicht_GmbH/2564122
Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer (mind. 50% Gesellschaftsanteil) z.B. ist NIEMALS sozialversicherungspflichtig.
Ich nehme an, dass es sich um eine GmbH handelt. Du mußt mit dem Gesellschafter einen ganz normalen Arbeitsvertrag schließen. Sein Gehalt ist dann ein Einkommen aus UNselbständiger Tätigkeit. Du ziehst vom Bruttogehalt alle Sozialabgaben ab und überweist ihm das Nettogehalt wie bei jedem anderen angestellten Mitarbeiter.
Auch der geschäftsführende Gesellschafter ist Angestellter der GmbH und muß einen normalen Arbeitsvertrag haben. Auch er bekommt das Nettogehalt überwiesen und kein Bruttogehalt!
Ich dachte immer, dass Einkünfte nur dann sv-frei sind, wenn eine bestimmte Höhe erreicht wird und ansonsten müssen eben diese Beiträge ebenso berechnet und abgeführt werden.