Gerechter Auszahlungsbetrag bei Hausüberschreibung.
Hallo, Folgender Fall,
Mein Vater möchte mir sein Haus überschreiben. Ich habe noch einen Bruder. Unsere Mutter ist gestorben, mein Vater hat wieder geheiratet, und ist ausgezogen. Unsere Eltern waren zu je 50 % Besitzer des Hauses (Vermögens) ,und auch als gegenseitige allein Erben eingesetzt. Die Auszahlungssumme soll mit 39.000€ festgelegt werden. Hauswert 110.000€. Allerdings 2/3 für meinen Vater + Wohnrecht (ist aber schon ausgezogen) und 1/3 für meinen Bruder. Über sein Wohnrecht, trotz Auszug ist mein Vater noch zu Verhandlungen bereit,(Verzicht) über seine 2/3 von der Auszahlungssumme nicht. Meine Frage: Hat mein Vater ein Recht auf 2/3 der Auszahlungssumme, mit oder ohne Wohnrecht?
3 Antworten
Ihr Vater ist - wenn von ihrer etwas unklaren Ausdrucksweise auszugehen ist - aufgrund Erbfolge nach der verstorbenen Mutter Alleineigentümer des Hauses. Er kann also damit grundsätzlich machen, was er will. Sofern der Tod Ihrer Mutter schon vor dem 31.12. 2009 erfolgt ist, wären etwaige Pflichtteilsansprüche (die sich aus dem Wert des Hauses und sonstigem Nachlass berechnet auf je 1/8 für Sie und Ihren Bruder stellen würden) verjährt. Ist sie erst ab dem 1.1. 2010 verstorben, könnten Sie noch Ihre Pflichtteile verlangen (bis 31.12.13, wenn sie in 2010 verstorben ist usf.)
Wenn der Vater Ihnen das Haus übertragen will, kann er das zu jedem Preis tun, den er sich vorstellt. Es liegt dann allein an Ihnen, ob Sie auf den deal eingehen wollen. Woraus sich die 39.000 Euro berechnen und was der 2/3-Anteil bedeuten soll und warum Ihr Vater davon offenbar nur diesen Anteil erhalten soll, , ergibt sich aus Ihrer Fragestellung nicht. Daher kann darauf auch keine belastbare Antwort erteilt werden. Wenn Sie 39.000 Euro bezahlen sollen für ein Haus von 110.000 Euro Wert, ist das doch allem Anschein nach für Sie ein gutes Geschäft, bei dem Sie nur befürchten müssen, dass Ihr Bruder damit nicht einverstanden ist. Denn er würde im Fall des Todes des Vaters die 55.000 Euro (50% des Hauswertes) nicht erben, die er aber erben würde, wenn der Vater das Haus behielte. Wenn der Vater die von Ihnen gezahlten 39.000 bei seinem Tode noch hätte, würde Ihr Bruder davon 19.500.- erhalten und Sie die weiteren 19.500.- Dass das ungerecht wäre, sollte Ihnen einleuchten. Wenn der Vater die 39.000.- ausgibt vor seinem Tode, würde Ihr Bruder 0 bekommen- ebenso ungerecht ! Sie sollten zu einer Regelung kommen, die Ihrem Bruder beim Tode des Vaters den Erhalt von 1/2 des Wertes des Hauses (plus etwaigen weiteren Nachlasses) sichert. Wenn Ihr Vater allerdings Sie bewusst vorziehen möchte, sollte das nicht zu mehr als 75% des gesamten Nachlasswertes für Sie führen, weil ansonsten Ihr Bruder innerhalb 10 Jahren, allerdings abschmelzend 10% p.a., Pflichtteilsergänzung beim Tod Ihres Vaters insoweit verlangen könnte, als das ihm Zugewendete weniger als seinem Pflichtteil (hier: 25%) entspräche. Relativ kompliziert für Laien, daher notfalls einen Anwalt zu Rate ziehen !. Ergeben sich denn die 39.000.- aus dem Hauswert mit 110.000.- minus kapitalisiertes Wohnrecht ? Dann könnte der Vater aber bei Verzicht auf dieses Wohnrecht 110.000.- Euro von Ihnen verlangen bzw. Sie verpflichten, nach seinem Tod 55.000.- (bzw. 27.500, wenn der Bruder nur den Pflichtteil erhalten soll) an den Bruder als Ausgleich zu zahlen.
Das Wohnrecht kann er euch zusätzlich verkaufen bzw. der Verzicht darauf.
Ihr Vater entscheidet ob und zu welchen Bedingungen er seinen Anteil am Haus abgibt. Sie und Ihr Bruder haben lediglich einen Pflichteilsanspruch am Erbe ihrer verstorbenen Mutter. Über Beträge kann man nur dann konkret reden, wenn ein auch in erbschaftsteuerlicher Hinsicht haltbares Wertgutachten eines vereidigten Sachverständigen vorliegt. Der Anteil Ihres und des Pflichtteils des Bruders dürften nach Ihrer Schilderung wie folgt aussehen, falls die Eltern im gesetzlichen Güterstand verheiratet waren: 1/2-anteil am Haus gehört dem Vater ohnehin. gesetzlich würde ihm eine Voraberbe von weiteren 25 % zustehen. Von den verbleibenden 25 % stünden Ihnen und dem Vater je 8,33 % als gesetzlicher Erbanteil zu. Aufgrund des Ehevertrages wurden Sie Kinder jedoch enterbt, so dass jedem von Ihnen als Kindern nur 4,17 % Pflichtteil zustehen. Den zugrundeliegenden Wert können Sie dem noch zu erstellenden Gutachten entnehmen. Stirbt der Vater, erben Sie mit Ihrem Bruder alles, da er aufgrund des gemeinschaftlich errichteten Testamentes an einer anderweitigen Verfügung gehindert ist. - Abwarten bringt das richtige Erbe! Würde der Vater ihnen das Haus, völlig gleichgültig ob mit oder ohne Nießbrauch- oder Wohnrecht für ihn selber überschreiben und diese Überschreibung nicht um 10 Jahre überleben, so hätten sie Ihrem Bruder die Hälfte des Hauswertes auszuzahlen. Sind bis dahin 10 Jahre vergangen, können Sie überlegen ob Sie dem Bruder überhaupt noch etwas zahlen.