Genehmigter Überstundenabbau widerrufen?
Hallo, darf ein Arbeitgeber seinen Arbeiter in die Arbeit holen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einen Überstundenabbau bereits schriftlich genehmigt hat? Beispiel: Also, der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer (auf eigenen Wunsch des Arbeitgebers) einen "Urlaubsantrag" für beispielsweise fünf aneinander folgende Tage ausgestellt. Dies wurde schriftlich erledigt. Folgendes wurde dabei aufgeführt: Datum der Tage die frei sind, Datum des Tages an dem der Antrag ausgestellt wurde und eine Unterschrift des Vorgesetzten. Jetzt kommt plötzlich der Arbeitgeber auf die Idee er bräuchte den Arbeitnehmer doch, und möchte dass dieser am beispielsweise vierten Tag in die Arbeit kommt. Bei Urlaubstagen ist dies ja relativ schwer bis unmöglich, aber verhält es sich mit Überstunden anders? Bei der Beantwortung dieser Frage bitte mal von der moralischen Einstellung des Arbeitnehmers gegenüber des Arbeitgebers mal abzusehen. ;)
Hab im nichts vergleichbares gefunden. Freue mich auf eine Antwort. Danke schonmal hierfür :)
2 Antworten
Im Unterschied zum Urlaub ist der Freizeitausgleich (wenn zumutbar) widerrufbar. Allerdings muss natürlich ein entstandener Schaden wie Urlaubsbuchung etc. vom Arbeigeber erstattet werden.
Freizeitausgleich zum Überstundenabbau ist nicht direkt mit Urlaub vergleichbar; so hat man - anders als beim Urlaub - schlicht und einfach "Pech", wenn man während des Freizeitausgleichs erkrankt: er ist dennoch verbraucht.
Trotzdem: Wenn der Arbeitgeber Freizeitausgleich gewährt hat, dann hat er sein Direktionsrecht bezüglich des Arbeitseinsatzes des Arbeitnehmers aufgebraucht. Er kann dann nur bei dringenden betrieblichen Erfordernissen dennoch den Arbeitnehmer zur Arbeit auffordern; die Hürden sind hierbei dann nicht ganz so hoch wie bei Entsprechendem beim Urlaub (wo ihm das praktisch nur erlaubt wäre, wenn die Existenz des Betriebs auf dem Spiel stünde) - einmal ganz abgesehen von der Frage, oder der Arbeitnehmer in dieser Zeit überhaupt für den Arbeitgeber erreichbar ist.
Wenn er den Arbeitnehmer zur Arbeit auffordern will, hat er das rechtzeitig mit einer Vorlaufzeit von 4 Tagen anzukündigen. Die Rechtsprechung orientiert sich hier analog an der Bestimmung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes TzBfG § 12 "Arbeit auf Abruf" Abs. 2:
Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der
Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage
im Voraus mitteilt.
Davon darf der Arbeitgeber nur in besonderen Situationen abweichen, in denen der Arbeitnehmer aus seiner besonderen Treuepflicht dem Arbeitgeber gegenüber auch zu einem kurzfristigen Einsatz verpflichtet wäre (z.B. in Notfällen, bei Katastrophen, wenn z.B. wegen Überschwemmung ein Lager mit empfindlicher Ware geräumt werden müsste).
So weit die rechtliche Situation; in wieweit Du allerdings willens und/oder in der Lage bist, Dich damit auch gegen Deinen Arbeitgeber durchzusetzen, ist noch eine ganz andere Frage, die Du nur selbst beantworten kannst; "Recht haben" und "Recht bekommen" sind leider viel zu oft zwei sehr verschiedene Dinge ...
Richtig ist übrigens auch der Hinweis von
Ursusmaritimus, dass der Arbeitgeber für Schäden aufkommen muss, die Dir durch den erzwungenen Arbeitseinsatz entstehen sollten.