Genehmigter Überstundenabbau widerrufen?

2 Antworten

Im Unterschied zum Urlaub ist der Freizeitausgleich (wenn zumutbar) widerrufbar. Allerdings muss natürlich ein entstandener Schaden wie Urlaubsbuchung etc. vom Arbeigeber erstattet werden.

Freizeitausgleich zum Überstundenabbau ist nicht direkt mit Urlaub vergleichbar; so hat man - anders als beim Urlaub - schlicht und einfach "Pech", wenn man während des Freizeitausgleichs erkrankt: er ist dennoch verbraucht.

Trotzdem: Wenn der Arbeitgeber Freizeitausgleich gewährt hat, dann hat er sein Direktionsrecht bezüglich des Arbeitseinsatzes des Arbeitnehmers aufgebraucht. Er kann dann nur bei dringenden betrieblichen Erfordernissen dennoch den Arbeitnehmer zur Arbeit auffordern; die Hürden sind hierbei dann nicht ganz so hoch wie bei Entsprechendem beim Urlaub (wo ihm das praktisch nur erlaubt wäre, wenn die Existenz des Betriebs auf dem Spiel stünde) - einmal ganz abgesehen von der Frage, oder der Arbeitnehmer in dieser Zeit überhaupt für den Arbeitgeber erreichbar ist.

Wenn er den Arbeitnehmer zur Arbeit auffordern will, hat er das rechtzeitig mit einer Vorlaufzeit von 4 Tagen anzukündigen. Die Rechtsprechung orientiert sich hier analog an der Bestimmung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes TzBfG § 12 "Arbeit auf Abruf" Abs. 2:

Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der
Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage
im Voraus mitteilt.

Davon darf der Arbeitgeber nur in besonderen Situationen abweichen, in denen der Arbeitnehmer aus seiner besonderen Treuepflicht dem Arbeitgeber gegenüber auch zu einem kurzfristigen Einsatz verpflichtet wäre (z.B. in Notfällen, bei Katastrophen, wenn z.B. wegen Überschwemmung ein Lager mit empfindlicher Ware geräumt werden müsste).

So weit die rechtliche Situation; in wieweit Du allerdings willens und/oder in der Lage bist, Dich damit auch gegen Deinen Arbeitgeber durchzusetzen, ist noch eine ganz andere Frage, die Du nur selbst beantworten kannst; "Recht haben" und "Recht bekommen" sind leider viel zu oft zwei sehr verschiedene Dinge ...

Richtig ist übrigens auch der Hinweis von

Ursusmaritimus

, dass der Arbeitgeber für Schäden aufkommen muss, die Dir durch den erzwungenen Arbeitseinsatz entstehen sollten.