gemietete Einbauküche ein bewegliche Sache bei Versicherung

6 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Bei dem von Ihnen beschriebenen Schaden handelt es sich um einen sogenannten Mietsachschaden. Diese Klausel ist eigentlich bei aktuellen Haftpflichtversicheurngen Standard, jedoch bei älteren nicht. Sollten sie eine solche ältere haben, lohnt sich ein Blick in die Bedingungen. Sind Mietsachschäden versichert, die Versicherung darauf hinweisen. Ansonsten bleibt es dabei, was die Versicherung sagte. In diesem Falle kann man aber evtl. noch auf Kulanz verhandeln.

Nach dem Ausgleich aber die Haftpflicht prüfen und aktualisieren lassen !

Shakotai  17.01.2010, 22:16

Ist mir leider erst gerade aufgefallen. Die Küche in einer gemieten Wohnung ist oft ein Streitpunkt nachdem sie durchaus 'lose' oder fest verbaut werden kann. Wenn 'lose' verbaut (sprich Einzelelemente gestellt) dann werden Schäden oft durch 'zahlungsunwillige' Versicherungen zurückgewiesen, nachdem dies durchaus ein Problem in den Bedingungen sein kann. Wenn fest verbaut, ist es aber dennoch ein klarer Mietsachschaden im Sinne der Bedingungen. (bei der erneuten Meldung berücksichtigen)

Kein Mensch blickt durch, jedenfalls ich nicht. Ich habe aktuell genau den selben Fall wie "Warumnur" beschreibt. Mietwohnung mit gemieteter EInbauküche. Die Küche selbst ist ca. 20 Jahre alt welcher man aber das Alter aufgrund ihrer hochwertigkeit nicht ansieht. Die Arbeitsplatte hat einen Schmorfleck. Unsere Versicherung übernimmt in diesem Fall weder ERsatz, noch Kulanz, noch irgendetwas sonst. Nichts. Diverse Verhandlungen mit der Versicherung haben leider nichts gebracht.

Der Vermieter verlangt nun Ersatz der Arbeitsplatte und den "Zustand wie bei EInzug wieder herzustellen"... Laut Versicherung beträgt der Restwert der Arbeitsplatte bei diesem Alter ca. 50 Euro. Ich wäre bereit 300 Euro von der Kaution abziehen zu lassen (1500 EUR). Der Vermieter ist damit nicht einverstanden. Ich habe den Schaden verursacht - ich muss es wiederherstellen.

Lt. Anwalt kann es im Streitfall sein das der Vermieter entweder die komplette Kaution einbehaltebn kann, oder von mir seinen geforderten Ersatz verlangen kann-

Ich bin mir nun nicht sicher wie ich jetzt weiter vorgehen soll. Überwiegende Meinung im Bekanntenkreis: "Braucht Dich nicht zu interessieren da a: abgewohnt, b: älter als 5 Jahre, c: Der Vermieter muss mit Schäden nach Beendigung des Mietverhältnisses rechnen... usw.

Hat jemand einen Tip? Gibt es hier Beispiele? ich bin für jede Hilfe dankbar!

Also, die Platte wird selbstverständlich über die Miete bezahlt. Genauso wie ein Fußbodenbelag. Wenn denn nun ein Schaden angerichtet wurde, bekommt der Geschädigte seinen Schaden ersetzt, den er auch genau beziffern muß. Dies bedeutet im Mietrecht keine neue Platte. Es muß abgezogen werden die Nutzungszeit, die rd. 10 Jahre beträgt.

Somit Schadensumme durch 10 Jahre und wenn die rum sind, gibt es eben nichts.

Alles ganz einfach.

Beispiel: Ich stoße mit einem Brillenträger zusammen und die Brille zerbricht. Benötigt er neue Gläser, weil sich die Werte verändert haben, geht er, was die Gläser angeht, leer aus. Etwas Wertloses kann kein Schaden sein, so wie beim abgewohnten Teppich und so auch die Gerichte.

Alles eigentlich ganz einfach und kündige die Versicherung, wenn sie weiterhin dieses Problem nicht lösen will.

Viel Glück.

Lasst euch da nicht ins Bockshorn jagen. Das ist ein ganz normaler Mietsachschaden. Allerdings wird der Vermieter nur den Zeitwert erstattet bekommen. Dann braucht deine Tochter aber trotzdem selbst nicht zu zahlen.

mietsachschäden werden grundsätzlich NICHT an beschädigtem mobiliar sondern am mietraum selbst von der versicherung gezahlt, es sei denn es wurde in den aktuellen bedingungen des vertrages irgendwann extra erwähnt u eingeschlossen!

so wäre zb ein entstandener schaden am mietraum selbst (zb wände oder türen zb) versichert! das gilt auch für gemietete räume wie zb hotelzimmer...

ist die einbauküche so fest mit der wohnung verbaut, daß sie ohne schaden nicht ohne weiteres wieder ausgebaut werden kann (durch zb einmauern etc.) so zählt dies als gebäudebestandteil u ist dann auch als haftpflichtschaden/mietsachschaden abgesichert. die meisten "einbauküchen" sind aber keine "einbauküchen" im klassischen/eigentlichen sinne...