Gehört der Vorraum zum Treppenhaus zu den "Brandschutzbestimmungen" für Treppenhäuser?
Hallo liebe Community.
Ich wohne seit dem 01.09.2009 in einem Mehrfamilienhaus mit 6 Mietparteien. Seit August 2010 gab es einen Zwischenfall wegen des großen (Schäfer)Hundes mit einem der anderen Mieter. Seit dem ging man sich aus dem Weg und ich dachte auch, dass dies alles an Konsequenzen war, die dieser Fall nach sich zog. Nun hatte mich am vergangenen Sonntag (25.03.2012) mein HV mit samt dem Hauseigentümer aufgesucht um eine bauliche Veränderung im Wohnungsinneren zu besprechen. Erst wieder im Weggehen und auch mehr beiläufig erwähnte er, dass ich doch bitte mein Fahrrad aus dem Vorraum zum Treppenhaus entfernen und in den dafür vorgesehen Fahrradkeller abstellen solle und berief sich auf den "Brandschutz" und auf die "ästhetische Punkte"!
Ich werde es im Folgenden versuchen so sachlich wie möglich zu erklären:
Zu dem Haus gehört auch ein Gemeinschaftsgarten, der von jedem Mieter benutzt werden darf und für deren Pflege ein Hauswart zuständig ist. Dieser Hauswart ist auch der Mieter mit dem Hund, mit dem ich 08/2010 etwas aneinander geraten war. Während der hellen Jahreszeit war es selbstverständlich und auch beanstandungsfrei für mich möglich, mein Fahrrad im Garten, direkt unter meinem Balkon (1. OG) abzustellen. In der dunklen Jahreszeit ist das aber mit vertretbarem Aufwand nicht möglich, da der Garten und auch die Seite des Hauses, die man zum Garten hin passieren muss, unbeleuchtet ist/sind. Da in dem Haus auch eine Familie mit einem Kleinkind und Baby wohnt und dort im Garten zum Aufbruchszeitpunkt schon des Öfteren Spielzeug im Garten herum liegt, welches aber zum Rückkehrzeitpunkt ganz woanders zum Liegen kam und ich schon mehrfach(!) darüber gestolpert bin, habe ich mich aus eigener Sicherheit heraus dazu entschlossen, mein Fahrrad nun im Haus selbst, ebenfalls an einem von der Allgemeinheit nutzbaren Bereich, abzustellen. Dieser Ort liegt gleich hinter der Haustür, aber noch nicht im Treppenhaus. Das Haus ist ein Altbau und verfügt über ein recht üppiges Treppenhaus und auch der Raum vor Beginn des Treppenhauses ist sehr groß (BxT= ca. 2,30 x 3,50 m). Mein Rad ist bzw. war so abgestellt, dass man die Haustür vollständig öffnen kann (bis sie im rechten Winkel zur Eingangswand steht), ohne das mein Rad auch nur in die Nähe der Türkante kommt! Im kompletten Öffnungsradius der Tür entsteht also keinerlei Hindernis durch mein da abgestelltes Rad. Bevor es dann ins eigentliche Treppenhaus geht, muss man noch einen Türbogen, der sich auf der rechten Seite und somit genau gegenüber meines Rades befindet, überqueren. Dort drin befindet sich auch eine eigene Tür, die aber aus Bequemlichkeitsgründen immer geöffnet ist. Egal ob man das Haus betritt oder verlässt: Das Rad steht niemals im Weg - selbst nicht, sollte dieser Weg als "Fluchtweg" benutzt werden.
Daher nun meine Frage:
Gehört dieser Vorraum überhaupt zum Treppenhaus und unterliegt er damit den ges. Bestimmungen zum Brandschutz oder nicht und "Ästhetik", hallo?
3 Antworten
Zum Treppenhaus gehört auch der Voraum, wenn man diesen nutzen muß, um vom Treppenhaus auf die öfffentliche Fläche zu gelangen. Treppenhäuser und deren Voräume gehören zu den Flucht - und Rettungswegen und unterliegen besonderen Sicherheitanforderungen.
Diese Flucht- und Rettungswege müssen als solche gekennzeichnt sein.
Wenn in einem Treppenhausvoraum z. B. ein abgestelltes Rad oder herumstehende Schuhe, bei gleichzeitigem Ausfall der Allgemeinbeleuchtung umstürzt oder den Fluchweg behindern, und dann durch den dunklen Treppen- auch des Vorraumes geflohen werden muiß, ergeben sich lebensgefährliche Situationen.
Also: ****im eigentlichern Treppenraum und in dessen Vorraum ist die Aufbewahrung (das Abstellen) von Gegenständen unzulässig und somit verboten!****
Zur Nutzung des Treppenhauses als Flucht- und Rettungsweg gehören allein nur die Einrichtungen, die zur Treppenhausnutzung benötigt werden. In einem Treppenhaus sind keine Kabel oder Leitungen zur Energieversorung der Wohnungen statthaft!
Das Abstellen von Schuhen, Schränkchen oder brennbaren Gegenständen verbietet sich von selbst!
Zum Treppenhaus gehört auch der Voraum, wenn man diesen nutzen muß, um vom Treppenhaus auf die öfffentliche Fläche zu gelangen. Treppenhäuser und deren Voräume gehören zu den Flucht - und Rettungswegen und unterliegen besonderen Sicherheitanforderungen.
Der von mir angesprochene "Vorraum" trennt zwar das Treppenhaus von der Haustür und somit einem Weg ins Freie, ist aber nicht der einzige Weg nach draußen. Geht man die Treppe noch eins weiter runter (siehe Bild 3 - links zu sehen), gelangt man in den Garten, der sich ebenfalls "im Freien" befindet, allerdings auch auf der Rückseite des Hauses. Zäune zu den 3 Nachbargrundstücken sind allerdings sehr niedrig und selbst von älteren und gebrechlicheren Menschen leicht zu überwinden.
Diese Flucht- und Rettungswege müssen als solche gekennzeichnt sein.
Guter Witz.. So etwas sucht man hier vergebens - egal für welchen der beiden Wege nach draußen man sich entscheidet.
Wenn in einem Treppenhausvoraum z. B. ein abgestelltes Rad [...]
Wie im 1. Eingangs-Beitrag (1. Beitrag) bereits erwähnt, steht dieses Rad da wo es steht, niemandem im Weg - auch vor Feuer und anderem Unglück flüchtenden Menschen nicht, da sie damit gar nicht in Berührung kommen können! Außer natürlich sie würden beim Betreten des "Vorraums" nach rechts und etwas geradeaus, statt nach links - Richtung Haustür - laufen! Auch lässt sich die Haustür vollständig und ohne jegliche Beeinträchtigung/ Behinderung öffnen.
Das Relais für die Treppenhausbeleuchtung befindet sich im Keller, wo sich auch die HV (hier = Haupt-Verteilung) befindet. Sollte der Brand dort ausbrechen, könnte auch die Treppenhausbeleuchtung ausfallen. Eine Notstrombeleuchtung gibt es nicht.
Also: im eigentlichern Treppenraum und in dessen Vorraum ist die Aufbewahrung (das Abstellen) von Gegenständen unzulässig und somit verboten!
Wenn das so grundsätzlich wäre, also unter allen Umständen, wäre dieses Topic recht unsinnig, nicht wahr?
"Vorräume" gehören nur dann nicht zum "Treppenhaus", wenn sie mit einer T 30 Tür davon abgetrennt sind.
Fahrräder, Möbel und Kinderwagen etc. dürfen in Treppenhäusern und Rettungswegen nicht abgestellt werden; deshalb steht in jeder Landesbauordnung, dass in einem Mehrfamilienwohnhaus gesonderte abgetrennte Gemeinschaftsräume für Fahrräder, Kinderwagen etc. zu bauen sind.
Zwar kontrolliert das keine Behörde, im Schadenfall zahlt aber keine Versicherung.
Probleme gibt es natürlich immer in Altbauten, die errichtet wiurden, als es noch keine Fahrräder etc. gab.
Eine "T 30 Tür" ist eine bauaufsichtlich zugelassene, selbsstschließende Tür, die 30 Minuten einem Vollbrand Widerstand leistet.
Ich kann nur die baurechtlichen Vorschriften angeben; zur Geschichte der Sache kann man keine objektiven Aussagen machen.
Okay, ob eine Holztür, wenn auch 10 cm dick und aus Buche, so einer Vorschrift entsprechen kann, weiß ich nicht.
Aber wie sieht es denn mit anderen Vorschriften aus?
Wie hell muss ein Keller mindestens sein? Der Fahrradkeller z.B. ist gar nicht beleuchtet. Nur der s.g. "Kellerflur", von dem aus es dann in alle anderen Kellerräume weiter geht, ist mickrig beleuchtet und das auch nur sehr schwer zugänglich.
Gibt es für oben genanntes Beleuchtungsproblem nicht auch Bau- oder sonstige Vorschriften für Mehrfamilienhäuser?
Denn ein "Fahrradkeller" ist ja dann nicht oder zumindest nicht vollumfänglich nutzbar, wenn er bei Nacht oder wann immer es dunkel ist, nicht nutzbar ist. Wenn ich mein Fahrrad abstelle, will ich es auch fachgerecht abschließen können wollen. Bei tiefster Dunkelheit geht das leider nicht.
Bitte also auch ein paar Antworten zu den neu angesprochenen Themen. Denn das ein HV einem verbieten kann im Treppenhaus (und was damit zu tun hat) ein Fahrrad abzustellen, wird hier ja nicht hinterfragt bzw. ist mir klar. Es ging höchstens noch um die Komponente "Fairness" und ob er sich daran halten muss.
Aber die Vorraussetzungen die ein anständiger Fahrradkeller mit sich bringen muss, sind nun viel wichtiger zu erörtern.
Der Erste Rettungsweg führt über den Treppenraum und seinen direkten Ausgang ins Freie. Muß hierbei der Vorraum durchquert werden, ist er Bestandteil des Treppenraumes.
[...] Muß hierbei der Vorraum durchquert werden, ist er Bestandteil des Treppenraumes.
Meine Wohnung muss auch durchquert werden (als erstes!) wenn ich mich nach draußen retten will/muss! Darf ich in meinem eigenen Flur demnach auch keine Dinge abstellen, weil ich mir damit den Rettungsweg verbauen würde?
Ich denke du siehst, wohin deine Argumentation führt. Sie ist theoretisch vielleicht korrekt, praktisch aber nicht anwendbar.
Ich habe keine Ahnung, was eine "T 30 Tür" ist, aber ich weiß, dass die Trenntür eine massive und ca. 10 cm dicke Buchentür ist, die obendrein auch über einen Türschließmechanismus verfügt.
Buche zählt zu den "Harthölzern" und kann einem Hausbrand sicher mehr als 30 Min. die Stirn bieten. Aber dazu müsste sie ja auch erstmal regelmäßig geschlossen sein und nicht durch einen eh schon unzulässigen (Schuh)-Schrank daran gehindert werden.
Das Problem ist doch, dass es sich hier ganz klar um eine langersehnte "Retourekutsche" des Typen mit dem Hund handelt. Denn seit der Aktion vom 08/2010 darf er seinen Hund nicht mehr unbeaufsichtigt den ganzen Tag im (Gemeinschafts-)garten herum laufen lassen.
Nur bin ich der Meinung, dass man hier auch als HV nicht ungerecht sein darf. Hier im Haus gibt es drei Familien und drei Singlehaushalte. Alle drei Familien haben je auf ihrem Podest an der ganzen Wand entlang Schränke, bis hin zu kompletten Gadroben stehen, zzgl. ihren ganzen Schuhe. Die unterste und oberste Familie sind Muslime, die schon aus religiösen Grunden ihre Schuhe in der Wohnung nicht tragen dürfen und die mittlere Familie (mit den kleinen Kindern) sind "Zeugen Jehovas". Aber da gilt das mit den Schuhen außerhalb der Wohnung ebenfalls.
Lt. den mir bekannten Bestimmungen hat niemand ein Anrecht darauf, einen Schuhschrank o.A. im Treppenhaus aufstellen zu dürfen. Das gilt auch für religiöse Leute, soweit mir bekannt ist. Und das ist auch genau der Punkt der mich so aufregt: Ich darf kein Rad an einem Ort abstellen, wo es zwar vielleicht auch nicht erlaubt ist, aber alle dürfen ihre Schuhschränke, Gadroben, usw. im Treppenhaus aufstellen. Wenn ich nicht ausgerechnet mit meinen Wohnungsnachbarn (die Zeugen Jehova) ganz gut auskommen würde und sie es nicht auch ausgerechnet wären, die am meisten ihre Klamotten (zusätzlich ja noch Kinderwagen, Sportkarren, Kinderspielzeug, usw.) überall im Haus vertreilt rum liegen hätten, würde ich ja sagen: Mir doch egal - du mit deinem Hund kannst mich eh mal. Aber es würde ausgerechnet die Zeugen Zehova am schlimmsten treffen, würde ich auf "Gleichbehandlung" bestehen.
Eine unlösbare Angelegenheit?
Aber das gegenwärtig größte Problem ist es, dass der Keller ein finsteres Loch ist - also auch dann, wenn es draußen noch nicht dunkel ist. Die s.g. "Kellerbeleuchtung" ist vergleichbar mit einer Kerze in der Hand und ist obedrein auch noch sehr schlecht erreichbar. Man muss also bereits einige Meter im Dunkeln durch das Haus irren, um überhaupt Zugang zum Lichtschalter zu bekommen. Kellerbeleuchtung und Treppenhauslicht sind 2 getrennte Kreisläufe.
Betritt man das Haus durch den Garten, also durch die Kellertür, muss man ebenfalls erst komplett die Treppe aus dem Keller hoch gehen (im Dunkeln!) um das Treppenhauslicht einschalten zu können!
Auch wenn es ja langsam wieder länger draußen hell bleibt, ist das trotzdem kein akzeptabler Zustand - zumal ich öfters noch kurz vor 22:00 Uhr noch zum Penny einkaufen fahre und dann so oder so erst wieder komme, wenn es auch im Sommer schon dunkel ist.
Kann man den HV nicht wenigstens dazu bewegen unter diesen Umständen mich mein Rad so lange noch dort wo es war stehen zu lassen, bis er für eine ausreichende Beleuchtung neben dem Haus, im Garten und Keller/Treppenhaus gesorgt hat? Denn wenn man durch den vorderen Hauseingang das Haus betritt, kann man bereits von außen das Treppenhauslicht einschalten. Und bis dahin reicht die Straßenbeleuchtung massig aus, ohne sich den Hals zu brechen.