Gebühr für Eintragung ins Grundbuch abhängig vom Kaufpreis oder vom Verkehrswert?
Hi, bei ZVG eine Wohnung ersteigert für 70% des Verkehrswertes. Nach welcher Grundlage (Gebührentabelle) bezahlt man die Gebühr für die Eintragung ins Grundbuch:
Nach dem Verkehrswert oder nach dem Kaufpreis?
6 Antworten
Ich meine das auch. Das Amtsgericht meint aber nach dem Verkehrswert.
Wie kann ich die davon überzeugen, das es nach dem Kaufpreis geht?
In der GNotKG-Gebührentabelle B steht als Titel lediglich "Wert", wie soll man das interpretieren?
Vielleicht gute Argumente, aber nicht das Recht. Siehe mein Beitrag.
Ich glaube Du verwechselst da Recht mit einer falschen Praxis. Nicht alles, was so praktiziert wird, entspricht dem Geist des Gesetzes und auf den kommt es an, nicht auf den Wortlaut, der übrigens nichts darüber verrät, was nun genau ein Verkehrswert ist. Oft jedenfalls nicht das, was ein Schätzer SCHÄTZT.
kaufpreis
aber wir reden hier über 100-200€, das sollte hier wirklich egal sein, nicht?
Ich meine das auch. Das Amtsgericht meint aber nach dem Verkehrswert. Wie kann ich die davon überzeugen, das es nach dem Kaufpreis geht?
In der GNotKG-Gebührentabelle B steht als Titel lediglich "Wert".
Das Grundbuchamt wird im Regelfall den höheren Wert ansetzen. Nach § 46 I GNotKG ist grundsätzlich der Verkehrswert der Sache zu Grunde zu legen. Nach § 47 GNotKG ist bei einem Kauf (eine Zwangsversteigerung ist zwar kein Kauf, aber damit vergleichbar) der Kaufpreis anzusetzen. Jedoch der Verkehrswert, wenn dieser höher ist.
Das hätten die Notare und Grundbuchämter gern so, das machen sie auch oft und gerne so aber das ist nicht haltbar.
Eine Zwangsversteigerung ist ein Markt, auf dem sich ein Preis gebildet hat. Der Verkehrswert, der zuvor ermittelt wurde, ist hingegen nur ein Schätzwert.
Der wirkliche Verkehrswert ist bei einer Zwangsversteigerung doch ganz offensichtlich der Kaufpreis!
Meiner Erfahrung nach sind die Schätzungen bei Zwangsversteigerungen ohnehin fast immer zu hoch. Gerne wird nach Schema F geschätzt, oft sogar ohne Besichtigung. Skandalös aber ich weiß da einen konkreten Fall. Und da setzt man dann die Gebühren anhand der locker 50% zu hohen Schätzung an? Lächerlich und mehr als anfechtbar.
Selbstverständlich ist das bei einer Zwangsversteigerung erzielte Meistgebot nicht der Verkehrswert. Du müßtest dir dazu nur die Legeldefinition ansehen http://www.buzer.de/gesetz/10825/a183627.htm). Zwang ist gerade nicht gewöhnlicher Geschäftsverkehr. Natürlich kannst du gegen den Gesetzestext argumentieren. Wenn du den ändern möchtst, musst du dich aber an deinen Bundestagsabgeordneten wenden.
Habe die Gerichtsgebühren bisklang immer nach dem Verkehrswert bezahlt. Sicher gibt es da Rechtsprechung oder wenigstens einen einschlägigen Kommentar zu dieser Frage.
richtet sich nach dem kaufpreis
bei 100000 mit Notar bist du bei ca. 1800€
Was für ein Notar? Das ist eine Zwangsversteigerung.
Laut §79 GNotKG ist eigentlich der Wert in Euro, also der Kaufpreis anzusetzen. Der vom Gutachter ermittelte Verkehrswert ist fiktiv. Eine Sache ist im Zweifel das wert, was bezahlt wird - im Zuge einer Zwangsversteigerung sowieso.
Beim Verkauf von Privat an Privat zum Freundschaftspreis mag das anders sein aber bei eine ZV war die Immobilie auf dem Markt und somit ist der angebliche Marktpreis, den der Schätzer GESCHÄTZT hat Makulatur.
Ich würde gegen die Gebührenfestsetzung Einspruch erheben. Du hast alle guten Argumente dieser Welt auf Deiner Seite.