Gebäudeversicherung oder Mieter
Bei einem Mietshaus, welches bei Bezug komplett umzäunt gewesen ist, wurden drei Zaunelemente gegen hohe Sichtschutzelemente vom Mieter ausgetauscht. Die Befestigung erfolgte in den gleichen Einschlaghülsen des zuvor angebrachten Zaunes. Die jedoch nur für die Stabilität des Zaunes ausgelegt waren. Nach einer stürmigen Nacht ist ein Sichtschutzelement umgekippt und beschädigt worden. Der Mieter möchte nun den Schaden über die Gebäudeversicherung beglichen haben. Versicherungsnehmer der Gebäudeversicherung ist der Vermieter. Wer muss in diesem Fall zahlen? Wie sieht es mit Wertgegenständen aus, die nachträglich vom Mieter angebracht sind? Als Beispiel Gartenhütte, ist so etwas dann zwingend von der Gebäudeversicherung zu übernehmen?
6 Antworten
In neueren Gebäudeversicherungen sind auch Umfriedungen eingeschlossen (oft mit einem Höchstbetrag). Bei einem Sturmschaden ist es dann unerheblich wer diesen Gebäudeteil eingebracht hat. Fest installierte Grundstücksbestandteile gehen sowieso in das Eigentum des Grundbesitzers über. Darüber muss sich jeder Mieter im Klaren sein.
Sofern die Sichtschutzelemente Teil der Einfriedung des Grundstückes geworden sind und die Einfriedung als Grundstückszubehör über den Gebäudeversicherungsvertrag mit versichert ist, ist dieser Sturmschaden durch den gebäudeversicherungsvertrag gedeckt. In dem Fall hat der Mieter auch einen Anspruch auf Regulierung des Schadens durch die Gebäudeversicherung, da deren Kosten (vermutlich?) auf die Mieter umgelegt werden.
Bei einem Mietshaus, welches bei Bezug komplett umzäunt gewesen ist, wurden drei Zaunelemente gegen hohe Sichtschutzelemente vom Mieter ausgetauscht.
Erfolgt der Austausch mit Genehmigung des Vermieters? Wenn ja, gibt es hierzu eine Vereinbarung?
Wenn die Maßnahme ohne Zustimmung des Vermieters erfolgt ist, haftet der Mieter hierfür. Zusätzlich kann der Mieter wegen der Veränderung der Mietsache abgemahnt werden.
Wie sieht es mit Wertgegenständen aus, die nachträglich vom Mieter angebracht sind? Als Beispiel Gartenhütte, ist so etwas dann zwingend von der Gebäudeversicherung zu übernehmen?
Es stellt sich die Frage, wie die Gegenstände angebracht worden sind?Gemäß § 94 BGB gehen alle - mit dem Grundstück - fest verbundenen Gegenstände in das Grundstück über, was wiederum bedeutet, dass sich diese nicht mehr im Eigentum des Mieters befinden.
frag doch mal die gebäudeversicherung, damit die was zum lachen haben. ungenügende, nicht sturmsichere befestigung, aber schadensersatz beanspruchen, welche versicherung wird das wohl anstandslos bezahlen?
und alles, was nicht bis ins kleinste aufgeführt und gergelt ist, ist auch nicht mitversichert. die finden immer reichlich argumente, um ansprüche abzubügeln.
Nein, Eigentum des Mieters ist nicht durch die Versicherung des Vermieters abgegolten, nun könnte jedoch der Vermieter es einfach der Versicherung melden, weil er behauptet, dass der Zaun mit Montage in das Hauseigentum übergegangen ist, ansonsten ist die Zahlung ausgeschlossen. In diesem Fall bezweifel ich aber sehr, dass überhaupt gezahlt wird, denn es steht da ja im Text, dass die Befestigung unzureichend war