P-Konto Freibetrag, nicht verheiratet mit gemeinsamen Kind?

2 Antworten

Apriori kann jeder der beiden Unterhaltspflichtigen den Freibetrag für das Kind in Anspruch nehmen.

Die Gläubiger können allerding einen Herabsetzung nach §850c Abs 4 beantragen, sofern und soweit das Kind vom anderen Elternteil tatsächlich Unterhalt erhält.

lanimi 
Beitragsersteller
 25.01.2017, 21:22

Vielen Dank. Verstehe ich das richtig, dass mein Partner den Freibetrag erst einmal erhöhen kann ohne das der Freibetrag bei mir abgezogen wird? LG

ichweisnix  26.01.2017, 09:15
@lanimi

Ja. Sie haben ja auch gar keinen Einfluss darauf, ob Ihr Partner den Freibetrag erhöht. So wie Ihr Partner keinen Einfluss auf Ihren Freibetrag hat.

Erst wenn ihr Partner tatsächlich einen Monatsverdienst über der einfachen Pfändungsfreigrenze hat kann ihr Freibetrag auf Antrag der Gläubiger entsprechend reduziert werden und umgekehrt.

Jeder der ein P-Konto und ein eigenes Kind hat, kann seinen Freibetrag entsprechend erhöhen lassen.

Also wenn ihr beide ein ( gemeinsames ) Kind und jeweils ein P-Konto habt, steht auch jedem von euch der höhere Freibetrag zu.