Garantieanspruch bei einer Uhr
Hallo,
ich möchte zunächst kurz den Sachverhalt schildern: Ich habe mir vor knapp 2 Jahren eine Uhr im Wert von knapp 600€ gekauft. Gekauft wurde diese bei einem Schmuckgeschäft. Nun ist zum zweiten Mal der Verschluss kaputt gegangen. Beim ersten Mal wurde dieser auf Kulanz repariert. Nun will man von mir 105€ Euro für die Reparatur haben, mit der Begründung, dass die Garantie nur für das Uhrwerk gilt. Aber habe ich nicht einen Anspruch auf volle Garantie für die 2 Jahre nach dem Kauf?
Viele Grüße
Thommy
7 Antworten
Hallo,
Garantie ist eine freiwillige Leistung, die der Verkäufer geben kann. Auf bestimmte Teile, auf das Gesamte. Dauer der Garantie ist frei vereinbar.
In diesem Fall betrifft es die Gewährleistung und die Uhr im gesamten. Die Verjährung endet nach zwei Jahren. Innerhalb der ersten 6 Monate muss der (Privat-)Käufer = Verbraucher nicht nachweisen, ob der Mangel bereits bei Übergabe vorgelegen hat (ist Voraussetzung bei der Gewährleistung). Danach muss er dies belegen. Wird schwierig, daher nochmals auf Kulanz drängen.
Grüße Tommy
Wie bereits erwähnt, ist Garantie eine freiwillige Leistung des Herstellers. Für den Händler gilt eine 2 jährige Gewährleistung, die gesetzlich geregelt ist. Innerhalb 6 Monaten kannst Du davon ausgehen, dass die Schließe i.O. war, die Beweislast liegt beim Händler. Nach den 6 Monaten gibt es die Beweislastumkehr. D.h. Du musst Deine Gewährleistungsansprüche beweisen, was nahezu unmöglich ist. Bei 105 EUR Reparaturkosten würde ich mir überlegen, ein Band eines Drittanbieters zu kaufen. Die liefern oftmals brauchbare Qualität, insbesondere bei Lederbändern. Gruß Mark
Mir ist nie klar geworden, warum die Leute immer vom der Garantieleistung reden, klar die habe ich, liegt in der zeitlichen Länge am Hersteller. Aber der VK ist mein Vertragspartner, der hat die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren einzuhalten. In diesem Fall könnte man bei der Kulanzreparatur von dem einen Nachbesserungsversuch so gar reden, den ein K. akzeptieren muß. Wäre Thommy83 noch innerhalb der 2Jahre, könnte er die Uhr gegen Geld zurückgeben. Wird nicht einfach, wird vielleicht nur auf dem Rechtsweg gehen, aber eben gehen!
Ja, für mehr als 100€ mache ich das!
Außerdem kostet eine Schließe beim Lederarmband nur bei Superuhren mehr als 100,-€, hier haben wir bestimmt ein Metallarmband!
Die Garantiebedingungen sind willkuerlich vom Hersteller festgelegt, und wenn die Garantie eben nur das Uhrwerk abdeckt, hast du Pech.
Daneben gibt es noch die 2 Jahre gesetzliche Gewährleistung, allerdings muesstest du nach einem halben Jahr selber nachweisen, dass die Uhr schon von Anfang an nicht in Ordnung war, was wohl praktisch schwierig ist.
Wie so oft wird ständig Garantie und Gewährleistung durcheinandergebracht. Bei JEDEM Kauf hat der Endverbraucher gegen den gewerblichen Verkäufer einen Anspruch auf einwandfreie Ware, das heißt, die Ware muß bei Übergabe an den Käufer einwandfrei sein und darf keine Mängel haben. Auch nicht solche, die erst beim Gebrauch zutage treten wie etwa einen zu schwachen und falsch konstruierten Verschluss. Das nennt man Gewährleistung. Der Anspruch gegen den Verkäufer verjährt nach 2 Jahren - wenn ich also einen Mangel, der bereits beim Verkauf in der Ware vorhanden war, erst nach 2 Jahren anzeige, habe ich Pech gehabt. Allerdings muß der Käufer ab dem 6. Monat nach dem Kauf BEWEISEN, daß der Mangel bereits beim Kauf bestand. In den ersten 6 Monaten nach dem Kauf muß dagegen der Verkäufer beweisen, daß beim Kauf kein Mangel bestand (Beweislastumkehr) Während der gesetzliche Gewährleistungs-anspruch Teil des Kaufvertrags ist und sich auf den VerkaufszeitPUNKT bezieht, ist die Herstellergarantie eine zusätzliche, freiwillige Leistung des Herstellers, die sich auf einen ZeitRAUM nach dem Verkauf bezieht. Eine Garantie ersetzt in keinem Fall die gesetzliche Gewährleistung sondern ist immer eine zusätzliche Verpflichtung. Der Gewährleistungsanspruch richtet sich also immer gegen den Verkäufer, ein möglicher Garantieanspruch gegen den Garantiegeber - meist den Hersteller. Garantie ist überhaupt nicht gesetzlich geregelt.
Gut und richtig erklärt. Ergänzung: Unter gewerblichen Vertragspartnern kann der VK die Gewährleistung auf ein Jahr beschränken. Und die gesetzliche Gewährleistung gilt ebenfalls unter privaten Vertragspartnern, sofern sie nicht ausdrücklich vom VK ausgeschlossen wurde. IdR reicht aus o.a. Erläuterung der Passus "Garantieausschlusss" nicht, da dies die Gewährleistung nicht berührt.
Dann musst Du aber ein Gerichtsjunkie sein, weil "nicht einfach" eine optimistische Bezeichnung ist. Gerade bei einer Schließe, die gewissen Belastungen unterliegt, nach 2 Jahren die Gewährleistung in Anspruch zu nehmen dürfte schwierig werden. Wenn die erste Reparatur weniger als 6 Monate her ist, dann unterliegt die wiederum der Gewährleistung. Das Geld für den Anwalt sollte man dann doch lieber in ein neues Band mit einer vernünftigen Schließe (wenn Lederband vielleicht nur eine neue Schließe) investieren.