Gibt es eine Frist für eine Kontoänderung des Vermieters?
Der Eigentümer meiner Mietwohnung ändert sich und somit auch das Konto für die Mietzahlungen zum 1.1.2016. Allerdings hatte ich erst am 23.12 den Brief mit den neuen Kontoinformationen im Briefkasten und da es nur ein Nebenwohnsitz ist ist meine Hausbank auch nicht hier vor Ort um den Dauerauftrag zu ändern. Jetzt würde mich interessieren ob es da eventuelle Fristen gibt. Danke euch. :)
3 Antworten
Dass du erst jetzt das neue Konto erfahren hast, war ja nicht dein Problem. Wenn der neue Eigentümer seine Miete haben will, muss er sich natürlich RECHTZEITIG darum kümmern.
Selbstverständlich ist der vorherige Vermieter verpflichtet, das ihm nicht zustehende Geld, weiter zu leiten oder zurück zu überweisen.
"Da die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag auf den Erwerber
kraft Gesetzes übergehen, muss der Mieter an sich auch von einem
Eigentümerwechsel nicht informiert werden. Dann muss es allerdings der
Erwerber unter Umständen auch hinnehmen, wenn der Mieter die Miete aus
Unkenntnis weiterhin an den alten Vermieter zahlt.
Wird der Mieter
jedoch vom Eigentumswechsel in Kenntnis gesetzt, wird er von den
Mietzahlungen an den Erwerber nur für den laufenden Monat befreit, wenn er dafür die Miete an den Voreigentümer gezahlt hat. Erlangt der Mieter die Kenntnis nach dem fünfzehnten Tag des Monats, so gilt dies auch noch für die Miete für den folgenden Kalendermonat (§ 566 c BGB).
Zahlt der Mieter trotz entsprechender Information weiterhin an den früheren
Vermieter, wird er gegenüber dem neuen Eigentümer nicht von seiner
Mietzahlungspflicht befreit.
Wer auf die bloße Mitteilung, “Ich bin der neue Eigentümer”, die
Miete auf das Konto des “Neuen” überweist, läuft Gefahr, die Miete
zusätzlich noch einmal an den alten Vermieter zahlen zu müssen. Der
“Neue” darf erst dann die Miete kassieren, wenn der Haus- oder
Wohnungsverkauf im Grundbuch eingetragen ist. Solange er als Käufer nur
einen notariellen Kaufvertrag vorweisen kann, ist er noch nicht
Eigentümer. Anders aber bei einer Zwangsversteigerung. Hier wird der
“Neue” mit Zuschlag Eigentümer und Vermieter und hat Anspruch auf die
Miete. Die Änderung im Grundbuch erfolgt später. Ähnlich, wenn der
bisherige Vermieter stirbt. Die Erben rücken sofort in die
Eigentümer-/Vermieterstellung.
Der “Neue” muss seine Berechtigung zum Beispiel durch einen Grundbuchauszug, Zuschlagbeschluss oder Erbschein nachweisen. Es reicht
aber auch aus, wenn der alte Eigentümer die Mieter schriftlich
auffordert, ab sofort an den “Neuen” zu zahlen."
Quelle und Zitat aus:
http://www.berliner-mieterverein.de/recht/infoblaetter/fl027.htm
Weil es höchst unwahrscheinlich ist, daß "Paulchen 1991" ein Japaner, Kroate oder Argentinier ist, der hier auf Deutsch schreibt.
Wenigstens gebe ich eine Antwort die für Deutschland gilt, während Sie @Grammatikus eine Antwort auf eine nicht gestellte Frage gegeben haben.
perfekte Antwort
Kauf bricht Miete. Das Problem ist eher, dass Sie offenbar mit dem neuen Eigentümer keinen Mietvertrag geschlossen haben.
Auch in z. B. Österreich muß der bestehende Mietvertrag vom Erwerber übernommen werden. MRG §2 Abs. 1, falls Sie nachlesen möchten.
Selten so einen Unfug gelesen!
Richtig wäre: Kauf bricht Miete nicht.
Mit dem neuen Eigentümer muss kein neuer Mietvertrag geschlossen werden. Dieser hat die Mieter "mitgekauft".
Ich muss mich von Ihnen hier nicht beleidigen lassen. Der Frager hat keinen Staat angegeben.
Schön. Aber woher wissen Sie, dass Sie eine Antwort geben müssen, die offenbar für Deutschland gilt?