Freundin lebt in Luxemburg und möchte in DE Minijob arbeiten, Steuern?

2 Antworten

Nicht für jede Beschäftigung in Deutschland gilt automatisch das deutsche Sozialversicherungsrecht. Deine Freundin muss - noch bevor sie die geplante Beschäftigung aufnimmt - ihren Sozialversicherungsträger in Luxemburg über ihr Vorhaben informieren. Der Sozialversicherungsträger im Heimatland beurteilt, ob für die geplante Beschäftigung ggf. das luxemburgische Sozialversicherungsrecht gilt. Ist das der Fall, erhält deine Freundin die sogenannte Bescheinigung A1. Der Arbeitgeber muss dann die Beschäftigung nach den Bestimmungen des luxemburgischen Sozialversicherungsrechts beurteilen und melden - auch dann, wenn die Tätigkeit in Deutschland ausgeübt wird und hier evtl. als Minijob anzusehen ist. 

Erhält deine Freundin keine A1-Bescheinigung, gilt aufgrund des Beschäftigungsortes das deutsche Sozialversicherungsrecht. Nach deutschem Recht ist ein 450-Euro-Minijob für Minijobber sozialversicherungsfrei - mit Ausnahme der Rentenversicherung. Von der Rentenversicherungspflicht kann sie sich jedoch auf Antrag befreien lassen.

Auch der Verdienst aus einem Minijob ist zu versteuern. Die Art der Versteuerung bestimmt nach deutschem Recht grundsätzlich der Arbeitgeber. Er kann wählen zwischen der Besteuerung nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen des Minijobbers und der Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent. Bei der Entscheidung wird der Arbeitgeber aber immer die individuelle Situation des Minijobbers beachten, damit ihm hierbei keine Nachteile entstehen. 

Viele Grüße, 

das Team der Minijob-Zentrale

Mini jobs sind allgemein immer steuerfrei auch in ihrem Fall ist das so

MinijobZentrale  18.11.2020, 14:13

Das ist leider nicht korrekt. Auch der Verdienst aus einem Minijob wird versteuert.