Kündigungsfrist zwei Wochen oder 4 Tage-Sicherheitsgewerbe?

DerCaveman  04.04.2021, 02:06

Bitte gib mal den genauen Wortlaut der arbeitsvertraglichen Regelung zu den Kuendigungsfristen an und um welchen Tarifvertrag es sich handelt.

Maria20187 
Beitragsersteller
 04.04.2021, 08:06

"Innerhalb der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jeder Partei mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden" Der zweite Absatz: Mantelrahmenvertrag, passt hier nicht hin

DerCaveman  04.04.2021, 08:53

Da steht tatsaechlich: "Mantelrahmenvertrag, passt hier nicht hin"?

Was genau steht im Vertrag (wortgenau und vollstaendig, aber ohne Eigeninterpretationen und eigene Mutmassungen)?

Maria20187 
Beitragsersteller
 04.04.2021, 11:02

"Es gelten die jeweils gültigen Kündigungsfristen aus dem allgemeinverbindlichen Mantelrahmenvertrag (MRTV)..."

1 Antwort

Der Bundesmantelrahmentarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe sieht in § 3 "Kündigungsfristen" Abs. 1 tatsächlich eine Kündigungsfrist von 4 Tagen während einer Probezeit bis zu 6 Monaten vor.

Danach ändern sich die Fristen: in den ersten 2 Jahren 21 Kalendertage zum Schichtende, bis zum Ende des 5. Jahres 1 Monat zum Monatsende, danach entsprechend des länderspezifischen Manteltarifverträgen.

Der Tarifvertrag enthält keine Öffnungsklausel; das heißt, dass der Arbeitgeber die Kündigungsfristen einzelvertraglich nicht zu Deinem Nachteil verändern darf. Die einzelvertragliche Vereinbarung kürzerer als der tarifvertraglichen Kündigungsfristen stellt aber nach Ansicht der Arbeitsgerichte eine Schlechterstellung des Arbeitnehmers dar, da diese kürzeren Fristen bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber den Arbeitnehmer benachteiligen, auch wenn der Arbeitnehmer - wie in Deinem Fall - für die Kündigung durch ihn selbst ebenfalls nur die kürzeren Fristen einhalten müsste.

Außerdem widerspricht die einzelvertragliche Vereinbarung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen der Klausel "Es gelten die jeweils gültigen Kündigungsfristen aus dem allgemeinverbindlichen Mantelrahmenvertrag (MRTV)...", weil der Tarifvertrag ganz andere Fristen als die vereinbarte vorschreibt!

Aber:

Wenn also einzelvertraglich eine Kündigungsfrist von 14 Tagen anstelle der tarifvertraglichen Fristen vereinbart wurde, kannst Du Dich darauf berufen, und Du kannst mit 14-tägiger Frist kündigen (der Arbeitgeber müsste die Fristen nach dem Tarifvertrag einhalten).

Die Kündigungsfrist von 4 Tagen ist hier irrelevant - es sei denn, Du bist noch in der Probezeit: dann kannst Du Dich auf diese tarifvertragliche 4-tägige Frist berufen!

Maria20187 
Beitragsersteller
 04.04.2021, 23:18

Vielen Dank! Ich bin noch in der Probezeit, werde also die 4-Tägige Kündigungsfrist in Anspruch nehmen!