Frage zur Kündigungsfrist einer Mietgarage

6 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Wenn er nicht Eigentümer der Garage ist, hätte er sie wahrscheinlich gar nicht untervermieten dürfen. Für Garagen gilt das normale Vertragsrecht (BGB). Einen Kündigungsschutz gibt es da nicht.

TurboTP 
Beitragsersteller
 02.12.2012, 14:12

Laut BGB gibt es ja den Punkt "Mietverhältnisse über andere Sachen" wo Garagen zugehören, oder? Schon klar, das es kein Wohnraum ist.

IssLamm  02.12.2012, 14:15
@TurboTP

lies es unten, es ist so

580a kann abgedungen werden, außer bei wohnraum, fertig

der 580a interessiert einfach nicht für euren vertrag, da ihr eine andere regelung getroffen habt

garagen sind kein wohnraum

die haben keine gesetzlichen kündigungsfristen

die kann noch kürzer sein, vereinbart man im vertrag

1 monat ist meistens standard

TurboTP 
Beitragsersteller
 02.12.2012, 13:51

Schon klar, aber der Vertrag ist unbefristet geschlossen worden, und somit gilt doch § 580 a Abs. 1 Nr. 3 BGB (3 monatige kündigungsfrist)...

IssLamm  02.12.2012, 13:53
@TurboTP

nein

das gilt nicht für nutzflächen nur für WOHNRAUM

es ist kein wohnraum, es gibt da gar keine schutzrechte, keine

TurboTP 
Beitragsersteller
 02.12.2012, 13:57
@IssLamm

Wo steht das denn? Es wird über Räume, und Grundstücke geschrieben und Geschäftsräume ausgeschlossen, es steht aber nichts davon das es ein Wohnraum sein muss...

IssLamm  02.12.2012, 13:59
@TurboTP

es ist so

deine garage ist ein geschäftraum oder nutzfläche

sie ist niemals wohnraum

es ist einfach so

die kündigung ist rechtens, die frist auch, es gibt da keine schutzrechte, glaub es oder lass es halt

TurboTP 
Beitragsersteller
 02.12.2012, 14:06
@IssLamm

Von Nutzfläche wird im betreffenden § im BGB nicht gesprochen, und ein Geschäftsraum ist es schonmal garnicht. Ich bin Privatperson. §580a betrifft ja "andere Sachen" die nicht "Wohnräume" sind...

IssLamm  02.12.2012, 14:08
@TurboTP

es ist kein wohnraum, es ist kein wohnraum, es ist kein wohnraum

weil wohnraum nur räume sind, die wohnzwecken dienen können

tut deine garage nicht, auch wnen du da mit einem schlafsack schlafen kannst, ist sie immer noch kein wohnraum für den richter und der findet, dass du da gar keine kündigungsfrist eigentlich brauchst

IssLamm  02.12.2012, 14:12
@IssLamm

passt auf

580a spricht von 3 monaten, ist aber dispositives recht, da schuldrecht, kann also per vertrag geändert werden

ist bei dir passiert

wenn es jetzt wohnraum wäre, dürfte es nicht geändert werden,

also ganz einfach:

gesetzlich wäre die frist 3 moante, die darf aber verkürzt werden, außer bei wohnraum, da dort schutzrechte greifen

so ist es genau, danke, dass ich mich jetzt wegen dir 5 min damit beschäftigen durfte

TurboTP 
Beitragsersteller
 02.12.2012, 14:14
@IssLamm

Ich weis, das es kein Wohnraum ist. Es betrifft ja auch das "Mietverhältnisse über andere Sachen" §§ 578 fogende. Es geht ja auch nicht um Wohnungsmietrecht...

IssLamm  02.12.2012, 14:17
@TurboTP

ja und die ganzen paragraphen interessieren nicht, weil sie unwichtig sind

ich kann sie vertraglich ändern, wie es bei euch passiert ist

3 monate sind gesetzliche frist, aber wolltet ihr beide nicht und hattet euch auf 2 monate geeinigt, das ist euer gutes recht

es wäre nur bei wohnraum nichtig gewesen

jetzt willst du es aber definitiv nicht verstehen, es sollte jetzt jedem klar sein

MosqitoKiller  02.12.2012, 14:19
@IssLamm

Unsinn, 580a BGB gilt eben gerade nicht für Wohnraum...

MosqitoKiller  02.12.2012, 14:20
@TurboTP

580a BGB gilt nur, wenn nichts anderes vertraglich vereinbart wurde...

IssLamm  02.12.2012, 14:22
@MosqitoKiller

ja man, hab ich mich jetzt auch eingelesen, jetzt bin ich auch so schlau wie du, toll ne, was 5 min bringen

vorher wusste ich nur, dass ich garagenverträge machen kann, wie ich lustig bin, reichte mir für meine zwecke

TurboTP 
Beitragsersteller
 02.12.2012, 14:26
@MosqitoKiller

ok, das heist, das hier doch der vertrag zählt? dachte die frist darf nur zu gunsten der mieters gekürzt werden.

MosqitoKiller  02.12.2012, 15:23
@TurboTP

Das gilt eben gem. 573c BGB nur bei Wohnraum (Spezialregelungen 549-577a BGB), bei anderen Sachen gilt Vertragsfreiheit und man kann Kündigungsfristen vereinbaren wie man lustig ist. 580a BGB greift nur, wenn gar nichts anderes vereinbart wurde...

DerHans  02.12.2012, 16:14
@TurboTP

Unbefristet heißt IMMER, dass zu einem bestimmten Zeitraum gekündigt werden kann.

Einfach im Gegensagtz zu "befristet"

Sonst hieße es ja "auf ewig"

Eine Garage ist kein Wohnraum. Die Mieterschutzvorschriften (Kündigung, Kündigungsfristen usw.) gelten deshalb nicht für separat vermietete Garagen. Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis über eine Garage ohne Beachtung besonderer Fristen oder Formen kündigen. Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis auch aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen ( § 543 BGB). Dieses außerordentliche Kündigungsrecht kann in Formularmietverträgen nicht ausgeschlossen werden. http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/g1/garage.htm

TurboTP 
Beitragsersteller
 02.12.2012, 14:10

Was kann denn da nicht zugemutet werden? Gehts um die Rechte der Nachmieter auf die Garage? Das kann doch nicht mein Problem sein oder?

DerHans  02.12.2012, 16:13
@TurboTP

Die Garage gehört aber de Grunde nach zu der entsprechenden Wohnung. Also hat schon der Eigentümer ein Interesse daran, dass er beides wieder als Einheit vermieten kann. Je nach Wohnlage verbessert sich dadurch ja der Wert der Wohnung.

Es geht also nicht um das Recht des Nachmieers, sondern das des Eigentümers.

Eine Garage ist kein Wohnraum. Da gilt die Kündigungsfrist die ausgehandelt und vereinbart wurde.

Wenn der Vermieter nicht Eigentümer der Garage ist, sondern selber Mieter ist und umzieht, gilt da etwas anderes?

Nein.

Da eine Garage kein Wohnraum ist, gilt hier Vertragsfreiheit, es gilt, was vereinbart wurde. Das gilt auch, wenn der Vermieter nicht Eigentümer ist...