Frage an Wohnungseigentümer/Hausverwalter?
In einem 8-Parteien-Haus hat jemand eine Wohnung. Jeder Eigentümer zahlt im Monat eine Summe x auf ein Hausgeldkonto als Rücklage falls am Haus Reperaturen usw zu machen sind. Ein Hausverwalter verwaltet u.a. auch diese Hausgeldkonten. Ein Eigentümer hat dieses mtl. Hausgeld nicht bezahlt weswegen der Verwalter einen Anwalt einschaltete. Nach einem Schreiben hat der Eigentümer sein Hausgeldkonto ausgeglichen. Der Anwalt schickt die Rechnung dem Verwalter (obwohl sie an den Eigentümer gerichtet war) und der Hausverwalter bezahlt ohne Rücksprache die Anwaltsrechnung vom Hausgeld des säumigen Eigentümers. Darf der Verwalter das?? Gibt es diesbezgl. Urteile oder Ähnliches wo ich nachlesen kann? Hab bei Google nichts gefunden.
4 Antworten
Erfahrungswert: Hat der Verwalter in seinem Tätigkeitsrahmen den RA eingeschaltet, und hier zum Glück offensichtlich mit Erfolg, gehen die Kosten nach meinem Empfinden zu Lasten des säumigen Zahlers und nicht der Gemeinschaft. Wird allerdings während der Versammlung durch Mehrheitsbeschluß die Einschaltung eines RA bestimmt, gehen die Kosten wieder zu Lasten der Gemeinschaft, und hier wiederum nicht nach Haushalten, sondern nach qm-Eigentumsanteilen! Und können natürlich vom Verursacher (säumigen Zahler) zusätzlich gefordert und den ursprünglich damit belasteten Eigentümern entspre- chend ihres Anteils wieder gutgeschrieben werden. Der Hausverwalter hat die bequemste Lösung gewählt und falsch gehandelt.
Dann gucken wir uns das doch mal wie folgt an.
Welche Zahlungen darf ein Wohnungseigentumsverwalter im Rahmen der ihm erteilten Lastschrifteinzugsberechtigung vom Konto eines Wohnungseigentümers abbuchen:
alle laufenden Vorschußleistungen auf der Grundlage eines Wirtschaftsplanes oder einer Jahresrechnung und alle Vorschußleistungen, die eine Ergänzung o. einen Nachtrag des Jahreswirtschaftsplans darstellen, z.B. Sonderumlagen.
Nun wäre die Frage zu klären, ob die Geltendmachung eines Verzugsschadensersatzanspruches hinsichtl. der angefallenen RA-Kosten zu den lfd. Vorschußleistungen eines WiPlanes zu zählen sind, die ja im Wege des Lastschrifteinzugsverfahrens eingezogen werden dürfen. Ich meine nicht.
Zur Beantwortung der Frage ist zudem zu klären, ob, und wenn ja, welche diesbezügliche Regelungen im Verwaltervertrag und/oder der Teilungserklärung und/oder evtl. gefaßter Beschlüsse (nach § 21 Abs. 7 WEG) existent sind.
Alles nicht so einfach.
Eine Direktbelastung im Rahmen der Einzelabrechnung wäre möglich, wenn diese hinreichend erklärt ist.
Nein. Das muss der Eigentümer zahlen. Niemand kann erwarten das die Gemeinschaft die Kosten für den Zahlunssäumigen Eigentümer übernimmt.
Aber das war nicht die Frage. Das die Hausgemeinschaft das nicht zahlen muß ist völlig klar. Der Anwalt hat dem Eigentümer die Rechnung gestellt und der Verwalter hat ohne sein Wissen die Rechnung von seinem Hausgeldkonto bezahlt. Darum gehts....ob der Verwalter das darf. Diese Rechnung hatte mit dem Hausgeld eigentlich nix zu tun.
Genau richtig
Ist das nicht im Miteigentümervertrag geregelt? So weit ich von einer Freundin weiß, die eine Eigentumswohnung hat, kann die Gemeinschaft sogar säumigen Zahler zum Verkauf der Wohnung zwingen!!
Es gibt ein "Miteigentümergesetz"! Abweichungen müssen schriftlich von alle zustimmen.