Fotografieren mit Fotoapparat beim Autofahren. Strafbar?
Hallo.
Ich wurde beim Autofahren von der Polizei angehalten, weil ich mit einem Fotoapparat fotografiert habe. Ich soll nun 100 Euro Strafe zahlen + 1 Punkt.
Dazu habe ich folgenden Widerspruch verfasst, und würde gerne wissen, ob jemand Verbesserungsvorschläge dazu hat …
>>>>
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich widerspreche hiermit dem Vorwurf einen Verstoß gegen § 23 1a begangen zu haben.
Begründung des Widerspruchs:
1.)
§ 23 1a) bezieht sich insbesondere auf multifunktionale Kommunikationsgeräte, also Smartphones und ähnliche Geräte.
Hierzu zitiere ich § 23 1a)
"Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation,
Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn …"
Ich habe während der Fahrt kein Gerät genutzt welches in diese Kategorie einzuordnen wäre.
Ich habe für das Foto einen herkömmlichen Fotoapparat verwendet, welcher nicht der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist.
Daher ist ein Verstoß gegen § 23 1a grundlegend nicht zutreffend.
2.)
Das Gericht betont, dass auch das Fotografieren mit einem Smartphone / Mobilfunktelefon verboten ist. (Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 28.12.2015, 2 - 86/15 (RB), 2 - 86/15 (RB) - 3 Ss 155/15 OWi) Es ist jedoch nicht verordnet, dass das Fotografieren generell verboten ist, sondern das Verbot bezieht sich speziell auf das Fotografieren mit multifunktionellen Mobilfunktelefonen.
Das Gericht begründet dieses Verbot damit, dass bei einem Smartphone die Bedienung eines Multifunktionsmenüs zum Fotografieren erforderlich ist, wodurch der Fahrer zu lange vom Verkehr abgelenkt wird.
Bei dem von mir genutzten herkömmlichen Fotoapparat wird der Auslöser jedoch lediglich durch einen analogen Knopf am äußeren Gehäuse betätigt, ohne jedes Multifunktionsmenü. Die Bedienung des Auslösers erfordert keinen Sichtkontakt zum Gerät. Die Bedienung des Fotoapparats lenkt die Sicht vom Verkehr also nicht einmal für eine Sekunde ab.
Nach Drucksache 424/17 zu §23 a) sind die Bedienung von nicht der Fahrt zugewandten Tätigkeiten, die weniger als eine Sekunde von der Sicht zum Verkehr ablenken, zulässig.
Daher ist ein Verstoß gegen § 23 1a grundlegend nicht zutreffend.
Fortsetzung im Kommentar ...
9 Antworten
kannst so abschicken .
Ich hätte es aber viel kürzer geschrieben . Denn die gesetzlichen Grundlagen dürften dem Beamten für Bußgeldsachen durchaus bekannt sein . und selbst wenn nicht dann spätestens einem Staatsanwalt , an dem dieses dann weitergeleitet wird .
Außerdem könnte man die Marke und TYP des Fotoapparats mitteilen .
Alles im allen ein sehr erfolgsversprechender Einspruch , nicht Widerspruch , da man in Bußgeldsachen das Rechtsmittel des Einspruchs hat .
Ich denke mal , dies Sache hat sich dann für dich erledigt !
Es ist nicht falsch in einem Einspruchsschreiben die genauen Gesetzesstellen zu nennen auf welche man sich beruft.
Morgen muss ich mit der Zentralen Bußgeldstelle telefonieren ...
Das solltest wirklich vorher tun .
Du kannst auch einen Einspruch ohne Begründung einlegen ,zur Fristwahrung .
mit der Bitte um Akteneinsicht !
Die Akte kannst du meistens vor Ort dann einsehen und deinen Einspruch begründen oder ggf. zurückziehen .
Naja, Vor Ort wird wohl nicht so einfach sein. Der Verstoß war in Bayern, ich lebe in Niedersachsen.
ah ok.
evtl. kann er dir den Bußgeldbescheid ( Kopie) auch per mail nochmals zusenden . Telefonisch abklären .
eingestellt :-)
Und wieder zeigt sich, nicht alles zustimmend bezahlen ! Auch mal nein sagen !
Glückwunsch !!1
Es würde mich brennend interessieren, wie die Sache ausgeht. Ich wäre dir daher sehr dankbar, wenn du mich hier auf dem Laufenden halten würdest. Ich werde deine Frage die nächsten Monate unter Beobachtung halten.
Ich wage nicht, ein Ergebnis des Einspruchs vorauszusagen. Ich möchte deinen Argumenten auch nicht widersprechen und halte es durchaus für möglich, dass du Erfolg hast. Ich möchte aber zumindest erwähnen, dass es auch Argumente für eine andere Ansicht geben könnte:
Zu deiner Nr. 1.)
Im weiteren Verlauf der Vorschrift steht:
Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere ...
Die Kernfrage wird sein, ob ein Fotoapparat ein Gerät der Unterhaltungselektronik im Sinne der Vorschrift ist. Die Liste der dort genannten Geräte ist jedenfalls nicht abschließend.
Zu deiner Nr. 2.)
Das von dir erwähnte Urteil bezieht sich auf die alte Fassung des § 23 StVO. Die neue Fassung enthält eine grundlegend andere Regelung. Es könnte daher fraglich sein, ob das Urteil hier anwendbar ist.
Der Hinweis auf die in der Drucksache erwähnte 1 Sekunde ist unvollständig. Die zweite Bedingung ist, dass das Gerät nicht aufgenommen oder gehalten wird
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1. hierfür das Gerät nicht aufgenommen oder nicht gehalten wird und
2. entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitiger Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist, die einen Zeitraum von einer Sekunde nicht überschreitet.
Zu deiner Nr. 3.)
Garagenöffner etc. stellen nochmal eine andere Geräte-Kategorie als ein Fotoapparat dar. Sie als Gerät der Unterhaltungselektronik einzustufen könnte schwierig werden, während es beim Fotoapparat zumindest denkbar erscheint.
Die von dir zitierte Liste aus der Drucksache ist nur beispielhaft. In der Drucksache steht ja auch unmittelbar davor "Die Aufzählung der Geräte ist nicht abschließend.". Der Gesetzgeber muss einen Fotoapparat daher nicht unbedingt explizit erwähnen.
Zu deiner Nr. 4.)
Die neue Fassung des § 23 StVO ist noch sehr frisch. Dass es noch kein mit deinem Fall vergleichbares Urteil gibt ist daher nicht ungewöhnlich. Ob nicht vielleicht doch schon irgendwo jemand dafür bestraft wurde, kannst du nicht wissen.
Dein Hinweis auf das Übermaß muss einer Ahndung der Nutzung des Fotoapparates nicht ausschließen. Wie bereits mehrfach erwähnt gibt es keine abschließende Liste.
Wie gesagt steht und fällt vermutlich alles damit, ob der Fotoapparat als Gerät der Unterhaltungselektronik eingestuft wird.
Du hast beim Fotografieren "blind abgedrückt". Das ist aber nicht der Normalfall eines Fotografiervorganges. Dazu gehört "zielen", "Bildausschnitt kontrollieren", "Fokussieren" und "Abdrücken". Auf diese Art findet eine ausgeprägtere Ablenkung vom Verkehr statt. Dabei ist noch nicht berücksichtigt, dass man sich evtl. auch noch mit Sachen wie Blitzlicht ein-/ausschalten etc. beschäftigt. Vor diesem Hintergrund könnte sich ein Richter möglicherweise dazu veranlasst sehen, einen Weg zu finden, auch das Fotografieren mit einem Fotoapparat unter das Verbot des § 23 StVO fallen zu lassen.
Vefahren eingestellt.
:-) :-)
1)
>>Die Kernfrage wird sein, ob ein Fotoapparat ein Gerät der Unterhaltungselektronik im Sinne der Vorschrift ist. Die Liste der dort genannten Geräte ist jedenfalls nicht abschließend.<<
Der Fotoapparat dient sicherlich nicht der Unterhaltung. Der Projektor, mit dem man sich die Fotos dann anschaut, aber schon.
Im weitesten Sinne kann man natürlich auch ein E-Feuerzeug zur Unterhaltungselektronik zählen, denn man zündet damit eine Zigarette an, die der Unterhaltung dient. Wie in der Drucksache 424/17 ausgeführt wird, soll aber nicht jedes elektronische Gerät verboten sein.
Ferner hat mir der Fotoapparat schon oft gute Dienste geleistet. Er liegt immer in meiner Mittelkonsole, und wenn mich auf der Autobahn jemand bedrängt, brauche ich den Apparat nur hoch zu halten, und schon zeigt es Wirkung, und die Drängelei hört auf. Müsste ich mir das Nummernschild des Dränglers schriftlich notieren, so wäre das wesentlich ablenkender, als ein Foto auszulösen. Außerdem hätte eine handschriftliche Notiz keinerlei Beweiskraft. Ich kann nur vermuten, dass dies vielleicht auch ein Grund ist, weshalb Fotoapparate nicht verboten wurden.
Was den Begriff "Unterhaltungselektronik" betrifft, ist davon auszugehen, dass Geräte gemeint sind, die visuell unumgänglich ablenken, also zur Ablenkung bestimmt sind. Z.B. Videoabspielgeräte, die nur Sinn machen, wenn man kontinuierlich seinen Blick darauf richtet, oder Spiele, die zudem das Bedienen von Knöpfen zur Steuerung erfordern. Die in der Liste genannten Geräte sind solche Geräte. Es ist davon auszugehen, dass der Fotoapparat nicht genannt wurde, weil ein Fotoapparat solche Aufmerksamkeit bei der Bedienung nicht erfordert. … Aus welchem sonstigen Grund sollte der Fotoapparat in der Liste der bekannten verbotenen Geräte nicht genannt sein?
U.a. ist Musikhören, oder einen Sender im Radio auswählen, nicht verboten. Das Auslösen des Aufnahmeknopfes am Fotoapparat ist nicht mehr ablenkend als die Auswahl eines Radiosenders, sondern eher weniger. Genau so, wie die Bedienung eines elektrischen Feuerzeuges, oder Zigarettenanzünders mindestens ebenso viel Aufmerksamkeit verlangt wie das auslösen eines Fotos. Das ist auch nicht verboten.
Würde der Gesetzgeber das auslösen eines Fotos als schwerwiegendere Ablenkung betrachten, so wäre der Fotoapparat in die Liste der verbotenen Geräte erwähnt.
Es gibt keinen Anhaltspunkt, dass der Fotoapparat aus versehentlichen Versäumnis nicht erwähnt wurde, sondern es ist davon auszugehen, dass dies aus Vergleichsgründen, und aus Gründen des Übermaßes so gewollt, und nicht verboten ist.
2)
>>Das von dir erwähnte Urteil bezieht sich auf die alte Fassung des § 23 StVO. Die neue Fassung enthält eine grundlegend andere Regelung. Es könnte daher fraglich sein, ob das Urteil hier anwendbar ist.<<
Ausschlaggebend bei dem Urteil ist die Begründung, dass bei einem Smartphone die Bedienung eines Multifunktionsmenüs zum auslösen eines Fotos notwendig ist. Bei einem Automatikfotoapparat ist das nicht nötig.
Die neue Fassung des §23a ist nicht grundlegend anders als die alte Fassung, sondern nur "modernisiert", angepasst für den aktuellen Stand des Marktes, und in sofern variable formuliert, um auch zukünftige elektronische Erfindungen einzuschließen. Fotoapparate gibt es schon wesentlich länger als mobile TV Geräte, Laptops, Gamepads, Videobrillen, etc. Der Fotoapparat war noch nie verboten. Aus den letzten 100 Jahren ist mir nicht ein einziger Fall bekannt, wo die Nutzung eines Fotoapparates bei der Fahrt bestraft wurde. Mir ist diesbezüglich auch kein Gesetz bekannt, dass eine Bestrafung vorsieht. Sollte ein Fotoapparat neuerdings verboten sein, so müsste diese Änderung auch deutlich gemacht werden.
Letztendlich wird es der willkürlichen Interpretation des Sachbearbeiters, bzw. Richters, oder Staatsanwalts überlassen sein wie flexibel er den Gesetzestext interpretiert.
Bis vor Gericht werde ich allerdings nicht gehen. Das würde mir zu teuer.
Es würde mich aber sehr interessieren, ob es so eine art "Verbraucherschutzgesetz" gibt, dass den Beschuldigten (Verbraucher) vor solchen missverständlichen und unkonkret formulierten Gesetzestexten schützt. Zumindest soweit, dass die Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird, oder zu einem Verwarnungsgeld gemindert wird.
3)
>>Der Hinweis auf die in der Drucksache erwähnte 1 Sekunde ist unvollständig. Die zweite Bedingung ist, dass das Gerät nicht aufgenommen oder gehalten wird.<<
Die Arretierung des Gerätes ist nur Bedingung, insofern es sich um ein elektronisches Gerät handelt, das der Kommunikation, Unterhaltung, oder Organisation dient. Ein E-Feuerzeug, ein Kuscheltier, oder einen Küchenmixer dürfte man demnach die ganze Fahrt lang in der Hand halten. Ebenso wie eine Zigarette, ein Butterbrot, oder eine Bierflasche. Letztes ist sicherlich MINDESTENS so ablenkend wie ein Fotoapparat. Daher wäre im Vergleich hierzu die Ahndung des Fotoapparates ein Übermaß des Verbots.
Fortsetzung unten ...
4)
>>Garagenöffner etc. stellen noch mal eine andere Geräte-Kategorie als ein Fotoapparat dar. Sie als Gerät der Unterhaltungselektronik einzustufen könnte schwierig werden, während es beim Fotoapparat zumindest denkbar erscheint.<<
Ein Garagenöffner dient in vergleichbar weitem Sinne der Organisation, so wie ein Fotoapparat der Unterhaltung dient, und wie eine Headset, oder eine Hörhilfe der Kommunikation dient. Im weitesten Sinne fällt mir kein einziges elektronisches Gerät ein, dass man nicht willkürlich in irgendeiner Weise in eine dieser Kategorien einsortieren könnte. Die Drucksache betont jedoch, dass nicht alle elektronischen Geräte verboten sein sollen. Also, wieso steht so ein allgemein übliches und seit 100 Jahren allgemein in Gebrauch befindliches Gerät, der Fotoapparat, nicht in der neuen Liste? Das kann m.E. nur den Grund haben, weil der Fotoapparat nicht verboten sein soll.
5)
>>Die von dir zitierte Liste aus der Drucksache ist nur beispielhaft. In der Drucksache steht ja auch unmittelbar davor "Die Aufzählung der Geräte ist nicht abschließend.". Der Gesetzgeber muss einen Fotoapparat daher nicht unbedingt explizit erwähnen.<<
Richtig, daher kann man willkürlich so ziemlich alles zu den verbotenen Geräten zählen.
"Nicht abschließend" ist allerdings zukunftsweisend gemeint, weil man nicht absehen kann, welche ähnlichen Geräte noch erfunden werden. (z.B. "Firetalkies" - Feuerzeuge mit Sprechfunk).
Zumal alle möglichen, bereits existierenden, Geräte aufgezählt wurden, wäre es für den "Verbraucher" zu erwarten, dass ein Fotoapparat auch in der Liste steht, wenn er verboten sein soll. Ein Fotoapparat ist aber etwas völlig anderes als ein Laptop, TV Gerät, Spielgerät, Mobiltelefon, etc. Der Fotoapparat ist in der Handhabung viel eher vergleichbar mit einem Feuerzeug.
6)
>>Die neue Fassung des § 23 StVO ist noch sehr frisch. Dass es noch kein mit deinem Fall vergleichbares Urteil gibt ist daher nicht ungewöhnlich. Ob nicht vielleicht doch schon irgendwo jemand dafür bestraft wurde, kannst du nicht wissen.<<
Eben so wenig kann ich als "Verbraucher" wissen, ob der Gesetzgeber nur vergessen hat den Fotoapparat zu erwähnen, obwohl er den Fotoapparat vielleicht gemeint hat. Alle Recherchen dazu, und zu vergleichbaren Präzedenzfällen, blieben bislang ergebnislos. Wieso sollte man also davon ausgehen, dass es sich um ein Versäumnis in der Formulierung des Gesetzestextes handelt?
Fortsetzung ...
7)
>>Dein Hinweis auf das Übermaß muss einer Ahndung der Nutzung des Fotoapparates nicht ausschließen. Wie bereits mehrfach erwähnt gibt es keine abschließende Liste.<<
Ausschließen kann man bei dieser Gesetzesformulierung gar nichts was mit Strom betrieben wird. Mir bleibt hier nur der Vergleich zum elektrischen Feuerzeug, Hörhilfe, der Bierflasche, etc. und der Tatsache, dass erwartungsgemäß ein allgemein gebräuchliches Gerät, wie ein Fotoapparat, ebenfalls in der Liste stehen müsste wenn es verboten sein soll.
8)
>>Wie gesagt steht und fällt vermutlich alles damit, ob der Fotoapparat als Gerät der Unterhaltungselektronik eingestuft wird.<<
Womit wir wieder bei Punkt 2) wären.
9)
>>Du hast beim Fotografieren "blind abgedrückt". Das ist aber nicht der Normalfall eines Fotografiervorganges. Dazu gehört "zielen", "Bildausschnitt kontrollieren", "Fokussieren" und "Abdrücken". Auf diese Art findet eine ausgeprägtere Ablenkung vom Verkehr statt. Dabei ist noch nicht berücksichtigt, dass man sich evtl. auch noch mit Sachen wie Blitzlicht ein-/ausschalten etc. beschäftigt. Vor diesem Hintergrund könnte sich ein Richter möglicherweise dazu veranlasst sehen, einen Weg zu finden, auch das Fotografieren mit einem Fotoapparat unter das Verbot des § 23 StVO fallen zu lassen.<<
So könnte ein strenger, flüchtig urteilender Richter das sehen, vorausgesetzt der Fotoapparat gehörte kategorisch zu den ungenannten verbotenen Geräten. Es wäre jedoch hintertückisch vom Gesetzgeber, den Fotoapparat zu meinen, aber nicht zu erwähnen, weil andere bekannte Geräte, die noch wesentlich unüblicher während der Fahrt genutzt werden (wie. z.B. Videobrillen, Laptops) erwähnt wurden, der Fotoapparat jedoch nicht. Wieso sollte der Fotoapparat also nicht erwähnt worden sein, obwohl er gemeint ist?
Durch eine Klopapierrolle (spielerisch) oder eine dunkle Sonnenbrille (selbst bei Nacht) dürfte man hindurchschauen. Rauchen, das anzünden einer Zigarette, und die Suche um den Aschenbecher zu treffen, erfordert wesentlich mehr Ablenkung, als ein Foto auszulösen, ist aber ebenfalls nicht verboten.
Bei einer Automatikkamera ist Fokussieren, etc. nicht nötig. Man kann blind den Auslöser bedienen, und es ist trotzdem alles wesentliche auf dem Foto zu erkennen. Schlimmstenfalls, wie auch in meinem Fall, ist das Foto perspektivisch schief. Aber egal, es kostet ja nichts, und soll auch keinen Wettbewerb gewinnen.
Bei einem Feuerzeug hingegen muss man schon auf die Flamme achten, damit man sich nicht verbrennt und die Zigarette trifft. Daher ist das auslösen eines Fotos sogar noch unbedenklicher als das anzünden einer Zigarette. So muss man nun das Maß finden, ob die Bedienung des Fotoapparates zu bestrafen ist. Im Vergleich stellt die Bestrafung jedenfalls ein Übermaß des Verbotes dar.
Hätte ich während des Auslösens des Fotos einen Unfall verursacht, oder wäre darin als Beteiligter verwickelt worden, so müsste die Sachlage natürlich anders beurteilt werden, weil davon ausgegangen werden kann, dass ich zumindest eine Mitschuld trage, wegen unzureichender Aufmerksamkeit im Straßenverkehr. Das wäre aber ebenso der Fall, wenn ich am Autoradio herumgespielt hätte, oder mein Butterbrot ausgepackt hätte. Zumal es aber zu keinem Verkehrsverstoß, bzw. Unfall gekommen ist, gibt es auch keinen Grund zu vermuten, dass ich für die Beachtung des Straßenverkehrs nicht genug Aufmerksamkeit hatte.
Ich befürchte zwar auch, dass mein Fall bei einem Richter landen könnte, der durch den Interpretationsspielraum zu meinen Ungunsten entscheiden könnte, aber noch ist das Urteil nicht gesprochen, und ich will versuchen was in meinen Möglichkeiten liegt, um die Sache zu klären.
Jedenfalls bin ich der Meinung, dass §23 viel zu missverständlich und unkonkret formuliert ist, um den Gebrauch eines Fotoapparates zutreffend zu ahnden. Wenn ein Fotoapparat prinzipiell verboten werden soll, dann muss der Gesetzgeber das konkreter, und unmissverständlicher definieren.
Grüße,
foh
Wie gesagt, ich wage nicht, ein Ergebnis vorauszusagen und halte es für durchaus möglich, dass dein Einspruch Erfolg haben wird.
Jetzt geht es um 100 € Bußgeld plus 28,50 € Verfahrenskosten.
Der Gang vor Gericht würde meines Wissens nach lediglich die Verfahrenskosten auf 57 € anwachsen lassen, also 28,50 € mehr. Ist aber natürlich deine Sache, ob es dir Aufwand und Kosten wert ist.
Würde mich wie gesagt sehr freuen, von dir zu hören, wenn sich was tut.
Also wenn sich das Verfahren schriftlich und für +28,50 erledigen ließe, dann würde ich das natürlich riskieren, aber wenn es zu einer mündlichen Verhandlung käme, dann müsste ich 600 km bis Bayern fahren. Das wäre ein unverhältnismäßiger Aufwand. Einen Anwalt kann ich mir schon gar nicht leisten.
Ich überlege grade, ob ich meine ausführliche Kommunikation aus diesem Post mit dir als Anlage zu meinem Einspruch mitsende?! weil ich hier ja vorab schon zu allen möglichen Gegeneinwänden Stellung genommen habe. Das könnte das Verfahren vielleicht verkürzen?
Nach § 73 OWiG kannst du dich auf Antrag mit Einverständnis des Richters vom Erscheinen befreien lassen. Dann werden gemäß § 74 OWiG deine schriftlichen Einlassungen berücksichtigt.
OK, danke für die Info. Ich halte dich über den Verlauf auf dem Laufenden.
Was wäre wohl besser ... zuerst nur meinen Einspruch, und dann diese Diskussion quasi als Gerichtsvortrag zu senden, oder diese Diskussion gleich mit dem Einspruch als Anlage senden?
So sehr kenne ich mich da auch nicht aus. Sicherheitshalber würde ich bereits den Einspruch ausführlich schreiben. Allerdings nach dem Motto "so lang wie nötig, so kurz wie möglich".
Das Schreiben sieht so ganz gut aus. Damit es aber formell ganz korrekt ist würde ich noch hinter die Paragraphen den entsprechenden Namen der Gesetze bzw. Verordnungen schreiben auf die du dich berufst. Das wäre hier natürlich die StVO
eingestellt :-)
Der Widerspruch wird wohl so durchgehen...es sei denn, du verschweigst noch einige Details zur Sachlage.
jap ... eingestellt!
also geht es gar nicht ums das fotografieren, sondern ums das freihändige fahren. Damit schießt dein Widerspruch ja am Ziel vorbei.
Die detailierte Begründung des Vorwurfs und die Zeugenaussage der Polizei kenne ich noch nicht, weil die Post das Schreiben verbaselt hat. Ich habe nur das Aktenzeichen und die telefonische Bestätigung der Polizei, dass es sich um einen Verstoß gegen §23a handelt.
Zumal das Schriftstück offiziell mit Erhalt der Benachrichtiugungskarte am 28.12. als zugestellt gilt, könnte es nun sein, dass ich nur aufgrund des mir vorliegenden Aktenzeichens den Widerspruch absenden muss, um die Frist einzuhalten. Morgen muss ich mit der Zentralen Bußgeldstelle telefonieren ...
Du scheinst "vom Pech verfolgt" zu sein. erst wirst du beim Fotografieren und freihändig fahren erwischt und dann "verbaselt" die Post deine Briefe.
ist schon sehr seltsam. Freu dich schon mal drauf, wie du das einem Richter erklären darfst.
Für das freihändig um eine 90° Kurve Fahren bekomme ich bestimmt einen Eintrag im Guinessbuch, oder zumindest eine lukrative Anstellung im Zirkus.
Die erfolglosen Abholversuche bei der Post habe ich mir natürlich mit Poststempel von dem Mitarbeiter an der Abholstelle bestätigen lassen. Das mache ich aus schlechter Erfahrung immer so. Passiert ja ständig. Ist dir das noch nie passiert? Dann solltest du dir bewusst machen, dass Du ein Glückspilz bist!
Ich habe über meine Schulter hinweg den Fahrgast auf der Rückbank fotografiert, ohne dabei auf die Kamera zu schauen. Ich stand dabei an einer Ampelkreuzung. Bei grün bin ich dann losgefahren, und habe die Kamera abgelegt um in den 2. Gang zu schalten. ... Soweit sollte das aber unrelevant sein, denke ich.
Problem: Nachdem ich dem Polizisten gezeigt habe, dass es sich um eine normale Kamera handelt, und mein Handy forschriftsmäßig fest mit Freisprecheinrichtung montiert ist, sagte er, er habe aber gesehen, dass ich freihändig gefahren sei. Das ist aber gar nicht möglich, weil ich an der Ampelkreuzung 90° abgebogen bin.
3.)
Ich möchte an dieser Stelle nicht verharmlosen, dass das Mitführen von Fahrgästen vom Verkehr ablenkt, seien es Tiere, oder Menschen. Dies ist jedoch nicht verboten, und würde ein Übermaß des Verbots darstellen.
Würde das Fotografieren mit einem herkömmlichen Fotoapparat nach §23 a) verboten sein, so müsste u.a. auch die Nutzung eines elektronischen Feierzeuges, oder des elektrischen Zigarettenanzünders, sowie die Bedienung elektrischer Hörhilfen, Funkgaragenöffner, Headsets, usw. verboten sein. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil dies ebenfalls ein Übermaß des Verbots darstellen würde.
Der Gesetzgeber führt in der beispielhaften Liste der verbotenen Geräte u.a. Mobilfunkgeräte auf, bis hin zu solch exotischen Geräten wie Videobrillen.
Hätte der Gesetzgeber die Nutzung eines herkömmlichen, allgemein bekannten und allgemein in Gebrauch befindlichen Fotoapparates zu den verbotenen Geräten zählen wollen, so hätte er dies vor solch exotischen Geräten wie Videobrillen erwähnt.
Das Gericht ahndet zwar (aus bereits zitierten Gründen) das Fotografieren, jedoch nur in Bezug auf Smartphones, aber nicht in Bezug auf herkömmliche Fotoapparate.
Aus der Drucksache 424/17 zu §23 zitiere ich diesbezüglich die umfangreiche Liste der verbotenen Geräte:
"Unter die Geräte fallen z. B. sämtliche Handys, Smartphones, BOS- und CB-Funkgeräte, auch solche mit reinem push-to-talk-Modus, Tablet-Computer, Touchscreens, elektronische Terminplaner, Diktiergeräte, E-Book-Reader, MP3-Player, Personal Computer, DVD- und Blu-Ray-Player, CD-Rom-Abspielgeräte, Smartwatches, Walkman, Discman und Notebooks."
Hätte der Gesetzgeber einen herkömmlichen Fotoapparat verbieten wollen, so stünde dieser in der Liste. Ebenso wie elektrische Feuerzeuge, oder elektrische Zigarettenanzünder, bleibt ein Fotoapparat unerwähnt, und ist nicht verboten.
Der Gesetzestext soll zwar auch nicht-erwähnte Geräte erfassen, die zukünftig auf dem Markt erscheinen könnten und zu den verbotenen Geräten zählen sollen, der Fotoapparate ist jedoch seit mehr als einem Jahrhundert bekannt und allgemein in Gebrauch. Daher ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Fotoapparat erwähnt hätte, wenn der Fotoapparat zu den verbotenen Geräten gezählt werden sollte.
In dem gegenständlichen Fall ist ein Verstoß gegen § 23 1a daher grundlegend nicht ersichtlich.
4.)
Abschließend sei erwähnt, dass die Nutzung eines Fotoapparates noch nie bestraft wurde, und dass §23a nicht auf alle elektronischen Geräte angewendet werden soll.
Ich zitiere diesbezüglich aus Drucksache 424/17:
"Vollständiges Verbot der Nutzung von elektronischen Geräten während der Fahrt,
da sie auch mental ablenken; dies würde ein Übermaß darstellen. Mentale
Ablenkungen des Fahrzeugführers können auch auf andere Art und Weise
verursacht werden (z. B. Gespräch mit dem Beifahrer, angestrengtes Nachdenken
über ein Problem etc.)."
Ich möchte Sie daher bitten den Widerspruch stattzugeben, und das Verfahren wegen unzureichender Gesetzesgrundlagen einzustellen.
Mit freundlichen Grüßen,
<<<<
Danke, das Kameramodell werde ich hinzufügen, und Widerspruch gegen Einspruch ersetzen.
Wie ich in einem anderen Kommentar schon erwähnte gibt es noch Besonderheiten die die Sachlage erschweren ...
1.
Ich habe über meine Schulter hinweg den Fahrgast auf der Rückbank fotografiert, ohne dabei auf die Kamera zu schauen. Ich stand dabei an einer Ampelkreuzung. Bei grün bin ich dann losgefahren, und habe die Kamera abgelegt um in den 2. Gang zu schalten. ... Soweit sollte das aber unrelevant sein, denke ich.
Problem: Nachdem ich dem Polizisten gezeigt habe, dass es sich um eine normale Kamera handelt, und mein Handy forschriftsmäßig fest mit Freisprecheinrichtung montiert ist, sagte er, er habe aber gesehen, dass ich freihändig gefahren sei. Das ist aber gar nicht möglich, weil ich an der Ampelkreuzung 90° abgebogen bin.
2.
Die detailierte Begründung des Vorwurfs und die Zeugenaussage der Polizei kenne ich noch nicht, weil die Post das Schreiben verbaselt hat. Ich habe nur das Aktenzeichen und die telefonische Bestätigung der Polizei, dass es sich um einen Verstoß gegen §23a handelt.
Zumal das Schriftstück offiziell mit Erhalt der Benachrichtiugungskarte am 28.12. als zugestellt gilt, könnte es nun sein, dass ich nur aufgrund des mir vorliegenden Aktenzeichens den Widerspruch absenden muss, um die Frist einzuhalten. Morgen muss ich mit der Zentralen Bußgeldstelle telefonieren ...