FOS / Kindergeld / Unterhalt / BAföG
Hallöchen,
da ich jetzt schon etliche Sachen über [siehe Titel] gelesen habe, blicke ich da überhaupt nicht mehr durch. Kurz zu meiner Person: 21 Jahre alt, Ausbildung gemacht und beendet, wohne mit meiner Freundin zusammen und hab pünktlich zum Schulbeginn eine Zusage für die 12B an der Fachoberschule bekommen.
So .. meine Ausbildung habe ich diesen Sommer beendet und seitdem ALG1 bezogen, was ja nun durch die Schule weg fällt. Da ich jetzt aber kein eigenes Einkommen mehr habe, hatte ich mir überlegt BAföG zu beantragen. Wie sieht es aber generell aus mit Kindergeld und Unterhalt seitens meiner Eltern? Meine Mutter ist nicht erwerbstätig bzw. bezieht ALG1 und das Einkommen meines Vaters ist mir unbekannt (er ist aber erwerbstätig!).
Ich hoffe das reicht erstmal an Infos damit mir einer von euch sagen kann ob ich nun Kindergeld beantragen kann und ob meine Eltern (speziell mein Vater) mir Unterhalt zahlen müssen. - Die FOS baut ja auf meine Ausbildung auf und müsste doch praktisch als Erstausbildung weiterhin durchgehen, oder?
Grüße
3 Antworten
Kindergeld: Anspruch auf Kindergeld besteht. Da Du eine abgeschlossene Berufsausbildung hast, wäre eine Erwerbstätigkeit von durchschnittlich über 20 Stunden wöchentlich anspruchsschädlich (falls Du neben der Schule arbeiten musst). Den Antrag auf Kindergeld müssen die Eltern stellen. Sie sind und bleiben bezugsberechtigt. Wenn sie sich weigern, kannst Du den Antrag selbst stellen. Wenn Du keinen Unterhalt von den Eltern bekommst oder unterhalb des Kindergeldes, kannst Du gleichzeitig einen Antrag auf Auszahlung des anteiligen Kindergeldes (KG11e) (Abzweigungsantrag) stellen. Dann wird das Kindergeld an Dich gezahlt.
Das Kindergeld steht Dir zu. Dein Vater und Deine Mutter müssen nicht mehr zahlen, da Du schon eine Ausbildung beendet hast. Für den BAFöG-Antrag müssen beide Eltern ihr Einkommen offenlegen. Das Kindergeld müssen Deine Eltern beantragen. Denke nicht, dass die FOS als Weiterbildung gezählt wird, wenn Du einen geprüften Abschluss erreicht hast. Meist ist es ja umgekehrt. Wenn Du die Bestätigung der Schule hast, stell einfach den Antrag und warte ab.
FALSCH!!!
Die Erstausbildung endet dann wenn das erstrebte Berufsziel erreicht ist. Nicht vorher.
Das kann durchaus bedeuten zunächst eine Ausbildung abzuschließen, danach das Abitur zu machen und dann zu studieren. Entsprechendes höchstrichterliches Urteil findest Du online.
Da du deine Erstausbildung beendet hast, sind deine Eltern nicht mehr unterhaltsverpflichtet.
Du hättest ja die Möglichkeit, in deinem erlernten Beruf dein Auskommen zu finden. Weiterbildungsmaßnahmen musst du dir leisten können. Es gibt für Berufstätige ja die Möglichkeit die Weiterbildung an einer Abendschule zu absolvieren.
FALSCH!!!
Die Erstausbildung endet dann wenn das erstrebte Berufsziel erreicht ist. Nicht vorher.
Das kann durchaus bedeuten zunächst eine Ausbildung abzuschließen, danach das Abitur zu machen und dann zu studieren. Entsprechendes höchstrichterliches Urteil findest Du online.