Nebenjob trotz Unterhalt von den Eltern und Bafög?

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Beim Bafög - darfst du monatlich bis zu 450 € Brutto ohne Anrechnung auf dein Bafög - verdienen bzw. im Bewilligungszeitraum von in der Regel 12 Monaten 5400 € Brutto.

Ein sogenanntes Taschengeld als Zuverdienst bleibt auf jeden Fall dann auch beim Unterhalt ohne Berücksichtigung, weil du nicht verpflichtet bist nebenbei Einkommen zu erzielen.

Würdest du also angenommen monatlich nur um die 100 € - 150 € verdienen, dann sollte das keine Auswirkung auf den Unterhaltsanspruch haben, würdest du aber angenommen laufend 400 € - 450 € verdienen, dann könnte das ggf. teilweise auf den Unterhaltsanspruch angerechnet werden.

Deine Eltern dürften das aber nicht von selber kürzen, da müssten sie schon über das Familiengericht gehen und das ganze beantragen.

Aber selbst dann wäre noch nicht klar ob und wenn ja was ggf. angerechnet werden könnte, auf jeden Fall sollten dann erst einmal um die 50 € - 90 € als Freibetrag bleiben und dazu kämen min. weitere 50 % vom übersteigenden Betrag.

Angenommen du würdest 400 € verdienen, dann sollten angenommen min. 50 € und von 350 € = 50 % = 175 € = gesamt min. 225 € ohne Anrechnung bleiben.

isomatte  06.12.2020, 04:27

Danke dir für deinen Stern !

Beim Unterhalt kann der Nebenjob ggf. angerechnet werden.

Das kommt auch immer etwas darauf an, wie knapp es bei deinen Eltern aussieht. Wenn du allerdings nicht den vollen Satz BAföG erhältst und sie dazu zahlen müssen, dann darf davon ausgegangen werden, dass es ihnen relativ gut geht. Letztendlich läuft es aber auch auf eine Einzelfallentscheidung hinaus und so solltest du dich mit ihnen kurz schließen um zu sehen, ob eine teilweise Anrechnung in Erwägung gezogen wird.

Einen Ferien- oder Minijob müssen sich Studenten in der Regel nicht oder nur zum Teil auf den Unterhalt anrechnen lassen. Das gilt insbesondere, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht zuvor nicht oder nicht umfänglich nachgekommen sind (vgl. OLG Hamm,  Beschluss vom 10. September 2012, Az: II-14 UF 165/12). Das muss erst recht gelten, wenn die Eltern ohne Unterschreitung des Selbstbehalts zur Leistung des Unterhalts für den Studenten in der Lage sind.

https://www.kanzlei-hasselbach.de/2014/unterhalt-fuer-studenten/11/#mini

Bei BAföG sieht es wie folgt aus:

Allerdings hast Du für Deinen BAföG-Nebenverdienst einen  Freibetrag von 5.400 € im Jahr.

https://www.mystipendium.de/bafoeg/bafoeg-nebenjob

Das verstehe ich nun nicht, Unterhalt und BAföG, wie geht das denn?

Das Studierendenwerk leistet Deinen kompletten Bedarf, oder läuft da etwas unrund?

Nebenjob, nimm einen, der Stipendien ermöglicht, oder wurde das schon abgelehnt?

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
Oponn  04.12.2020, 10:44

Wenn Eltern unterhaltspflichtig sind, leistet das Studierendenwerk mitnichten den kompletten Bedarf.

Wie kommst du bei der Frage auf Stipendien?

schleudermaxe  04.12.2020, 10:49
@Oponn

Weil deren Leistungen üppiger ausfallen, oft bis zur Dissertation gewährt werden, und komplett geschenkt sind.

Zudem, Ich kennen kein Elternteil, welches nach dem BAföG mit seinen läppischen Pauschalen Unterhalt leistet. Wenn, dann nach dem deutlich besseren BGB. Dies zu prüfen ist allerdings keine Aufgabe des Studierendenwerks.

Oponn  04.12.2020, 10:54
@schleudermaxe
Weil deren Leistungen üppiger ausfallen, oft bis zur Dissertation gewährt werden, und komplett geschenkt sind.

Warum rätst du nicht gleich, im Lotto zu gewinnen. Die meisten Stipendien leisten im Höchstfall genauso viel wie den BAFöG-Höchstbetrag. Die meisten Stipendien unetrscheiden deutlich zwischen Studium und Promotion.

Zudem, Ich kennen kein Elternteil, welches nach dem BAföG mit seinen läppischen Pauschalen Unterhalt leistet. Wenn, dann nach dem deutlich besseren BGB.

Was willst du damit sagen? Von welchen BAFöG-Unterhaltspauschalen redest du? Unterhalt wird immer nach dem BGB geleistet.

schleudermaxe  04.12.2020, 14:42
@Oponn

Ach, und wieso soll dann hier nach BAföG geleistet werden?

Stipendien, dann schaue z.B. mal rein beim Studierendenwerk Villigst, und höre auf hier rumzunölen über Dinge, die Dir fremd sind.

Oponn  04.12.2020, 15:46
@schleudermaxe

Was soll nach BAföG geleistet werden? Du redest wirr.

Was du mir mit dem Verweis auf Villigst sagen willst, bleibt unklar. Von Stipendien verstehe ich mit Sicherheit mehr als du, denn ich habe eines gehabt.

schleudermaxe  04.12.2020, 15:56
@Oponn

Ich auch, von denen, bis zur Dissertation. Deutlich über den Sätzen vom BAföG-Amt.

Unterhalt nach BAföG, seit wann, wenn Du selber behauptest, Unterhalt wird nach BGB geleistet. Nichts anderes behaupte ich.

Dein Zitat:

Wenn Eltern unterhaltspflichtig sind, leistet das Studierendenwerk mitnichten den kompletten Bedarf.

Zitatende.

Der Studierende bekommt also seinen Bedarf, ggf. mit Formblatt 3, von seinem BAföG-Amt.

Oponn  04.12.2020, 17:44
@schleudermaxe

Mit Sicherheit haste du kein durchgehendes Stipendium gehabt.

Es gibt keinen Unterhalt nach BAföG. Wovon redest du?

schleudermaxe  04.12.2020, 17:54
@Oponn

Doch, und mein Bruder ab 2 Sem. auch. Weil wir eben einen nebenjob hatten, der passte, und hier ist einer geplant.

Aber lasse es einfach, Du hast nicht einmal einen Abschluss, wenn Du den Unterschied zwischen den beiden Gesetzen nicht kennst, ja nicht einmal lernwillig bist.

Oponn  04.12.2020, 20:22
@schleudermaxe

Dann zeig mir doch mal den Unterhalt nach BAföG im Gesetz. Da bin ich aber mal gespannt.

schleudermaxe  04.12.2020, 22:05
@Oponn

Wenn Eltern unterhaltspflichtig sind, leistet das Studierendenwerk mitnichten den kompletten Bedarf.

Also, nach welchen Gesetz hat das BAföG-Amt zu bearbeiten und zu entscheiden?

Oponn  05.12.2020, 08:32
@schleudermaxe

Du hast also auch keinen Unterhalt nach dem Bundesausbildungsfördungsgesetz gefunden. Schön, dass du es gemerkt hast.

schleudermaxe  05.12.2020, 10:44
@Oponn

Ich habe das schon immer gewusst, nur Du zickst doch hier rum und behauptest, Zitat:

Wenn Eltern unterhaltspflichtig sind, leistet das Studierendenwerk mitnichten den kompletten Bedarf.

Und das stimmt eben nicht.

Wie soll sich das denn nennen, wenn es angeblich vom BAföG-Amt kommt, also nach dem BAföG?

Nach dem BGB? Dafür haben die keine Potenz!

Oponn  05.12.2020, 20:55
@schleudermaxe

Sag mal stellst du dich nur dumm oder verstehst du es wirklich nicht?

Wenn die Eltern Unterhalt leisten müssen, bekommt man entsprechend weniger BAföG. Deshalb leistet das Studierendenwerk eben mitnichten den kompletten Bedarf. Einen Teil leisten dann nämlich die Eltern.

Jetzt verstanden, oder immer noch zu komplex?

schleudermaxe  06.12.2020, 06:33
@Oponn

Wieso denn komplex, warum bist Du nicht lernfähig, ist was?

Formblatt 8 und gut ist.

Oponn  06.12.2020, 15:07
@schleudermaxe

Du kannst oder willst es nicht verstehen.

schleudermaxe  06.12.2020, 15:29
@Oponn

Was gibt es denn da nicht zu verstehen?

Ich kenne kein Elternteil, welches leistet, weil das Studierendenwerk dies gemäß dem BAföG verlangt.

Oponn  06.12.2020, 16:13
@schleudermaxe

Und wieder irgendeine Aussage, die überhaupt nichts mit deiner ursprünglichen Behauptung, BAföG und Unterhalt parallel ginge nicht und das Studierendenwerk leiste den kompletten Bedarf, zu tun hat.

schleudermaxe  06.12.2020, 16:14
@Oponn

Komplett identisch, was fehlt Deinem Ding?

Der komplette Bedarf kommt doch vom Studierendenwerk, was sollte da fehlen?

Auszug aus meiner Antwort, Zitat:

Das Studierendenwerk leistet Deinen kompletten Bedarf, oder läuft da etwas unrund?

Oponn  06.12.2020, 16:40
@schleudermaxe

Immer noch zu komplex für dich? Okay, versuchen wir es mit einem Beispiel.

Die Eltern sind unterhaltsverpflichtet, können aber wegen ihrer Leistungsfähigkeit nicht in der Lage, den vollen Unterhalt zu leisten. Dann wird eben ein Teil des Bedarfes durch die Eltern und ein Teil durch BAföG vom Studierendenwerk gedeckt.

Du siehst also, das Studierendenwerk leistet nicht den vollen Bedarf, es läuft aber auch nichts unrund.

Jetzt verstanden?

schleudermaxe  06.12.2020, 16:55
@Oponn

Nö, ob die Eltern zu leisten haben oder nicht, hat ja das Studierendenwerk gar nicht anhand des BGB geprüft und verfügt auch nicht.

Oponn  07.12.2020, 08:04
@schleudermaxe

Natürlich prüft das BAföG-Amt grundsätzlich, ob die Eltern unterhaltspflichtig sind.

schleudermaxe  07.12.2020, 08:05
@Oponn

Aber nicht nach dem BGB, sonernd nach dem BAföG. Endlich hast Du es begriffen.

Beleibt also dabei, ich kenne kein Elternteil, welches Unterhalt leistet nach dem BAföG (mit seinen läppischen Pauschalen).

Oponn  07.12.2020, 08:18
@schleudermaxe

Keine Ahnung, warum du hier permanent von Unterhalt nach BAföG faselst. Zudem ist man nicht nach BAföG unterhaltspflichtig sondern nach BGB.

Du hast bestritten, dass es parallel Unterhalt und Leistungen gemäß BAföG geben könne. Das ist und bleibt Unsinn

schleudermaxe  07.12.2020, 08:20
@Oponn

Lasse es einfach gut sein, es sind doch Deine Behauptungen, die nicht stimmen.

Du behauptest doch, das Studierendwerk verfügt den Anteil am Unterhalt, und das kann es eben nicht.

Wenn der Bedarf komplett vom Studierendenwerk kommt, gibt es keinen Unterhalt obendrauf, ist nun mal so, hier in Deutschland.

Oponn  07.12.2020, 08:35
@schleudermaxe

Mein Gott, quatscht du einen Unsinn.

Du behauptest doch, das Studierendwerk verfügt den Anteil am Unterhalt, und das kann es eben nicht.

Nein, das behaupte ich an keiner Stelle. Das BAföG-Amt stellt fest, wie hoch der Unterhaltsanspruch des Studierenden gegen die Unterhaltsverpflichteten ist. Dieser wird von BAföG-Anspruch abgezogen.

Wenn der Bedarf komplett vom Studierendenwerk kommt, gibt es keinen Unterhalt obendrauf, ist nun mal so, hier in Deutschland.

Da Unterhalt aber vorrangig ist, kommt der Bedarf nicht komplett vom Studierendenwerk, wenn ein Unterhaltsanspruch besteht. Ist nun mal so hier in Deutschland.

schleudermaxe  07.12.2020, 08:39
@Oponn

Der BGH urteilt, erst BAföG, und nicht umgekehrt.

Und wenn die Eltern leisten müssen/können, dann eben nicht nach dem BAföG, sondern nach dem BGB. Bleibt dabei, lasse es einfach.

Ich kenne jedenfalls kein Elternteil, welches leistet nur weil Du es möchtest und das Studierendenwerk es so sieht. Aus gutem Grund gibt es das Formblatt 8.

,

Oponn  07.12.2020, 08:58
@schleudermaxe
Der BGH urteilt, erst BAföG, und nicht umgekehrt.

Das Urteil hast du mal deutlich missverstanden.

"Bafög ist für alle gedacht, die ihre Ausbildung nicht selbst finanzieren können. Die Eltern sind dem Azubi oder Studierenden gegenüber unterhaltspflichtig, auch wenn er schon volljährig ist und aus dem Elternhaus ausgezogen ist. Ähnliches gilt für Ehe- und eingetragene Lebenspartner. Verdienen diese zu viel, bekommst Du weniger Förderung.

Daher musst Du beim Bafög-Antrag auch die Einkünfte Deiner Eltern und Deines Ehepartners offenlegen und dazu dem Bafög-Amt den Steuerbescheid des vorletzten Kalenderjahres der Eltern und des Partners einreichen."

https://www.finanztip.de/bafoeg/

Und wenn die Eltern leisten müssen/können, dann eben nicht nach dem BAföG, sondern nach dem BGB.

Tatsächlich? Auch nicht nach dem StGB oder dem Infektionsschutzgesetz? Sag bloß. Warum erzählst du mir das die ganze Zeit. Ich habe nie von Unterhalt nach dem BAföG gesprochen.

schleudermaxe  07.12.2020, 09:33
@Oponn

Die ganze Zeit sprichst Du davon. Das BAföG-Amt setzt fest und bla, bla, bla, was wir Eltern alles zu leisten haben. Nichts, denn die können eben nicht, siehe Formblatt 8.

Oponn  07.12.2020, 09:40
@schleudermaxe

Nein, tue ich nicht. Du halluzinierst. Aber schön, dass du zumindest akzeptierst, dass es BAföG und Unterhalt parallel geben kann.

schleudermaxe  07.12.2020, 10:13
@Oponn

Warum sollte ich etwas, was es in der Praxis so nicht gibt, akzeptieren?

Oponn  07.12.2020, 10:45
@schleudermaxe

Dafür, dass es das, was im Gesetz steht, in der Praxis nicht gibt, hast du ja mit Sicherheit mal den ein oder anderen Beleg, oder?

schleudermaxe  07.12.2020, 11:24
@Oponn

Was sollte im BAföG stehen, was es nicht geben soll?

Ich lese im Gesetz keine Baustelle Unterhalt nach BGB. Wo soll gesucht werden?

Oponn  07.12.2020, 11:31
@schleudermaxe
dass es BAföG und Unterhalt parallel geben kann.
schleudermaxe  07.12.2020, 11:34
@Oponn

Es kann auch Schnee fallen.

In der Praxis eben nicht nebeneinander, sind eben unterschiedliche Gesetze.

Nochmal, ich kenne auch keinen Fall, wo zusätzlich zum kompletten BAföG Unterhalt nach BAföG zu leisten ist.

Oponn  07.12.2020, 11:45
@schleudermaxe

So, dafür, dass in der Praxis jetzt nicht nach Gesetz vorgegangen wird, bist du immer noch den Beleg schuldig. Deine Ablenkungstaktik ist schlecht.

schleudermaxe  07.12.2020, 13:14
@Oponn

Welcher Beleg fehlt Deinem Ding zwischen den Ohren denn?

Oponn  07.12.2020, 13:30
@schleudermaxe

Kurzzeitgedächtnis kaputt oder kannst du nicht lesen? Steht oben.

Dafür, dass es das, was im Gesetz steht, in der Praxis nicht gibt, hast du ja mit Sicherheit mal den ein oder anderen Beleg, oder?
schleudermaxe  07.12.2020, 13:53
@Oponn

Meine Antwort, unkommetiert vom Fragensteller, also passt sie/ist sie zutreffend.

Zitat:

Das verstehe ich nun nicht, Unterhalt und BAföG, wie geht das denn?

Das Studierendenwerk leistet Deinen kompletten Bedarf, oder läuft da etwas unrund?

Oponn  07.12.2020, 13:57
@schleudermaxe

Der Fragesteller kennt sich mit der Thematik ebenso wenig aus, wie du. Wie sollte er dann feststellen können, dass du Käse erzählst?

Das verstehe ich nun nicht, Unterhalt und BAföG, wie geht das denn?

Ganz problemlos. Sieht man ja beim Fragesteller. Im Gesetz ist das auch so vorgesehen.

Das Studierendenwerk leistet Deinen kompletten Bedarf, oder läuft da etwas unrund?

Wie du der Fragestellung entnehmen kannst, leistet das Studentenwerk nicht den kompletten Bedarf.

schleudermaxe  07.12.2020, 14:44
@Oponn

Warum nicht?

Angehende Studierende müssn den Bafög Antrag ausfüllen.

Dazu gehören Angaben zum Einkommen der Eltern ,auch zum eigenen Vermögen und Nebenjob.

Falschangaben werden als Betrug angesehen.

KryptoGraf 
Beitragsersteller
 04.12.2020, 10:36

Komplett am Thema vorbei!