Feuerstättenbescheid umlagefähige Betriebskosten?

4 Antworten

Aufpassen muss man wohl aber, wenn der Bescheid bei den Nebenkosten auf nur 1 Abrechnungsjahr umgelegt wird. Da der Feuerstättenbescheid regulär nur 2 x in 7 Jahren erstellt wird, erscheint es mir notwendig, diese Kosten auf 3,5 Jahre (= 42 Monate) umzulegen.

Beispiel Man hat eine Wohnung in 2012 und in diesem Jahr gibt es den Feuerstättenbescheid. Zum 31.12.2013 zieht man aus und danach zieht ein neuer Mieter ein und wohnt dort 2 Jahre.

Würde man die Kosten nicht auf 42 Monate umlegen, dann zahlt der erste Mieter die Kosten für den Feuerstättenbescheid in voller Höhe, obwohl der ca. 3,5 Jahre gilt, der Folgemieter aber gar nichts.

Entsprechend muss man sicherlich aufpassen, wenn Überprüfungsarbeiten - zum Beispiel Emissionsmessungen bei verschiedenen Gasthermen - nur alle 2 Jahre durchgeführt werden. Dann sind die Kosten wohl auch auf 24 Monate umlegen.

Das erscheint mir so logisch. Was meinen andere dazu?

Wenn Du damit die jährliche Rechnung des Schornsteinfegers meinst, ja. Einmalige Kosten z.B. für die Inbetriebnahme einer Heizung gehören nicht dazu...

Schornsteinfegerarbeiten kann man mit anderen Handwerksarbeiten gleichstellen. Bei Schornsteinfegerrechnungen sind meist keine Materialien mit reingerechnet. Es sind also reine Lohnkosten.-----Das wird auch oft auf den Rechnungen so formuliert.

Bei diesen Rechnungen handelt es sich bis Ende 2012 zwar noch um Gebühren, aber trotzdem sind das umlagefähige Kosten, wie z.B. die Müllabfuhr.

Näheres zum Thema Feuerstättenbescheid auch unter bsm-ludwig.de

 

Sicher gehören die dazu.