Fangprämie als Eltern zahlen?
Hallo, mein Sohn (14 Jahre) hat im August Ladendiebstahl begangen und wurde prompt erwischt. Jetzt habe ich Post von einem Anwalt bekommen, dass ich als Mutter meine Aufsichtspflicht verletzt hätte und deshalb eine Fangprämie in Höhe von 50 Euro zahlen soll. Und was ich ganz frech finde, das gleich noch der selbe Betrag verlangt wird als Anwaltsgebühren. Ist es so rechtens das ich jetzt 100 Euro zahlen muss, und warum wird direkt ein Anwalt eingeschalten von dem Laden. Ich bin nicht der Meinung das ich die aufsichtspflicht verletzt habe, da ich einen 14 jährigen nicht 24 Std. überwachen muss. Und mit dieser Zahlung werde ich bestraft und nicht mein Sohn. Zumal er ja noch seine Strafe bekommen wird in Form von sozialstunden, ist es nicht möglich, dass er diese sogenannte Fangprämie abarbeiten kann? Und ist diese Fangprämie denn überhaupt rechtens zu verlangen. Was können wir als Eltern jetzt tun?
17 Antworten
In den meisten Läden hängt ein Schild, dass im Fall eines Diebstahls eine "Bearbeitungsgebühr" in Höhe von 50 oder 100 Euro gezahlt werden muss. Das ist eine sogenannte Vertragsstrafe, der man sich unterwirft, wenn man diesen Laden betritt.
Diesen Betrag muss eigentlich dein Sohn zahlen, der des Lesens mächtig ist und der einen Diebstahl begangen hat, obwohl er davon wusste oder wissen hätte müssen.
Natürlich ist es ein Schmarren, wenn der Anwalt jetzt mit fadenscheinigen Gründen das Geld jetzt von dir einfordert, denn eine Aufsichtspflichtverletzung kann man dir beim besten Willen nicht vorwerfen und der Adressat der Vertragsstrafe ist eindeutig dein Sohn.
Falls du eine Rechtsschutzversicherung hast, kannst du jetzt natürlich zu streiten anfangen, falls nicht, wird dich das zermürben.
Es kann ja auch sein, dass dein Sohn noch im Laden aufgefordert worden war, die 50 Euro zu bezahlen, was er dir aber verschwiegen hat. In jedem Fall soll er das aber löhnen, damit er die Folgen seines Tuns zu spüren kriegt. Ich hoffe für euch beide, dass er künftig die Finger von solchen Sachen lassen wird.
man weist die Forderung ganz einfach ab
Nicht "ab" sondern natuerlich "zurueck". Manchmal fallen mir die richtigen Worte erst mit Verzoegerung ein.
Anwälte haben es beruflich drauf, Menschen mit ihren Schrieben in den Wahnsinn zu treiben, während sie das selber ganz emotionslos sehen. Dafür braucht man erst mal gute Nerven. Die fangen nämlich üblicherweise zu flattern an, wenn erst mal ein gerichtlicher Mahnbescheid vorliegt und man sehen kann, wie die Kosten wachsen und wachsen.. Das liegt im Kalkül der Anwälte.
Ja klar blufft der Anwalt hier. Darum wuerde ich - wenn ich meinem Sohn wirklich nicht helfen moechte - die Forderung zurueckweisen und erst dann wieder reagieren, wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid eintrudelt. Dem wuerde ich dann widersprechen. Auf weiteres Geplaenkel mit dem Anwalt wuerde ich mich hingegen gar nicht erst einlassen. Soll er doch schreiben, was er will.
Wahrscheinlich wird es aber auch gar keinen Mahnbescheid geben. Der Anwalt weiss ja selbst, dass er blufft und mit seiner Forderung vor Gericht scheitern wuerde.
Schön, dass du es ansprichst: Wie wir alle wissen, können Minderjährige grundsätzlich nicht wirksam Verträge schließen, die für sie rechtlich nachteilig sind.
Woher könnte dann - ohne Vertrag - die Vertragsstrafe kommen?
Wie wir alle ebenso wissen, können Minderjährige im Rahmen des § 110 BGB durchaus Rechtsgeschäfte, also Verträge abschließen - und vor allem sind sie strafmündig.
Wenn en einer Tür "Betreten verboten" steht, dann gilt das auch für Minderjährige, sobald sie dieses Schild altersgemäß lesen und verstehen können.
Hier geht es ums Zivilrecht; die Strafmündigkeit spielt für die Frage, ob ein Vertrag geschlossen werden kann, keine Rolle.
Der 110 spielt hier ebenfalls keine Rolle: Dafür hätte der Minderjährige mit Mitteln die seinerseits versprochenen Leistungen bewirken müssen, die ihm zur freien Verfügung gestellt wurden. Wie wir wissen, hat er gar nicht bewirkt.
Es ist verboten, dies und das zu betreten, und es ist auch verboten, zu stehlen, selbst ohne Schild. Das berechtigt aber niemanden dazu, daraus Kapital zu schlagen.
Die 50€ Prämie sind rechtens. Es ist lediglich die Begründung mit der Aufsichtspflicht etwas unüblich. Denn in Wirklichkeit geht es um einen Schadenersatzanspruch, den der Laden geltend machen kann. Im Übrigen ist in den Läden üblicherweise im Eingangsbereich ein Schild, wo drauf steht, dass bei Ladendiebstahl eine Strafgebühr erhoben wird. Das ist dann wie eine Vertragsbedingung zu sehen.
Die Anwaltsgebühr hingegen würde der Laden sehr wahrscheinlich nicht gerichtlich durchsetzen können. Denn es besteht laut Gesetz eine Schadenminderungspflicht. Und in diesem Fall wäre es für den Laden zumutbar, wenn dieser erst mal selber einen Brief schreibt und zur Überweisung der 50€ auffordert. Erst wenn das dann nicht bezahlt wird, wäre wieder eine andere Situation.
Die Forderung ist gegen die Eltern gerichtet. Der Anwalt versucht's halt mal. Durchkommen wird er mit seiner gegen die Eltern gerichteten Forderung aber nicht und der Vorwurf der Verletzung der Aufsichtspflicht ist geradezu laecherlich.
Ja selbstverständlich ist das gegen die Eltern gerichtet. Ein 14 jährlicher hat i.d.R. kein eigenes Einkommen, also kann man es von ihm nicht fordern.
Die Sozialstunden ist nur die Bestrafung. Der Schadenersatzanspruch des Ladens ist damit nicht befriedigt.
Dennoch kann sich die Schadensersatzforderung nur gegen den Taeter (den Minderjaehrigen) richten und eben nicht gegen dessen Eltern. Die Eltern haben ja nichts geklaut und haften natuerlich auch nicht fuer ihr Kind.
Natuerlich koennen die Eltern fuer den Minderjaehrigen eintreten und bezahlen, sie muessen es aber nicht. Dann wird der Minderjaehrige zahlen muessen ... jetzt oder irgendwann innerhalb der naechsten 30 Jahre.
Das ist dann wie eine Vertragsbedingung zu sehen
Und warum sollte dieser Vertrag die Eltern des Delinquenten interessieren, die den Laden überhaupt nicht betreten haben?
Korrekterweise müßte der Schadenersatz vom Sohn geltend gemacht werden, da dieser vermtlich deliktfähig ist, das ist schon richtig. Und das hätte ich in meiner Antwort wahrscheinlich besser heraus stellen sollen. Zu zahlen ist das auf jeden Fall, also macht es, von einer allenfalls erzieherischen Betrachtung keinen Unterschied, wer es bezahlt.
"Auf jeden Fall" wohl kaum - wo ist denn der Schaden iHv 50 Euro entstanden?
wo ist denn der Schaden iHv 50 Euro entstanden?
Spielt keine Rolle. Diese Pauschale als Schadenersatz ist in den Geschäften am Eingang durch ein Schild bekannt gegeben und somit Vertragsbestandteil, was man durch Betreten des Geschäfts akzeptiert.
Und welcher Vertrag, der mangels voller Geschäftsfähigkeit nicht wirksam geschlossen wurde?
Zur Höhe der Fangprämie: Kommt auf den Wert der gestohlenen Sache an und ja die muss gezahlt werden.
Was mich mehr stört sind die 50 € Anwaltskosten. Voraussetzung für die Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten ist, dass der Geschädigte die Beauftragung eines Anwalts für erforderlich halten durfte. Daran fehlt es, wenn unter Umständen von einem Unternehmen erwartet werden kann , dass es Maßnahmen der außergerichtlichen Schadensregulierung bei einfach gelagerten Sachverhalten mit Hilfe seines kaufmännischen Personals durchführen lässt. Bei einer einfachen Fangprämie, die sehr oft vorkommt, sehe ich die Notwendigkeit für einen Anwalt nicht. Kommt halt auch darauf an wo er es gestohlen hat.
Vom Gefühl herwürde ich sagen: Die Verletzung der Aufsichtspflicht ist Quatsch. Ein 14-jähriger muss nicht dauernd beaufsichtigt werden. Zudem haftest Du - trotz anderslautender Schilder an BAustellen, nicht für Deinen Sohn.
Ich würde nicht zahlen. Aber es ist Deine Entscheidung.
Im Internet findest Du durchaus einige Artikel zu diesem Thema, auch von Juristen.
Mein Sohn hat sich vor ein paar Monaten von einem Mitschüler zum Klauen anstiften lassen und wurde mit 12 erwischt.
Ich hab ihn auf der Polizeiwache abholen dürfen und am nächsten Tag haben wir zusammen den Schaden (13,- EUR) plus Fangprämie (50,- EUR) bezahlt.
Beides hat er die nächsten Wochen vom Taschengeld abgezogen bekommen und 1 Jahr Hausverbot gab es vom Geschäft.
Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren aufgrund seines Alters eingestellt, aber das Jugendamt wurde informiert.
Wahrscheinlich wäre das auch über Anwälte gegangen, aber das wollte ich verhindern, indem ich gleich zahle.
Schließlich hat er den Mist ja verbrochen.
Noe, man weist die Forderung ganz einfach ab. Wenn der Anwalt dann den Streit eroeffnen will, dann soll er das tun (wird er aber nicht). Die Eltern brauchen hier aber erst einmal gar nichts zu tun und erst recht keinen Streit zu eroeffnen.