Fahrradweg kreutzt Ausfahrt - muss ich Platz machen?

9 Antworten

Der Radweg ist Teil der Straße, Radfahrer sind Teil des fließenden Verkehrs und haben genau wie fahrende KFZ Vorrang vor anderen Verkehrsteilnehmern, die aus einer Ausfahrt oder einer untergeodneten Straße in den Verkehr einfahren wollen. Du bist rechtlich verpflichtet, den Radweg ebenso freizuhalten wie die Straße, musst notfalls zurücksetzen und kannst wegen der Blockierung sogar einen Punkt kassieren (vermeidbare Behinderung §1 StVG und entsprechender OWiG-Paragraph). Radfahrer auf Radwegen sind somit den vorbeifahrenden KFZ gleichgesetzt - du kannst dir vorstellen, was loswäre, wenn du beim Einfahren auf eine zweispurige Straße auf die rechte Spur fahren und dort warten würdest, bis du auf die linke Spur einfahren kannst und alle PKW auf der rechten Spur bremsen und stehenbleiben müssten, damit du einfahren kannst (nur als Beispiel).

Vor 24 Jahren gab es noch nicht soo viele Radwege wie heute und auch die Zahl der Biker war überschaubarer. Wenn der Einbiegevorgang nicht überschaubar ist, musst du notfalls mehrfach vor- und zurücksetzen, bis du in den Verkehr einfahren kannst, ohne irgendjemanden zu behindern zu gefährden.

lucky1988  06.04.2011, 21:18

Gutes Beispiel! DH

Rad und Fußweg gehören zur Straße! Wenn du aus einer Hofeinfahrt kommst, hat IMMER der fließende Verkehr Vorfahrt und dazu gehören auch Fußgänger und Radfahrer!Stelldir vor da läuft ein kleines Kind über den Bürgersteig, das kannst du ja nicht einfach umfahren! Die haben Vorfahrt und dürfen auch verlangen, dass du zurück setzt! Das gilt für alle Ausfahrten und auch aus Straßen, aus denen du einen Bordstein überfahren musst (oft bei Spielstraßen) hier gilt nämlich auch kein rechts vor Links, wie fälschlicher Weise oft angenommen!

Hatte grad auch so eine Situation, Fähre vorsichtig an den Radweg heran, sehe eine Radfahrerin in ca. 30meter Entfernung, Fähre also weiter da ich sofort auf die Straße fahren konnte, musste dies jedoch langsam machen da ich sonst in den Gegenverkehr gekommen wäre!!! Somit musste die Radfahrerin (fast) anhalten. Ich fuhr dann langsam an ihr vorbei und fragte sie ob sie denn immer Vorrechte hat, da fragte sie mich ob das die Polizei klären soll, ich erwiederte dies mit: ,,machen sie doch'' und fuhr weiter! Sie notierte sich sofort mein Nummernschild und wie ich sah fuhr sie direkt zur Polizei! Ich denke nicht das ich mich falsch verhalten hab! Im Straßenverkehr muss man meistens schnelle Entscheidungen treffen also fuhr ich.

Wie hier mehrfach beschrieben, hat der Radfahrer in diesem Fall Vorfahrt und der Autofahrer darf ihn nicht behindern, d.h. muß ihn vorbeilassen.

Das ist EIN Grund für meine Radwegallergie, weil man als Autofahrer unwillkürlich automatisch soweit vorfährt, bis man in die Straße reingucken kann und dann natürlich den eventuell vorhandenen Radweg komplett blockiert. Zügiges Radfahren ist so kaum möglich. Auch kann es schnell zu Zusammenstößen kommen, bei denen ich als Radfahrer natürlich schlechte Karten habe. Fahre ich auf der Fahrbahn, kann ich den den Wartenden problemlos passieren und die Unfallgefahr entsteht gar nicht erst...

Natürlich musst Du den Radfahrer erst durchlassen, bevor Du auf den Radweg fährst. Wenn allerdings der Radfahrer noch nicht sichtbar war, als Du auf den Radweg fuhrst, hat der Radfahrer Pech gehabt. Du musst den Weg nicht wieder frei machen. Allerdings gebietet die Höflichkeit und Rücksichtnahme das, sofern hinter Dir nicht bereits das nächste Auto steht.

 

Dazu gibt es ein allerdings schon etwas älteres Urteil (1978):

 

Die Pflicht zu höchstmöglicher Sorgfalt besteht nach § 10 StVO nicht nur gegenüber dem fließenden Verkehr auf der Fahrbahn, sondern auch gegenüber Benutzern eines neben der Fahrbahn laufenden Radweges.
Wer aus einem Grundstück auf eine Straße fahren will, darf, wenn er wegen starken Verkehrs warten muß, auf einem neben der Fahrbahn verlaufenden verkehrsfreien Radweg warten, auch wenn sein Fahrzeug dabei den Radweg in voller Breite versperrt. Er braucht dann nicht auf etwa später sich auf dem Radweg nähernde Verkehrsteilnehmer zu achten. Insbesondere braucht er beim Auftauchen von Benutzern des Radweges nicht zurückzufahren, um diese ungehindert durchfahren zu lassen (OLG Düsseldorf, Az. 2 Ss 283/78 I).

 

Ich denke allerdings, dass Du nicht bis zur "Fahrbahnrenze" vorfahren musst, sondern bis zur "Sichtlinie". Die kann durchaus vor dem Radweg liegen, so dass dieser frei bleibt. Oftmals ist das leider nicht der Fall - da wird wieder deutich, dass Radwege eine Fehlkonstruktion sind.