Fahrlässige Brandstiftung nach Jugendstrafrecht - Welche Strafen/Folgen?
Hallo Community,
hier einmal die genauere Schilderung des Falls:
Meine 18 jährige Freundin war morgens auf dem Balkon vor ihrem Zimmer im Dachgiebel und hat eine Zigarette geraucht. Diese drückte sie dann in einem Blumenkübel, der direkt unterhalb einer Schräge stand, aus und fuhr zur Arbeit. Der Blumenkübel war anscheinend so voll mit Zigarettenstummeln, dass sich innerhalb von 3 Stunden daraus ein Brandherd entwickelte. Der Brand hat sich letzten Endes über das gesamte Dach ausgebreitet.
Sie hat nun ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Brandstiftung am Hals, dieses wird laut des Jugendamtes nach dem Jugenstrafrecht ausgelegt. Ihr Berater vom Jugendamt weiß selbst nicht wie er den Fall beurteilen soll. Daher die Frage, was ihr nun besten und schlimmsten Falls droht.
Da sie eine Ausbildung zur Gesundheitspflegerin absolviert wäre eine Eintragung in das Führungszeugnis das Ende ihrer Ausbildung.
Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße
Lysinia
6 Antworten
Zunächst einmal: nicht das Jugendamt, sondern das Gericht in Form der jeweiligen Strafkammer / der/des jeweiligen Einzelrichters/in entscheidet im Falle Deiner Freundin (18 Jahre alt, damit nicht -mehr- Jugendliche, sondern Heranwachsende) darüber, ob nach Jugend- oder nach "normalem" Strafrecht verurteilt wird (siehe den Fall Marcel H., 20 Jahre alt, verurteilt zu lebenslanger Haftstrafe).
Anders sieht es natürlich aus, wenn Deine Freundin zum Zeitpunkt der ihr zur Last gelegten Tat jünger als 18 war und erst danach ihren 18. Geburtstag gefeiert hat; dann liegt definitiv ein Fall nach dem Jugendstrafrecht vor.
Heranwachsende (s.o.) werden sehr selten nicht nach dem Jugendstrafrecht verurteilt; es kommt aber durchaus vor.
Nach Deiner Schilderung dürfte (nur) eine leichte Fahrlässigkeit vorliegen; sollte die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht einstellen (was sie ohne den entstandenen großen Schaden wohl schon getan hätte), dürfte es nach meiner Erfahrung beim Jugendschöffengericht nicht zu einer Haftstrafe kommen. Die Ausbildung sehe ich nicht als gefährdet an.
Seitenlange Vorträge über die Gefahren des Rauchens halte ich nicht für hilfreich; ebensowenig nützt es im Nachhinein, darüber zu lamentieren, dass Deine Freundin / deren Eltern ausgerechnet die wichtigste private Versicherung, die zudem kaum 100 Euro im Jahr kostet, nicht hatten - ich hoffe, zumindest jetzt ist eine Haftpflichtversicherung vorhanden. Zwar muss eine solche bei grober Fahrlässigkeit tatsächlich nicht zahlen (und würde hier wohl versuchen, zivilrechtlich eine solche vorzutragen); nach Deiner Beschreibung ist aber keine grobe Fahrlässigkeit gegeben.
Strafrechtlich dürfte Deine Freundin mit dem berühmten "blauen Auge" davon kommen; zivilrechtlich kann das ganz anders aussehen:
Macht der/die Geschädigten (HauseigentümerInnen / NachbarInnen) entsprechende Ansprüche im Wege eines Adhäsionsverfahrens oder nach dem Strafverfahren mittels einer Zivilklage geltend, so dürfte Deine Freundin nicht um den Ersatz des entstandenen Schadens herum kommen. Dies würde bedeuten, dass sie auf der Basis eines vollstreckbaren Titels 30 Jahre lang mit Ihrem Privatvermögen / dem pfändbaren Teil ihres Einkommens die Gesamtschadenssumme abtragen muss.
Im Übrigen sind die Antworten von AntonAntonsen und DerJoergi richtig, während Silberfan erkennbar keine Ahnung vom (Jugend)Strafrecht hat. Eine "Zwangseinweisung" in eine "entsprechende Anstalt" kann es bei Nikotinsucht gar nicht geben. Auch werden sich nicht "einige", sondern immer zwei, JugendschöffInnen mit einem oder drei RichterInnen (je nach Größe der Kammer, so nicht vor einer/m EinzelrichterIn verhandelt wird) beraten, d.h. bei einer Dreierbesetzung der Kammer sind die SchöffInnen in der Mehr-, bei einer Fünferbesetzung in der Minderzahl). Da Deine Freundin nicht vorsätzlich gehandelt hat, liegt auch keine "versuchte Brandstiftung" vor. Auch der Rest des Beitrages ist Unsinn; daher lasse ich die übrigen Darlegungen unkommentiert.
Fazit: strafrechtlich ist ein glimpflicher Ausgang möglich / wahrscheinlich - zivilrechtlich eher nicht.
Ich weiss nicht ob es einen ätzenden Staatsanwalt gibt, der daraus eine große Sache machen möchte.
Ich würde in einen guten Anwalt investieren. Mit dem Blumenkübel für die Kippen war ja deine Freundin überzeugt davon, ihrer Sorgfaltsplicht nachzukommen.
Der richtige Streit geht erst mit der Haftpflichtversicherung los, die ja bekanntlich nicht so gerne zahlt. Ein kaputtes Dach werden schon an die 50000€ oder mehr sein. Ohne Haftpflichtversicherung läuft das auf eine Lohnpfändung hinaus.
Wünsche deiner Freundin trotz alle der Ärgernisse doch noch einen guten Start ins Erwachsenen- Leben.
Danke für deine konstruktive Antwort.
Ihre Staatsanwältin ist wohl selbst Raucherin, dass könnte ihr zugute kommen. Gut das du das ansprichst, denn sie erwähnte das sie sich keinen Anwalt nehmen wolle. Richtig, es war ja auch nicht das erste Mal, dass sie auf dem Balkon geraucht hat.
Ihre Eltern besitzen leider keine Haftpflichtversicherung. Eventuell übernimmt es nun aber eine Versicherung, wie genau das läuft konnte sie aber nicht wiedergeben.
Vielen Dank, dass werde ich ihr ausrichten. :)
Ich hoffe das deine Freundin es gelernt hat für die Zigaretten auch einen geeigneten Behälter zu nehmen und Rauchen ist so oder so ungesund ,das weis man aus zig Studien. Wenn sich deine Freundin trotzdem unbelehrbar zeigt und weiter Raucht wird garantiert so was ein weiteres mal in einer ähnlichen Situation passieren. Daher der erste Schritt zeigen --> ABSOLUTES RAUCHVERBOT. Sie soll schlichtweg damit aufhören. Der Schaden der durch den Brand entstanden ist kann nur ein Bradgutachter ermitteln und wenn deine Freundin Versichert ist ,dann wird die Versicherung dafür aufkommen. Wenn nicht wird Sie lange dafür Bezahlen müssen (Raten) ,ob Sie das dann in ihrem Leben wieder auf die Reihe kriegt ,steht auf einem anderen Blatt Papier. Jedenfalls nach Gesetz ist es (aus deren Sicht) versuchte Brandstiftung ohne Todesfall. Kurzum eben nur ein Sachschaden und kein Mensch kam dabei zu Schaden. Da dies nach Jugendgesetz Behandelt wird werden wahrscheinlich einige Jugendschöffen sich Beraten und Ihr dann eine geeignete Strafe zukommen lassen. Welche im Detail kann ich nicht genau schreiben .Aber ich weis aus der Vergangenheit das einige Jugendschöffen bei solchen Delikten nicht zimperlich damit umgehen werden. Das können sein viele Sozial Stunden die Sie leisten muss , evtl. Haft im Jugendknast ,genauso auch ist es möglich das man deine Freundin (wegen Entzug zum Rauchen) Zeitweillig in eine entsprechende Anstalt Zwangseinweisen wird. Welche Strafen da sich die Jugendschöffen ausdenken oder welche Beschlossen wird , kann man nicht schreiben da ich nicht in deren Köpfe hineinschauen kann. Aber einen eintrag im Führungszeugnis oder "der Eintrag" wo du Befürchtest ,der wird unweigerlich gesetzt werden. Diesen abzuwenden kannst du nicht ,es sei denn du hast einen verdammt guten Anwalt der richtig Asche kostet und deine Eltern sind Reich ,leisten z.B. eine "Spende" an eine bestimmte Organisation um so den Eintrag nicht wirksam weden zu lassen. Wenn das nicht vorhanden ist ,hast keine Chance das der Eintrag nicht gesetzt wird. Dann wird es auch schwer eine Ausbildung zu finden. Das hätte sich aber deine Freundin früher Überlegen sollen . die Macht der Gewohnheit kann manchmal auch schlimme folgen haben ,ganz schlimme kommen dann wenn man sich über die Folgen keine Gedanken macht. wie in deinem Fall bei deiner Freundin.
Nix anti sondern Fakt. wer Fakten Ignoriert ist selbst Schuld und darf sich nicht wundern wenn dann das eintrifft was andere unter "Anti" gesetzt haben. Pech für dich süße ...
Die Strafe kann man kaum vorhersagen. Da spielen mehrere Faktoren eine Rolle und wir kennen hier nicht alle Umstände. Eher negativ dürfte sich der entstandene Schaden auswirken, denn der ist hier ja doch ziemlich hoch und hätte (je nach Wohnverhältnissen dort) evtl. auch Menschenleben gefährden können
Im Jugendstrafrecht (JGG) gibt es grundsätzlich die 3 "Strafarten" Erziehungsmaßregeln (z.B. Sozialstunden), Zuchtmittel (z.B. Auflagen) und Jugendstrafe (Freiheitsentzug, ggf. zur Bewährung). Nur die Jugendstrafe wird in das Bundeszentralregister eingetragen. Im Führungszeugnis taucht das aber nur dann auf, wenn zuvor bereits ein Eintrag im Bundeszentralregister vorhanden war oder die Strafe mehr als 90 Tagessätze (entfällt bei Jugendstrafen) bzw. 3 Monate beträgt.
Grundsätzlich wirken sich ehrliche Einsicht und Wiedergutmachung positiv auf Staatsanwalt und Richter aus und erhöhen (unter Beachtung der rechtlichen Möglichkeiten) die Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren eingestellt wird. Jugendrichter sind sich ihrer besonderen Verantwortung durchaus bewusst und sind gewiss nicht darauf aus, einem Jugendlichen seine Zukunft zu verbauen.
Ihr Berater vom Jugendamt weiß selbst nicht wie er den Fall beurteilen soll. Daher die Frage, was ihr nun besten und schlimmsten Falls droht.
wenn ein profi das nicht weiss, woher soll dann ein laienforum, das noch weniger infos hat, das wissen?
sie soll halt abwarten...
Danke für deinen sinnlosen Kommentar :)
#Anti