Welche Strafe bekommt ein Jugendlicher, wenn er mit dem Messer droht, aber nicht in Aktion kam?
Danke an alle Antworten.
3 Antworten
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
§ 240 Nötigung(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
Hinzu käme noch unter Umständen ein Verstoß gegen das Waffengesetz, aufgrund des Messers. Dabei muss beispielsweise unterschieden werden, ob nur das Führen des Messers in der Öffentlichkeit verboten ist oder der Gegenstand von vornherein nicht erworben oder besessen werden darf. Entscheidend sind hier meist die Länge der Klinge sowie die Funktionsweise des Messers.
Mit anderen Worten. Es muß geklärt werden um welche Art von Messer es sich handelte, ob der Täter es gar nicht hätte besitzen dürfen, respektive einsetzen.
All das natürlich noch unter dem Gesichtspunkt "Jugendlicher" nach Jugendstrafrecht, also Jugendstrafrecht gilt für Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren und gegebenenfalls für Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren.
Je nachdem wie sich der Sachverhalt darstellt, wird er im günstigsten Fall mit einer Geldstrafe plus Bewährung davon kommen (was bedeutet, vorbestraft, Eintrag ins Führungszeugnis). Geldstrafe ist alles ab 90 Tagessätzen zu XYZ Euro.
Im ungünstigen Fall kann es unter Umständen zu einer Haftstrafe kommen.
Es kommt wohl aufs Alter an, wenn er unter 14 ist, wird man wohl einfach nur die Eltern kontaktieren und vielleicht gibt es Termine beim Jugendamt o.ä. Wenn er 14 oder älter ist, ist er bedingt strafmündig und ich schätze mal bei sowas kriegt er dann je nach Entscheidung entweder eine Verwarnung, vor allem wenn es das erste Mal war, oder ein paar Sozialstunden.
du kannst nicht einfach einen Auszug aus dem StGB zitieren und erwarten, dass das für alle Fälle allgemein gültig ist. Ob es Vorstrafen gibt, ob es ein Jugendlicher unter 14 oder unter/über 18 ist, all das spielt eine Rolle. Lies mal dieses Urteil hier: https://www.strafrechtsberatung.de/jugendarrest-fuer-bedrohung-mit-messer/
Nun, das habe ich auch nicht erwartet. Ich habe lediglich die in Frage kämenden StGB aufgezeigt. Ob oder ob nicht Vorstrafen existieren und was genau, geht ja aus der Frage gar nicht hervor ebenso wenig der Sachverhalt. Zudem habe ich unten zusätzlich erläutert das ganze unter dem Gesichtspunkt "Jugendstrafrecht".
Und dein Jugendarrest ist eine Art Warnschuss mit gekoppelter Bewährung einer Jugendstrafe Die Jugendstrafe dauert grundsätzlich mindestens 6 Monate und maximal 5 Jahre (§ 18 Abs. 1 S. 1 JGG). Ein 14-Jähriger dürfte als ungleich anders behandelt werden wie ein 18-Jähriger, je nach Tat und Vorgehen.
Das kann doch nicht so harmlos sein..
Wenn er Pech hat eine 9mm
oder 2 ... 3 ...
Ah, ok.
Unsinn. Siehe oben.