Bedrohung mit Messer, wie hoch wird die Strafe?
Hallo erstmal.
Ich bin 14 Jahre also müsste das ganze unter das Jugendstrafrecht fallen. Heute gab es eine Auseinandersetzung zwischen mir und einem anderen Schüler. Er provozierte mich und fügte mir körperlichen Schaden zu. Da ich ihm deutlich unterlegen bin Körperlich habe ich dann ein Messer gezogen und gesagt er soll es lassen oder ich töte ihn.
Die Polizei hat dann 2 Stunden später das Messer bei der Durchsuchung gefunden. Dies hatte ich vorher in meinem Schuh versteckt.
Nun meine Frage: Wie hoch wird die Strafe sein? Geld? Jugendknast? Sozialstunden?
Liebe Grüße, Niklas
5 Antworten
Nun...nach dem Vorfall in einer anderen Schule, wo ein 15jähriger einen 14jährigen abgestochen hat, wirst du dementsprechend mit keiner Verwarnung mehr davon kommen.
Also Jugendarrest wirst du nicht bekommen, lediglich Sozialstunden.
Erstmal hast du kein Messer in der Schule dabei zu haben...man kann sich auch anders wehren...nur so als Tipp...benutze die Faust wenn du dich wehren musst, wenn der andere nichts dabei hat.
Da er dir überlegen war, hast du in Notwehr gehandelt, dass du das Messer gezogen hast...du hast einen Angriff mit dieser Aktion beendet.
Aber der Spruch, du tötest ihn war nicht so gut gewesen, aber das kann man auch als Überreaktion werten...da du davon ausgehst, wenn er dich angreift und du zu stechen würdest, ihn auch töten würdest.
Was du als erstes machen kannst wenn du bei der Polizei eine Aussage machst...das du einen Täter-Opfer Ausgleich machen möchtest...dies kommt vor dem Richter schon sehr gut an.
Wenn der andere auch damit einverstanden ist, werdet ihr unter Aufsicht in einem Raum über das Geschehen sprechen und du musst deine Tat bei ihm wieder gut machen.
Gleichzeitig kannst aber auch du eine Anzeige machen wegen Körperverletzung...denn er wird dich wohl angepackt haben, obwohl du es nicht wolltest.
Du selbst wirst wegen Gefährlicher Körperverletzung, Verstoß gegen das Waffengesetz angezeigt...die Bedrohung hat da keine Bedeutung, da die Tat unter Notwehr gesagt wurde und die anderen Straftatsbestände höher gewertet werden, da diese Offizialdelikte sind...da bedarf es keine Anzeige von dem Geschädigten, diese kommt von der Polizei schon nach Bekanntwerden autmatisch.
Also Sozialstunden...Höhe unbekannt...gehe aber mal nach der Aktion wo es in einer anderen Schule sowas schon passierte mit tödlichen Folgen...so mit 60-100 Sozialstunden, auch wenn du den TOA (Täter-Opfer Ausgleich) gemacht hast.
Dieser Ausgleich verhindert, das du eine weitaushöhere Strafe bekommst.
Daher...mach das...nimm kein Messer mit und wehre dich mit den Fäusten oder hol in der Schule dann Lehrer dazu oder deine Freunde, dass dies nicht mehr vorkommt.
Wo bitte ist das hier eine Bedrohung? Bei einer Bedrohung darf man weder ein Messer ziehen, noch eine Notwehr ausüben. Es muss ein Angriff stattfinden, damit es gerechtfertigt ist.
Es muss keine Körperverletzung stattgefunden haben, der Versuch alleine ist schon strafbar.
Er hat ein Messer gezogen, der Versuch ist vollendet.
Aufgrund des Messers wird immer eine Anzeige wegen Verstoß gegen das Waffengesetz gemacht...
Ich gebe dir Recht. Der Verstoß gegen das WaffG ist eine Owi (soweit es sich bei dem Messer nicht um einen verbotenen Gegenstand gehandelt hat) und wird von der Straftat "aufgefressen". Was ich sehe, ist eine Bedrohung, mehr nicht. Diese Bedrohung ist m.E. nicht von Notwehr gedeckt. Es war nicht erforderlich, den Angriff bzw. den unmittelbar bevorstehenden Angriff abzuwehren. Diese Straftat dürfte strafrechtlich nur leicht geahndet werden.
Ich sehe ganz andere Probleme für den Fragesteller. Unter dem Aspekt der Tötung in Lünen wird sich kaum eine Schule leisten können, dass ein Schülter eine Waffe mit in die Schule bringt und damit andere Schülter mit dem Tode bedroht. Sollte es tatsächlich durch diesen Schüler zu einer Gewalttat kommen - das Potential ist vorhanden und wurde eindrucksvoll zur Schau gestellt - wird sich die Schule und die vorgesetzte Behörde rechtfertigen müssen, warum sie solch einen Risikofaktor bei den anderen Schültern gelassen hat. U.U. steht plötzlich die Schulleitung als Garant wegen einer KV oder eines Tötungsdeliktes vor dem Richter.
Ich denke, die Schule wird ihn rausfeueren oder ihn erst nach einem psychologischen Gutachten drin lassen.
Ich bezweifle es, das der Fragesteller überhaupt ein Risikofaktor ist.
Dies hat er schon damit begründet, dass er von dem anderen Jungen provoziert wurde und er körperlich deutlich dem anderen unterlegen ist. W
enn die Schulleitung den Fragesteller der Schule verweisen würde, unterstützen diese sogar das Mobbing auf der Schule.
Der Fragesteller hatte das Messer mitgenommen, weil er wohl nicht das erste Mal hilflos der Person ausgeliefert war.
Aufgrund des Vorfalls ist die Schule verpflichtet, die Hintergründe zu erfragen und auch Hilfe anzubieten...grade für den Fragesteller.
Man darf nicht hier den Fragesteller an den Pranger stellen, heutzutage geht es in den Schulen ganz anders zu als früher.
Ein psychologisches Gutachten ist erst notwendig, wenn man die Schuldfähigkeit auch einschätzen will des Täters...doch der Fragesteller ist nach seiner Schilderung das Opfer und kein Täter.
Es gibt die vier Distanzzonen, wo hier die eine überschritten wurde und es auch als Körperverletzung gewertet werden kann.
Bei dem Fragesteller ist wohl die Intimdistanz überschritten worden, daher ist eine Notwehr gerechtfertigt.
Die Äußerung, er möchte in Ruhe gelassen werden ansonsten würde er ihn töten zeigt, dass der Fragesteller schon öfters schikaniert wurde und er selbst dem ein Ende setzen will.
Wir alle ware bei dem Vorfall nicht dabei, daher kann man nur das beurteilen, was man als Infos bekommen hat.
Da wird eh nichts draus. So etwas ist im Ghetto an der Tagesordnung.
Es ist nicht bekannt, wo die Schule ist bzw. wo der gemobbte Junge oder der andere herkommen.
Mir scheint es dass gewisse Vorurteile schon da sind gegenüber dem Fragesteller, da er ein Messer in der Schule dabei hatte und sich verteidigen wollte.
".benutze die Faust wenn du dich wehren musst, wenn der andere nichts dabei hat." das ist immer so ein dummer Spruch. Wer jemand anderen Angreift sollte auch in Deutschland nicht übermäßigen Schutz genießen wenn das Opfer sich Wehrt. Der Angreifer sucht sich das Opfer aus. Dementsprechend ist es natürlich selten so dass das opfer eine Chance hat bei gleichen Mitteln...
"Du selbst wirst wegen Gefährlicher Körperverletzung,"
So und worin genau soll hier die Körperverletzung liegen?
"Verstoß gegen das Waffengesetz angezeigt..."
Ein Messer zu führen ist nicht pauschal verboten. Es hängt also vom Messer ab ob das eine Straftat, Ordnungswidrigkeit oder legal war.
Strafrechtlich ist da außer einer Bedrohung wenig drin.
Allerdings würde ich als Schulleiter versuchen, dich von der Schule zu werfen. Du schleppst ein Messer in die Schule und bedrohst andere mit dem Tod. Das Risiko, dass du deine Drohung wahr machst, will kein Lehrer tragen. Siehe dazu den Vorfall an der Schule in Lünen.
Du solltest dich nach einer neuen Schule umsehen.
Ggf. ist das Ziehen des Messers und die Bedrohung durch Notwehr gedeckt gewesen.
Such dir einen Strafverteidiger.
Ein Strafverteidiger wird nicht allzuviel ausrichten können. Er sollte sich besser einen Verwaltungsrechtler, einen, der sich mit Schulrecht auskennt, suchen. Denn die Ordnungsmaßnahmen der Schule werden folgen - und die werden hart sein. Selbst ein Rausschmiss wäre m.E. gerechtfertigt.
Wenn du es richtig auslegst kann es durchaus Notwehr gewesen sein. Musst allerdings erst mal plausibel Begründen wieso du ein Messer in der Schule dabei hattest. Und ich hoffe doch, du hast nicht zugestochen?
Warum sollte er Begründen warum er ein Messer dabei hat?
Da hast du richtig verkaggt. Geh zu einem Anwalt.
Das ich verkackt habe ist mir klar. Das war halt eine Kurzschlussreaktion. Wollte ja nur dass er mich in ruhe lässt, da er Körperlich überlegen ist.
Du selbst wirst wegen Gefährlicher Körperverletzung, Verstoß gegen das Waffengesetz angezeigt...die Bedrohung hat da keine Bedeutung, da die Tat unter Notwehr gesagt wurde und die anderen Straftatsbestände höher gewertet werden, da diese Offizialdelikte sind...da bedarf es keine Anzeige von dem Geschädigten, diese kommt von der Polizei schon nach Bekanntwerden autmatisch.
Es handelt sich um eine Bedrohung, denn eine Körperverletzung hat nicht stattgefunden. Und inwiefern soll gegen das WaffG verstoßen worden sein?