Teilungsversteigerung. Muß Meistbietender auch Grunderwerbsteuer zahlen, wenn er Miteigentümer war?
Beispiel: Ehepaar ist geschieden. Im Haus (jeder Miteigentümer zur Hälfte) bleibt die Ex-Ehefrau. Man kann sich über den Verkauf nicht einigen, es wird eine Teilungsversteigerung durchgeführt. Der Mann erwirbt das Haus in der Versteigerung. Muß er nun erneut Grunderwerbsteuer zahlen, obwohl er zuvor ja schon zur Hälfte Miteigentümer war? Oder in welcher Höhe muß er Gunderwerbsteuer zahlen?
4 Antworten
In der Zwangsversteigerung wird das Objekt jedermann angeboten. Man erwirbt also völlig losgelöst von den früheren Eigentumsverhältnissen. Die Grunderwerbsteuer wird für die Summe des Meistgebotes fällig.
Das kann man aber verhindern und auch gleichzeitig andere Interessenten fernhalten, wenn nach dem sogenannten "kleinen Antragsrecht" nur die Eigentumsanteile selber und nicht die Immobilie als solche versteigert wird. In solchem Falle fällt keine Grunderwerbsteuer an, da man ähnlich wie bei einer Gesellschaft nur Anteile daran erwirbt. Das ist aber etwas für gewiefte Leute und selbst bei den Amtsgerichten den wenigsten bekannt! Guter Anwalt oder pfiffiger Rechtspfleger, die wissen sowas!
Grunderwerbssteuer fällt in Höhe des Kaufpreises an. Du erwirbst ja das komplette Haus und bekommst von der Teilung 50% abzüglich Versteigerungskosten als Erlös.
Wenn Du das Haus kaufen willst ist es einfacher direkt einen Kaufvertrag zu machen. Ist für beide Seiten billiger.
Ja zumal normalerweise sowieso bloß 70% vom Verkehrswert erzielt werden. Da kann man dem (Ex)Ehepartner direkt für 35 +X % den Zuschlag geben.
Natürlich wäre die Einigung viel besser. Aber es handelt sich hier um Kunden von mir und ich Suche nach Argumenten, warum sie sich im Guten einigen sollen. Ein Grund wäre, daß eben nochmals die Grunderwerbsteuer zu zahlen wäre, neben den ganzen Gerichtskosten.
Die Grunderwerbssteuer ist dabei das geringste Problem. Viel schlimmer könnte sein das bei Termin 2 ein Objekt auch unterhalb der 5/10 Grenze den Eigentümer wechseln kann.
Das nicht, denn einer der beiden wird versuchen, die Immobilie zu ersteigern.
Wenn nur ein Bieter vor Ort ist kann das Gebot aber ziemlich klein ausfallen. Und 4,5% Grunderwerbssteuer von 10% Verkehrswert ist nicht viel. Dann hat der Bieter auch ein gutes Geschäft gemacht. Das sollte dem nicht Interessierten auch klar sein.
Die Grunderwerbsteuer ist nur in Berlin 4,5%, sonst 3,5% und die Grunderwerbsteuer wird berechnet von der Summe des Gebotes und ggf. bestehenbleibender Rechte.
Hallo Hypothekenteam,
Grunderwerbsteuer fällt in diesem Fall aufgrund von § 3 Ziffer 5 GrEStG nicht an.
Die Antwort zum "kleinen Antragsrecht" ist leider nicht richtig, weil das kleine Antragsrecht nur bei einer Erbengemeinschaft vorkommt, welche hier nicht vorliegt.
Die "gerade Linie" ist es auch nicht, da Ehegatten nicht in gerader Linie verwandt sind.
Und dass Grunderwerbsteuer anfiele, ist leider schon mal ganz falsch.
Näheres siehe unter www.teilungsversteigerung.net
aus meiner Sicht fällt Grunderwerbsteuer gar nicht an, da man aus gerader Linie (Ehefrau) erwibt. Denn auch bei einer Zwangsversteigerung ist das Ehepaar / die Ehefrau auf Blatt 1 des Grundbuchs ja als Eigentümer eingetragen.
Besser wäre die Einigung und damit steuerfreie Übertragung unter noch Eheleuten. Man kann ja dem Partner von der eingesparten Steuer noch was als Bonbon abgeben. Hier leider zu spät!